Schenkung
F. 644: Ist es religionsrechtlich erlaubt, über die
Schenkung, die eine nicht erwachsene Waise verschenkt zu verfügen?
A: Diese (Verfügung darüber) von der Erlaubnis seines
religionsrechtlichen Vormundes abhängig.
F. 645: Es gibt ein Stück Land, das gemeinsam unter
zwei Brüdern (aufgeteilt) ist, und einer von ihnen hat seinen Anteil am
(Stück) Land an den Sohn seines älteren Bruders als Vermögenstausch geschenkt
und hat es ihm übertragen. Haben dann die Söhne des Schenkers nach dem Ableben
ihres Vaters das Recht, das Erbe an diesem Anteil für sich zu beanspruchen?
A: Falls feststeht, dass der verstorbene Bruder zu seinen
Lebzeiten seinen Anteil an diesem (Stück) Land an den Sohn seines Bruders
geschenkt und ihm dieses übertragen hat und das (Land) unter seine Verfügung
gestellt hat, dann haben seine Erben nach seinem Ableben kein Recht darauf.
F. 646: Jemand hat ein Haus für seinen Vater auf
seinem (Stück) Land gebaut und dann hat er darüber eine Etage gebaut, um
(selbst) darin zu wohnen zu Lebzeiten seines Vaters und mit dessen Erlaubnis.
Gehört dann diese zweite Etage ihm und dann seinen Erben nach seinem Ableben?
Zu berücksichtigen ist, dass (auch) er mehrere Jahre nach dem Ableben seines
Vaters gestorben ist, und es gibt nirgends jegliches Dokument oder Testament,
das auf eine Schenkung hinweist oder auf die Art der Verfügung.
A: Falls der Sohn derjenige ist, der die Kosten des Baus der
zweiten Etage, die unter seiner Verfügung stand, bezahlt hat und diese unter
seiner Obhut ohne Konkurrenz während des ganzen Lebens des Vaters gestanden
hat, dann wird es religionsrechtlich so beurteilt, dass diese (Etage) seine ist,
und sie wird als seine Hinterlassenschaft nach seinem Ableben gewertet und somit
(als Hinterlassenschaft) für seine Erben.
F. 647: Mein Vater hat eines der Häuser, die er
besaß, offiziell unter meinem Namen registriert, und damals war ich elf Jahre
alt. Und er hat ein Stück Land und ein halbes anderes Haus unter dem Namen
meines Bruders registriert und die andere Hälfte dieses Hauses auf den Namen
meiner Mutter. Und nach dem Ableben meines Vaters haben die übrigen Erben
behauptet, dass das Haus, das mein Vater auf meinen Namen registriert hat, kein
religionsrechtliches Eigentum von mir ist, und sie behaupten, dass mein Vater
dieses Haus auf meinen Namen registriert hat, nur damit es ihm nicht entwendet
wird, obwohl sie zugeben, dass das (sonstige) Eigentum, das er auf den Namen
meines Bruders und meiner Mutter registriert hat, ihr Eigentum ist, mit
Berücksichtigung, dass meine Vater kein Testament (hinterlassen) hat und es
keine Zeugen für diese Angelegenheit gibt. Wie ist dann das Urteil?
A: Was der Vater zu seinen Lebzeiten von seinem Eigentum an
einige der Erben geschenkt hat und die Erfüllung der Übergabe des verschenkten
Eigentums auf die gültige Weise zu Lebzeiten des Schenkers erfolgte und wofür
er dessen Dokument offiziell auf den Namen des Beschenkten registriert hat, ist
dann religionsrechtlich sein Eigentum, und die übrigen Erben haben ihn nicht
diesbezüglich zu bedrängen, außer es wird auf eine maßgebende Weise
festgestellt, dass der Vater das Eigentum nicht ihm geschenkt hat, und dass die
Registrierung der offiziellen Dokuments (nur) zum Schein erfolgte.
