Staatsgüter  
     
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Staatsgüter

F. 885: Ich habe seit einem Jahr einige Güter, die der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] gehören, und ich will mich jetzt davon befreien, wie mache ich das dann?

A: Falls das, was Sie haben, aus den Gütern der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] zu den Regierungsgütern gehört, die speziell einer bestimmten Behörde der Regierungsbehörden gehört, dann sind Sie verpflichtet, diese zurückzugeben und an dieselbe Behörde zu übergeben, falls das möglich ist, ansonsten (übergeben Sie es) an die allgemeine Staatskasse. Und falls es zu religionsgesetzlichen Abgaben gehört, dann gibt es kein Hindernis dazu, diese an unser Büro zu senden, das für die religionsrechtlichen Angelegenheiten und Abgaben zuständig ist.

F. 886: Ich habe persönlich von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] Nutzen gezogen, was ist dann meine Verpflichtung, um mich von der Schuld zu befreien? Und was ist die erlaubte Grenze für den persönlichen Nutzen der Möglichkeiten der islamischen Gemeinwohlkasse für die Angestellten, und falls es mit der Erlaubnis der zuständigen Verantwortlichen erfolgt, wie ist dann das Urteil dazu?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Möglichkeiten der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] durch die Angestellten während der offiziellen Arbeitszeit im üblichen Maß zu nutzen, welche die Notwendigkeit und der Bedarf benötigt, was der (allgemeine) Zustand ihnen bezeugt, dass dieses für sie erlaubt ist. Und genauso ist es für das, wofür man eine Erlaubnis von demjenigen hat, der hierbei befugt ist, es gesetzlich und religionsrechtlich zu erlauben, so dass, falls Ihre persönliche Verfügung über die islamische Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] zu diesen beiden Kategorien gehört, dann obliegt Ihnen nichts dabei. Aber falls es nicht zu dem Üblichen gehört oder höher als dessen Betrag ist und Sie keine Erlaubnis von demjenigen erhalten haben, der es erlauben darf, dann haben sie dafür einzustehen durch dessen Rückgabe als solches, falls es existiert, und ein Ersatz dafür, falls es zerstört ist, an die islamische Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] zusätzlich zur Zahlung des Aufwands des Nutzens von Derartigem, wenn es dafür für die islamischen Gemeinwohlkasse einen Aufwand gibt.

F 887: Ich habe von der Stadt Hilfe erhalten, nachdem ein prüfendes medizinisches Komitee für mich einen Behinderungsgrad bestimmt hat, aber ich halte es für wahrscheinlich, dass ich diesen Betrag an Hilfe nicht verdiene, da die Ärzte mich infolge der Bekanntschaft und Beziehung zwischen uns begünstigt haben. Was ist dann meine Verpflichtung in diesem Zustand mit dem Wissen, dass meine Wunden sehr viele sind und es (dennoch) möglich ist, dass ich ein Recht auf mehr habe als dieser (von mir vermutete) Grad?

A: Es ist zulässig, die Beträge, die man an Sie zahlt, anzunehmen im Hinblick auf Ihren Behinderungsgrad, welche das prüfende medizinische Komitee für Sie bestimmt hat, außer Sie haben die Sicherheit, dass Sie diese gesetzlich nicht verdienen.

F. 888: Ich habe einen Betrag erhalten, der höher als mein monatliches Gehalt ist, was dem Gehalt von zwei Monaten gleicht, und dieses (geschah), weil der Buchhalter es verwechselt hat. Danach habe ich den Verantwortlichen der Gesellschaft darüber informiert, aber ich habe den zusätzlichen Betrag nicht an ihn zurückgegeben, und danach sind vier Jahre vergangen. Was ist dann die Methode der Rückgabe dieses Betrages auf das Konto der Gesellschaft, mit Kenntnis, dass dieser (Betrag) zu dem jährlichen finanziellen Haushalt der Regierungsgesellschaft gehört?

A: Dass der Buchhalter (es) verwechselt hat, ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung, um höhere Gelder zu nehmen, ohne ein Recht darauf zu haben, und man ist verpflichtet, den zusätzlichen Betrag an die erwähnte Gesellschaft zurückzugeben, selbst falls es aus deren Haushalt des vorherigen Jahres ist.

