Veranstaltungen zu religiösen Anlässen  
     
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Veranstaltungen zu religiösen Anlässen

Trauerzeremonien

F. 364: In einigen Hussainiyyah und Moscheen werden in den meisten Gegenden des Landes, insbesondere in den Dörfern, die Tragödienzeremonien (für Imam Hussain) veranstaltet, die aus alter Tradition stammen, und manchmal hat dieses eine positive Wirkung auf die Seelen der Menschen. Wie ist dann das Urteil zu diesen Zeremonien?

A: Falls die Tragödienzeremonie keine Lügen oder Unrecht beinhaltet, keine Verdorbenheit bewirkt und unter Berücksichtigung der Umstände dieser Zeit nicht die Schwächung der wahrhaftigen Rechtsschule bewirkt, dann ist es zulässig. Und dennoch ist es vorzuziehen, statt dessen Veranstaltungen der Predigten, (Veranstaltungen der) Rechtleitung, Trauerveranstaltungen und Trauerzeremonien für Imam Hussain - a. - zu veranstalten.

F. 365: Wie ist das Urteil zum Trommeln, (Spielen auf einer) Zimbel, Blasen eines Blasinstruments und Schlagen mit Ketten bei denen es an der Spitze jeder Kette eine scharfe Klinge gibt, bei den Veranstaltungen und Märschen der Trauer?

A: Wenn die Verwendung von solchen Ketten die Schwächung der Rechtsschule in den Augen der Menschen bewirkt oder zu einem relevanten körperlichen Schaden führt, dann ist es nicht erlaubt, aber die Verwendung des Blasinstruments, der Trommel und der Zimbel in der üblichen Weise ist zulässig.

F. 366: In einigen Moscheen werden an den Tagen der Trauerveranstaltungen mehrere Zeichen - Wappentragevorrichtungen [calam~ t] - verwendet, die mit Wertvollem geschmückt sind, was manchmal die Fragwürdigkeit des Religiösen über den Ursprung und die Philosophie der Wappentragevorrichtungen [calam~ t] hervorruft. Und manchmal bewirkt es (auch) die Schwächung der Verkündigungsprogramme und sogar den Widerspruch gegen die heiligen Urteile der Moschee. Wie ist dann das religionsrechtliche Urteil?

A: Wenn es in einer Weise erfolgt, die nicht für die Zeremonien der Trauerveranstaltung für Imam Hussain - a. - geeignet ist oder zu dem gehört, was eine Schwächung der Rechtsschule bewirkt oder diese (Vorrichtungen) in die Moschee zu stellen, der Stellung der Moschee gemäß dem Brauch widerspricht oder als Drangsal für die Betenden empfunden wird, dann gibt es Bedenken dafür, und in manchen Fällen ist dieses sogar nicht erlaubt.

F. 367: Wenn jemand eine Wappentragevorrichtung [calam~ t] als Gelübde für die Zeremonien der Trauerveranstaltungen für den Fürsten der Märtyrer (a.s.) herstellt, ist es dann für die Verantwortlichen der Hussainiyyah erlaubt, es abzulehnen, diese anzunehmen?

A: Die Gelübde eines Gelobenden sind nicht verpflichtend für die Betreuer einer Hussainiyyah und den Aufsichtsrat, die Wappentragevorrichtungen [calam~ t] von ihm anzunehmen, so dass, falls es keinen Platz gibt, an dem die Wappentragevorrichtungen [calam~ t] hingestellt werden können, um sie aufzubewahren, es ihnen erlaubt ist, deren Annahme abzulehnen.

F. 368: Wie ist das Urteil zur Verwendung von Wappentragevorrichtungen [calam~ t] bei den Zeremonien der Trauerveranstaltung des Fürsten der Märtyrer - a. - durch das Aufstellen von ihnen in die Trauerveranstaltung oder durch das Tragen von ihnen mit dem Trauermarsch?