F. 648: Als mein Ehemann dabei war ein Haus zu bauen,
habe ich ihm bei dessen Bau geholfen. Und die Verminderung der Ausgaben aufgrund
meiner Teilnahme und Hilfe ist der hilfreiche Grund für die Vollendung dieser
Arbeit gewesen, und er hat mir mehrere Male gesagt, dass ich seine Partnerin an
diesem Haus bin, und dass nach Vollendung von dessen Bau zwei Sechstel des
Hauses auf mich übertragen werden. Aber er starb vor der Durchführung dieser
(Registrierung), und ich habe nirgends jegliches Dokument oder Testament, das
meine Behauptung diesbezüglich beweist. Wie ist dann das Urteil?
A: Allein die Unterstützung und die Hilfe beim Bau des
Hauses oder allein das Versprechen, Sie an dem Haus zu beteiligen, ist kein
Grund, um am Eigentum des Hauses teilzuhaben, so dass, falls nicht auf die
relevante Weise bewiesen wird, dass der Ehemann Ihnen einen Teil des Hauses zu
seinen Lebzeiten geschenkt hat, dann Sie kein Recht darauf haben.
F. 649: Mein Ehemann hat, während er bei Verstand
war, den Verantwortlichen der Bank eingeladen und hat mir die Beträge, die sich
auf seinem Konto auf der Bank befanden, durch seine Unterschrift und mit Zeugnis
des Krankenhausdirektors und dem Verantwortlichen der Bank geschenkt. Und auf
dieser Basis hat mir die Bank ein Scheckheft ausgestellt, und ich habe von
diesem Geld auf dem Bankkonto einen Betrag während des ersten Monats abgehoben.
Und eineinhalb Monate danach hat sein Sohn ihn zur Bank mitgenommen, und man hat
ihn dort bezüglich dieses Geldes befragt, ob es für seine Ehefrau sei. Dann
hat er es mit seinem Kopf (durch Nicken) bejaht. Und dann haben sie ihn noch
einmal gefragt, ob dieses Geld für seine Kinder sei, und dann hat er auf die
selbe Weise bejaht, und er war damals nicht mehr zurechnungsfähig. Ist dann
dieses Geld meines, oder ist das Geld Eigentum der Söhne meines Ehemannes?
A: Da die Übergabe des Verschenkten eine Bedingung für den
Vollzug des Besitzes darüber ist, und für die Auszahlung des bewahrten Geldes
auf der Bank (als Schenkung) weder die Unterschrift genügt noch der Erhalt des
Schecks genügt, ist diese Schenkung religionsrechtlich nicht als gültig zu
beurteilen, so dass das, was Sie an Geld von der Bank für sich mit Erlaubnis
Ihres Ehemannes im Zustand seines gesunden Verstandes abgehoben haben, Ihnen
gehört, und das, was auf der Bank an Geldern Ihres Ehemannes verblieben ist,
bis er gestorben ist, als seine Hinterlassenschaft gewertet wird und seinen
Erben gehört. Und seine Aussage im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ist
nicht maßgebend.
F. 650: Sind die Dinge, welche die Söhne für die
Mutter zu ihren Lebzeiten gekauft haben, damit sie es nutzt, zu ihren privaten
Gütern zu zählen, so dass diese nach ihrem Ableben als ihre Hinterlassenschaft
gewertet wird?
A: Die Dinge, welche die Kinder für die Mutter (gekauft) und
nach dem Kauf der Mutter geschenkt und diese unter ihre Verfügung gestellt
haben, sind als ihr Privateigentum zu zählen, und es wird nach ihrem Ableben
als ihre Hinterlassenschaft gewertet.
F. 651: Ist der Goldschmuck, den der Mann für seine
Ehefrau kauft, zu den Gütern des Ehemannes zu rechnen und wird er als seine
Hinterlassenschaft nach seinem Ableben gewertet, so dass dieser auf die Erben
aufgeteilt wird und die Ehefrau ihren Anteil davon nimmt, oder ist er Eigentum
der Ehefrau?