F. 889: Gemäß den Vorschriften werden an die verletzten Behinderten der heiligen Verteidigung, die einen Behinderungsgrad von 25% und mehr haben, Erleichterungen beim Ausleihen von der Behörde vergeben. Ist es dann für denjenigen erlaubt, dessen Behinderungsgrad geringer als dieses ist, Nutzen daraus zu ziehen, und wenn er diese nutzt und einen Betrag von der Gesellschaft ausleiht, ist es ihm dann erlaubt, darüber zu verfügen?

A: Derjenige, bei dem die Voraussetzungen zum Ausleihen der Güter der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~ l] nicht erfüllt sind, hat davon nicht auszuleihen oder darüber zu verfügen oberhalb dem, was er aus diesem Grund ausgeliehen hat, im Hinblick auf diese Voraussetzungen und Privilegien.

F. 890: Ist es für ein Unternehmen, einen Betrieb oder eine Behörde erlaubt, deren Haushalt aus den Gütern des Staates besteht, was sie an Artikeln, Grundstoffen, Waren und Anderem benötigen, von einem Unternehmen, Betrieb oder Behörde zu kaufen, dessen Haushalt auch aus den Gütern des Staates besteht, im Hinblick darauf, dass diese aus dem Kauf von Regierungswaren sind für einen Betrag aus dem Haushalt des Staates. Und wie ist das Urteil zu diesem Kauf, falls die registrierten Beträge in der Buchhaltung höher als die gebräuchlichen Marktpreise sind, mit dem Argument, dass der Gewinn an die Staatskasse geht?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, Regierungswaren mit einem Preis aus dem eigenen Haushalt der staatlichen Behörde zu kaufen, falls es gemäß den religionsrechtlichen Maßstäben und gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Aber man darf (allerdings) nicht zu einen teureren Preis kaufen als dem offiziellen Wert oder einem gerechten Wert, falls es keinen bestimmten offiziellen Wert hat und die Registrierung des Kaufpreises in der Buchhaltung nicht höher als der tatsächliche Preis ist.

F. 891: Wie ist das Urteil zu Gütern eines islamischen Staates oder nicht-islamischen Staates, welcher unter der Oberhand des Staates und der Regierung oder unter der Oberhand der Betriebe, Fabriken, Unternehmen und Gesellschaften stehen, die dazu gehören? Und gehören diese zu den Gütern, die einen unbekannten Besitzer haben, oder wird es als Eigentum des Staates betrachtet?

A: Die Güter des Staates, selbst wenn er nicht islamisch ist, werden religionsrechtlich als Eigentum des Staates betrachtet und werden damit wie die Behandlung des Eigentums behandelt, dessen Besitzer bekannt ist, und die Erlaubnis zur Verfügung darüber ist von der Erlaubnis des Verantwortlichen abhängig, dem die Angelegenheit der Verfügung über diese Güter obliegt.

F. 892: Ist man verpflichtet, die Rechte des Staates beim allgemeinen Besitztum und die Eigentümerrechte bei Privateigentum in den Ländern des Unglaubens zu berücksichtigen? Und ist es erlaubt, die Möglichkeiten, die in den wissenschaftlichen Instituten vorhanden sind, für andere Fälle zu nutzen, als die gesetzlichen Vorschriften dieser Institute es erlauben?

A: Es gibt keinen Unterschied bei der Verpflichtung der Berücksichtigung des Respektierens von Gütern der Anderen und beim Verbot der Verfügung darüber ohne deren Erlaubnis zwischen den Personengütern und Staatsgütern, (zwischen) muslimischen oder nicht-muslimischen (Eigentümern), oder ob es in einem Land des Unglaubens oder in einem islamischen Land ist, oder ob der Eigentümer Moslem oder Ungläubiger ist. Und im Allgemeinen ist die Nutzung und die Verfügung (darüber), die religionsrechtlich hinsichtlich der Güter und Eigentum der Anderen nicht erlaubt ist, (als) Enteignung (zu werten), verboten und verpflichtet zu Schadensersatz.