A: Es gibt dabei an sich keine Bedenken, aber man soll diese Angelegenheiten nicht zur Religion zählen.

F. 369: Wenn ein religiös Erwachsener aufgrund der Teilnahme bei den Trauerveranstaltungen einige Pflichten versäumt hat, wie z.B. dass er das Morgengebet versäumt hat, soll er dann noch einmal bei dieser Veranstaltung anwesend sein, oder wird seine Nichtteilnahme zum Entfernen von den Leuten des Hauses [ahl-ul-bait] - a. - führen?

A: Selbstverständlich ist das Pflichtgebet über die Tugend der Teilnahme in den Trauerveranstaltungen für die Leute des Hauses [ahl-ul-bait] - a. - vorzuziehen, und es ist nicht erlaubt, das Gebet zu unterlassen und zu versäumen aus dem Grund der Teilnahme an der Trauer um Imam Hussain - a. -, aber es ist einem möglich, in einer Weise daran teilzunehmen, die das Gebet nicht bedrängt.

F. 370: In einigen religiösen Veranstaltungen werden Trauergeschichten verlesen, die nicht von einer relevanten (Quelle) - Maqtal [maqtal] - gestützt werden, und von keinem Gelehrten oder Vorbild der Nachahmung [mar ac] (gesagt und von uns) gehört wurden. Und wenn die Verleser dieser Trauergeschichten über deren Ursprung befragt werden, antworten sie: "So haben es uns die Leute des Hauses [ahl-ul-bait] verständlich gemacht" oder: "So haben sie uns gelehrt", und dass das Ereignis von Kerbala nicht nur in (bestimmten Quellen, wie) Maqtal (zu finden) und dessen Ursprung nicht nur die Aussagen der Gelehrten ist, sondern manchmal die Angelegenheiten für den Verleser und den Hussaini-Redner möglicherweise durch die Mittel der z.B. Inspiration oder Aufdeckung (von Verborgenem) deutlich wird. Und meine Frage (dazu) ist: Ist die Weitergabe der Ereignisse durch diesen Weg gültig? Und falls es ungültig ist, was ist die Verpflichtung der Zuhörer?

A: Die Weitergabe der Angelegenheit auf die erwähnte Weise, ohne dass diese sich auf eine Überlieferung stützt oder historisch verankert ist, ist kein religionsrechtliches Merkmal, außer dass deren Weitergabe unter der Bezeichnung der Verdeutlichung des Zustandes gemäß der Interpretation des Redners erfolgt und nicht zu dem gehört, dessen Unwahrheit und Widerspruch bekannt ist. Und die Verpflichtung der Zuhörer ist, das Schlechte zu verwehren, falls für sie die Sachlage dafür mit seinen Voraussetzungen erfüllt ist.

F. 371: Von dem Gebäude der Hussainiyyah wird die Stimme des Lesens des Qur'ans und der Veranstaltungen zu Imam Hussain - a. - auf eine sehr laute Weise und durch mehrere Lautsprecher hörbar, so dass es sogar von außerhalb der Stadt gehört werden kann und zur Beeinträchtigung des Wohls der Nachbarn führt, während die Verantwortlichen der Hussainiyyah und die Redner auf dieser Handlung bestehen. Wie ist dann das Urteil dazu?

A: Die Nachbarn einer Hussainiyyah haben nicht das Recht, das Einstellen der Durchführung von den religiösen Zeremonien und Merkmalen in den passenden Zeiten in einer Hussainiyyah zu fordern. Aber die Veranstalter der Zeremonien und die Teilnehmer der Trauerveranstaltungen sind verpflichtet, dabei zu unterlassen, den Nachbarn zu schaden und sie zu bedrängen, soweit es ihnen möglich ist, auch mit dem Herunterregeln der Lautsprecherstimme und durch das Ändern ihrer Richtung in die Hussainiyyah hinein.

F. 372: Wie ist Ihre Meinung in Bezug auf die Fortsetzung von Märschen der Trauerprozessionen in den Nächten des Monats Muharram bis Mitternacht, wobei die Trommel und eine Flöte verwendet werden?