A: Falls der Schmuck unter dem Zugriff der Ehefrau und zu
ihrer Verfügung stand, so dass sie damit umgeht, wie ein Eigentümer mit seinem
Eigentum umgeht, dann wird er als ihr Eigentum beurteilt, außer es wird etwas
Anderes als dieses festgestellt.
F. 652: Sind die Schenkungen, die an die Eheleute
während des Ehelebens geschenkt werden, Eigentum des Ehemannes oder der Ehefrau
oder (Eigentum) beider?
A: Dies ist verschieden mit Unterschied der Schenkung und
davon abhängig, ob dieser (geschenkte Gegenstand) zu den Besonderheiten für
Männer oder Frauen gehört, oder ob dieses für jeden von ihnen verwendbar ist,
so dass das, was gemäß ihrem Zustand offensichtlich Schenkung für
insbesondere einen der Eheleute ist, dann es sein Eigentum ist. Und das, was
auch gemeinsame Schenkung für die Eheleute ist, ist dann gemeinsames Eigentum
zwischen ihnen.
F. 653: Ist es für eine Frau erlaubt, die Dinge, die
sie von ihren Eltern bei ihrer Heirat mitgebracht hat, wie (z.B.) Bett, Teppich,
und Kleidung, von ihrem Ehemann einzufordern, wenn er sich von ihr scheiden
lässt?
A: Falls es zu dem gehört, was die Ehefrau vom Haus ihrer
Eltern mitgebracht hat oder zu dem, was die Ehefrau für sich gekauft hat oder
speziell ihr geschenkt wurde, dann ist es Eigentum der Ehefrau, und sie hat es
einzufordern, falls diese (Gegenstände) noch vorhanden sind. Aber das, was
Schenkung ihrer Eltern und ihrer Verwandten an ihren Schwiegersohn, also dem
Ehemann war, hat sie nicht vom Ehemann einzufordern, sondern die Angelegenheit
solcher Güter obliegt demjenigen, der es dem Ehemann geschenkt hat, so dass es
ihm erlaubt ist, die Schenkung abzusagen und es zurückzuerhalten, sofern der
Gegenstand in seinem Zustand verblieben ist und der Schenker an ihn nicht zu den
Mahram-Verwandten gehört.
F. 654: Nachdem ich mich von meiner Ehefrau geschieden
habe, habe ich das Gold und den Schmuck und hierzu Ähnliches von dem, was ich
mit meinem Geld für sie gekauft hatte und ihr während unserer Heirat als
Schmuck gegeben habe, (zurück) genommen. Ist es mir dann jetzt erlaubt, diese
Dinge zu verwenden?
A: Falls das, was Sie Ihrer Frau gegeben haben, als Lohn war,
um dieses zu verwenden oder Sie es ihr geschenkt haben, aber es in seinem
vorherigen Zustand bei ihr verblieben ist, bis Sie es von ihr (zurück) genommen
haben und sie (ohne die Ehe) nicht zu Ihren Verwandten gehört und Sie die
Schenkung annullieren und die geschenkten Güter zurücknehmen, dann ist es
Ihnen erlaubt, das, was sie davon von ihr (zurück) genommen haben, zu
verwenden, ansonsten nicht.
F. 655: Mein Vater hat mir ein Stück Land geschenkt,
und er hat es auf meinen Namen in einem offiziellen Dokument registriert, aber
er hat es nach einem Jahr bereut. Ist es mir dann religionsrechtlich erlaubt,
darüber zu verfügen?
A: Falls die Reue des Vaters und seine Annullierung seiner
Schenkung (erst) nach der Entgegennahme des Landes von ihm einsetzte und nach
Ihrer Obhut darüber, dann ist es religionsrechtlich Ihr Eigentum und es ist
für Ihren Vater ungültig, die Schenkung an Sie abzusagen. Aber falls seine
Reue und Annullierung vor der Entgegennahme des Landes von ihm erfolgte, dann
kann er diese Schenkung annullieren, und Sie haben (dann) danach kein Recht auf
das geschenkte (Stück) Land, und allein die Registrierung des Landes auf Ihren
Namen im Dokument genügt nicht für die Erfüllung der relevanten Entgegennahme
bei der Schenkung.