F. 893: Wenn die Karten für den Mittagstisch, die an die Universitätsstudenten vergeben werden, ungültig werden, ohne deren Wert wiederherzustellen, falls das Essen an bestimmten Tag nicht in Anspruch genommen wurde, ist es dann erlaubt, die ungültige Karte anstelle der maßgeblichen anzubieten, um den Mittagstisch in Anspruch zu nehmen? Und wie ist das Urteil zum Essen, das auf diese Weise genommen wird?

A: Es ist nicht erlaubt, die Karte mit der verfallenen Gültigkeit zu benutzen, um Essen in Anspruch zu nehmen, und das Essen, das damit eingenommen wird, ist Enteignung, und es ist verboten, darüber zu verfügen und verpflichtet zum Ersatz seines Wertes.

F. 894: Ist es erlaubt, das, was an die Studenten der Universitäten und Fortgeschrittenen wissenschaftlicher Institute an Privilegien gewährt wurde wie Mittagstisch, Universitätsbedarf und hierzu Ähnliches seitens des Handelsministeriums und der anderen Gesellschaften an die Studenten, die mit dem Studium beschäftigt sind in diesen Universitäten, auch an die übrigen Angestellten zu verteilen, die an der Universität arbeiten?

A: Es ist nicht erlaubt, den finanziellen Bedarf, der für die Studenten bestimmt ist, die mit Lernen an der Universität beschäftigt sind, an die übrigen darin arbeitenden Personen zu verteilen.

F. 895: Einige Autos werden seitens der zuständigen Behörden unter die Verfügung der Direktoren der Regierungsgesellschaften und der Verantwortlichen der Kasernen gestellt, um diese bei Verwaltungsangelegenheiten zu nutzen. Ist es ihnen dann religionsrechtlich erlaubt, diese (auch) für persönliche Angelegenheiten und nicht verwaltungstechnische (Angelegenheiten) zu nutzen?

A: Es ist für die Direktoren, Verantwortlichen und für die übrigen Angestellten nicht erlaubt, einen Teil der Staatsgüter für Persönliches zu nutzen, außer mit der gesetzlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde.

F. 896: Wenn einige Verantwortliche das Budget ausnutzen, das unter ihre Verfügung gestellt wurde, um für die offiziellen Verwaltungsgäste Essen und Obst zu kaufen und (stattdessen) davon für andere Ausgaben ausgeben, wie ist das Urteil dann zu dieser Handlung?

A: Die Staatsgelder für die Fälle auszugeben, die nicht bewilligt sind, ist als Enteignung zu beurteilen und verpflichtet zu Ersatz, außer es erfolgt durch eine gesetzliche Erlaubnis der höheren zuständigen Behörde.

F. 897: Falls jemand vom Islamischen Staat einige Gehälter oder Privatprivilegien, die ihm gesetzlich vergeben werden, verlangt, er aber die gesetzlichen Dokumente nicht hat, um sein Recht zu beweisen oder er sein Recht nicht verlangen kann, ist es ihm dann erlaubt, von den Staatsgütern, die unter seiner Verfügung stehen, als Ausgleich so viel zu nehmen, wie es sein Recht ist?

A: Es ist ihm nicht erlaubt, von den Staatsgütern, die Anvertrautes in seiner Hand und unter seiner Verfügung sind, für sich auszugleichen. Falls er also beim Staat Gut oder Rechte hat, die er erhalten will, dann gibt es keinen Ausweg dazu, als sich an die zuständige Behörde zu wenden, um dieses zu beweisen und es einzufordern.

F. 898: Die Wasserbehörde hat in das Wasser eines Staudamms, in welches das Wasser aus einem Fluss mündet, in dem es auch Fische gibt, eine Menge an Fischen eingesetzt, um diese zu züchten. Und die Behörde verteilt die erhaltenen Gewinne aus dem Verkauf dieser Fische allein unter ihren Angestellten und hindert die Menschen (daran), diese zu fischen. Ist es dann für die Anderen (dennoch) erlaubt, diese Fische für sich zu fischen?

A: Die Fische, die in dem Wasser existieren, das hinter dem Staudamm gelagert ist, selbst falls diese von den Fischen des Gewässers sind, das in das Staudamm-Wasser mündet, gehören demselben Wasser, dessen Angelegenheit der Wasserbehörde obliegt, so dass diese zu fischen und diese zu nutzen von deren Erlaubnis abhängig ist.

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