A: Das Aufbrechen von Trauerprozessionen für den Fürsten der Märtyrer (Imam Hussain) - a. - und seine Gefährten sowie die Teilnahme an solchen religiösen Zeremonien ist eine sehr gute Angelegenheit, erstrebenswert und gehört sogar zu den besten Annäherungen an Allah, den Erhabenen. Aber man ist zur Vorsicht verpflichtet vor jeglicher Handlung, welche den Anderen Schaden zufügt oder welche selbst religionsrechtlich verboten ist.

F. 373: Wie ist das Urteil zur Verwendung von Musikinstrumenten wie Orgel - ein musikalisches Instrument, das dem Klavier ähnlich ist - , Zimbel und anderer Instrumente bei den Trauer(-Zeremonien)?

A: Es gibt kein Hindernis für die Verwendung von Spielinstrumenten an sich, falls es nicht in einer aufmunternden Vergnügungsweise geschieht, die für Veranstaltungen des Vergnügens und Ungehorsams geeignet ist, aber mit (der Verwendung) dieser (Instrumente) soll die Veranstaltung der Trauerzeremonien auf die selbe bekannte Weise erfolgen, die auch seit langem üblich ist.

F. 374: Ist das neulich verbreitete Durchstechen des Fleisches des (eigenen) Körpers und ein Schloss oder Gewichte daran zu hängen, erlaubt mit dem Argument der Trauer für Imam Hussain (a.s.)?

A: Es gibt religionsrechtlich keine Rechtfertigung für solche Handlungen, welche die Schwächung der Rechtsschule (der Schia) in den Augen der Menschen bewirken.

F. 375: Wie ist das Urteil dazu, sich mit dem Gesicht auf den Boden der heiligen Stätten der Imame (a.s.) zu werfen, da einige Menschen ihre Gesichter und Brüste auf den Boden wälzen und zerkratzen, bis Blut daraus fließt, und sie dann in den Haram des Imams (a.s.) in diesem Zustand eintreten?

A: Es gibt religionsrechtlich keine Rechtfertigung für ein solches Verhalten, das fern ist vom Zeigen der Trauer und der traditionellen Trauer(-Feierlichkeit) sowie (fern ist von) der Befolgung der Imame (a.s.). Und dieses ist erst recht nicht erlaubt, falls es zu einem relevanten körperlichen Schaden oder zur Schwächung der Rechtsschule (der Schia) in den Augen der Menschen führt.

F. 376: Die Frauen veranstalten in einigen Gebieten Zeremonien mit dem Namen "Die Reise von Abul-Fadl" (a.s.), um (dann) ein Programm mit dem Titel "die Hochzeitsveranstaltung von Fatima" (a.s.) durchzuführen. Und sie singen darin Hochzeitslieder und klatschen und dann tanzen sie. Wie ist das Urteil zur Durchführung solcher Angelegenheiten?

A: Allein die Durchführung von Veranstaltungen und Zeremonien ähnlich wie dieser ist an sich zulässig, wenn dabei nicht Lügen und Unrechtsstreben erwähnt werden und nicht die Schwächung der Rechtsschule (der Schia) bewirkt wird. Aber das Tanzen ist nicht erlaubt, wenn es in einer Weise erfolgt, welche Lust stimuliert oder mit einer verbotenen Handlung verbunden ist.

F. 377: Wofür soll der übrigbleibende Betrag an Gütern, die als Ausgaben für die Zeremonien zu Aschura von Imam Hussain (a.s.) gesammelt werden, ausgegeben werden?

A: Es ist möglich, die übrigbleibenden Güter mit der Erlaubnis ihrer Geber für gute Angelegenheiten auszugeben, oder sie werden aufbewahrt zur Ausgabe für die kommenden Trauerveranstaltungen.

F. 378: Ist das Sammeln von Gütern der Spender an den Tagen des (Trauermonats) Muharram erlaubt, und diese aufzuteilen, um einen Teil davon an den Vorleser, den Tragödienerzähler und den Redner zu geben und den Rest für die Durchführung der Veranstaltungen auszugeben?

A: Dieses ist zulässig, falls es mit dem Einverständnis der (ursprünglichen) Eigentümer der (gespendeten) Güter und ihrer Zustimmung erfolgt.

F. 379: Ist es für Frauen erlaubt, an den Prozessionen teilzunehmen mit (trauerndem) Klatschen (auf die eigene Brust) [latm] dem Schlagen mit Ketten (zur Selbstgeißelung) bei Bewahrung ihrer islamischen Frauenbedeckung [h.i ~ b] und dem Kleiden mit besonderen Kleidern, die ihre Körper bedecken?

A: Es gibt kein Hindernis für die Teilnahme der Frauen an Trauerveranstaltungen oder an den Trauerprozessionen. Aber sie sollen vor fremden Männern nicht mit Ketten schlagen und auf die Brust klatschen [latm].

F. 380: Wenn das Schlagen auf seinen Kopf (mit einem besonderen Instrument dafür) bei den Trauerveranstaltungen des Imams (a.s.) zum Ableben des Schlagenden führt, wird diese Handlung dann als Selbstmord gewertet?

A: Wenn er dieses von Anfang an mit der Befürchtung vor Lebensgefahr begeht und es zu seinem Ableben führt, dann fällt es unter das Urteil des Selbstmordes.

F. 381: Ist die Teilnahme an den Fatiha-Veranstaltungen erlaubt, die für einen durch Selbstmord Verstorbenen der Muslime durchgeführt werden? Und wie ist das Urteil zum Verlesen der (Sure) Fatiha für sie an ihren Gräbern?

A: Dies ist an sich zulässig.

F. 382: Wie ist das Urteil zum Verlesen von Trauer- und Lobpreiserzählungen, welche die Zuhörer zum Weinen bringen in den Veranstaltungen der Geburtstage der Imame (a.s.) und dem Fest der Berufung (des Propheten (s.))? Und wie ist das Urteil zum Verstreuen von Gütern (oder Geld) auf die Anwesenden?

A: Es gibt keine Bedenken zum Verlesen der Trauer- und Lobpreiserzählungen in den Veranstaltungen von religiösen Feiertagen, und es ist zulässig, Güter (oder Geld) an die dort Anwesenden zu verstreuen, und man wird sogar dafür belohnt, falls es zum Zweck der Äußerung von Gefühlen der Freude und des Glücks erfolgt und für das Bescheren von Glückseligkeit in die Herzen der Gläubigen.

F. 383: Ist es für eine Frau erlaubt, in Trauertragödien zu verlesen mit Kenntnis, dass fremde (Männer) ihre Stimme hören?

A: Es gibt kein Hindernis dafür an sich, sofern das Lesen nicht auf eine spielerische Weise erfolgt, und sofern die Befürchtung zur Verführung der Männer durch ihre Stimme nicht besteht.

F. 384: Zu Aschura werden einige Zeremonien veranstaltet wie das Schlagen auf den Kopf mit dem Schwert - was als (trommelndes) Schlagen [ta t.b§ r] bezeichnet wird - und dem Barfußlaufen auf Feuer und glühender Kohle, was psychische und körperliche Schäden verursacht. Zudem führen solche Handlungen zur Verunglimpfung der Schia - der Rechtsschule der Zwölfer-Schia - in der Ansicht der (islamischen) Wissenschaftler, der Angehörigen der (anderen) islamischen Rechtsschulen und der Welt, und möglicherweise folgt daraus die Entwürdigung der Rechtsschule (der Schia). Wie ist Ihre geehrte Meinung dazu?

A: Das, was von den erwähnten Angelegenheiten Schaden für den Menschen oder die Schwächung der Religion und der Rechtsschule (der Schia) bewirkt, ist verboten, und die Gläubigen sind verpflichtet, dies zu unterlassen. Und es ist nicht zu bestreiten, dass vieles dieser erwähnten (Angelegenheiten) zum schlechtem Ruf und zur Schwächung für die Rechtsschule der Leute des Hauses (des Propheten) [ahl-ul-bayt] - a. - bei den Menschen führt. Und dieses gehört zu den wesentlichsten Schäden und größten Verlusten.

F. 385: Ist das (trommelnde) Schlagen (mit dem Schwert auf den Kopf) [ta t.b§ r] im Geheimen erlaubt, oder ist Ihre (oben erwähnte) geehrte Fatwa allgemein gültig?

A: Das (trommelnde) Schlagen (mit dem Schwert auf den Kopf) [ta t.b§ r] wird zusätzlich dazu, dass es nach dem Brauch nicht als Äußerungsform von Leid und Trauer gewertet wird, und dass es in der Zeit der Imame (a.s.) und (auch) danach nicht stattgefunden hat, sowie dass dafür keine Unterstützung der Reinen weder in besonderer noch in allgemeiner Weise überliefert wurde, in der jetzigen Zeit als eine schlimme Schwächung für die Rechtsschule gewertet, so dass es in keinem Fall erlaubt ist.

F. 386: Was ist der religionsrechtliche Maßstab für Schaden, gleichgültig, ob körperlich oder psychisch?

A: Der Maßstab ist der Schaden, der relevant ist bei Vernünftigen auf Basis ihrer Vernunft.

F. 387: Wie ist das Urteil zum Schlagen der Körper mit Ketten, wie es einige Muslime tun?

A: Falls es auf die übliche Weise und in einer Form erfolgt, die nach dem Brauch bei Trauerveranstaltungen als Äußerungsform der Trauer und des Leidens gewertet wird und nicht die Schwächung der rechten Rechtsschule bewirkt wird, dann ist es zulässig, ansonsten ist es nicht erlaubt.

Geburtstage und Feiertage

F. 388: Ist die Durchführung des Verbrüderungsbundes [caqd-ul-uhuwwah] an anderen Tagen als den Tag von Ghadir Chum erlaubt?

A: Es ist nicht bekannt, sich (dabei) auf den gesegneten Feiertag von Ghadir Qum zu beschränken, obwohl die Beschränkung auf diesen (Tag) vorzuziehen und Vorsichtsmaßnahme ist.

F. 389: Ist man verpflichtet, das Verbrüderungsabkommen [caqd-ul-uhuwwah] gemäß dem berühmten Ausspruch durchzuführen, oder ist es in jeglicher Sprache gültig?

A: Die Berücksichtigung des überlieferten besonderen Ausspruchs ist zwar vorzuziehen, aber eine Bestimmung dafür wurde nicht festgestellt.

F. 390: Wie ist die Meinung Eurer Eminenz für die Nowruz-Feiertage. Steht es religionsrechtlich als ein Feiertag fest, den die Muslime feiern wie das Fitr-Fest und das Opferfest, oder ist es nur ein gesegneter Tag, wie die Tage von z.B. Freitag und andere der (besonderen) Anlässe?

A: Es wurde kein relevanter besonderer Text überliefert, dass Nowruz religionsrechtlich zu den religiösen Feiertagen oder zu den gesegneten Tagen gehört, aber die Veranstaltungen und Besuche darin sind zulässig.

F. 391: Ist das, was über den Tag von Nowruz, (über) seinen Vorzug und (über) die Handlungen dazu überliefert wurde, gültig? Und ist es erlaubt, diese Handlungen - ob rituelles Gebet oder Bittgebet usw. -, mit der Absicht der Nähe (zu Gott) zu verrichten?

A: Die Absicht der Nähe (zu Gott) in diesen Handlungen hat die Stufe des Überprüfungswürdigen und Bedenklichen. Allerdings ist es zulässig, diese zu verrichten mit der Hoffnung auf das Erwünschte.

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