F. 656: Ich habe ein (Stück) Land an jemanden
geschenkt, und er hat ein Wohnhaus auf einem Teil davon gebaut. Ist es mir dann
jetzt erlaubt, von ihm das einzufordern, was ich geschenkt habe oder dessen Wert
oder den Teil zurückzufordern, auf dem noch nicht gebaut wurde?
A: Nach seiner Übernahme des Landes mit Ihrer Erlaubnis und
die Verfügung darüber durch das Bauen darauf haben Sie nicht (mehr das Recht)
die Schenkung abzusagen und von dem Beschenkten die Rückgabe des Landes oder
dessen Wert zu fordern. Und falls die Fläche des geschenkten Landes so war,
dass die Errichtung eines Hauses auf einem Teil davon gemäß dem Brauch nach
Ansicht der Gebietseinwohner als Verfügung über das Ganze gewertet wird, dann
haben Sie (auch) nicht das Recht, einen Teil davon zurückzuerhalten.
F. 657: Ist es für jemanden erlaubt, sein ganzes
Eigentum an einen seiner Söhne zu verschenken und die übrigen davon
fernzuhalten?
A: Falls es zu dem gehört, was zur Erregung von Zwietracht
und Streit zwischen den Söhnen führt, dann ist es nicht erlaubt.
F. 658: Jemand hat sein Haus an fünf Personen
verschenkt für einen Vermögensaustausch mittels eines offiziellen Dokuments,
um eine Hussainiyyah auf dessen (Stück) Land zu bauen mit der Bedingung, dass
sie die Hussainiyyah nach deren Bau bis zu zehn Jahren halten, und falls sie
diese (Hussainiyyah) nach diesen (zehn Jahren) stiften wollen, sie es dann
dürfen. Danach haben sie die Hussainiyyah gebaut mit Hilfe der Leute, und sie
haben die Angelegenheit der Zuständigkeit und der Kontrolle des Haltens und
genauso die Angelegenheit der Bedingungen des späteren Stiftungsvertrages und
die Bestimmung der Obhut und der Aufsicht über die Stiftung an sich gebunden.
Und sie haben darüber ein Dokument geschrieben. Ist man dann verpflichtet,
ihrer Meinung bei der Wahl der Obhut und der Aufsicht über die Stiftung zu
folgen, falls sie die gehaltene Hussainiyyah stiften wollen? Und gibt es
religionsrechtlich einen Grund zur Vorsicht, falls man sich nicht an diese
Bedingungen hält? Und wie ist das Urteil, wenn eine der fünf Personen bei der
Stiftung der Hussainiyyah abweicht?
A: Diese (fünf Personen) sind nach den Bedingungen
verpflichtet, die der Schenker gestellt hat, innerhalb des Vertrages zum
Vermögensaustausch zu handeln, so dass, falls sie von den Bedingungen des
Schenkers in der Art des Haltens oder Stiftens abweichen, dann der Schenker oder
seine Erben das Recht zur Annullierung des Vermögensaustausches haben. Und
falls die Bedingungen, die diese fünf über die Angelegenheit der
Zuständigkeit des Haltens, der Kontrolle darüber, der Angelegenheit der
Stiftung, der Obhut und der Aufsicht darüber entschieden, registriert und
dokumentiert wurden, gemäß der Entscheidung des Schenkers im Schenkungsvertrag
(Voraussetzung) dadurch, dass diese an sie überlassen wurde, dann sind sie
verpflichtet, sich daran zu halten und danach zu handeln. Und wenn sich einige
von ihnen weigern, die Hussainiyyah zu stiften, dann haben die Anderen das
Stiften nicht durchzuführen, falls die Ansicht des Schenkers die Einigkeit der
Meinung von ihnen allen ist.
F. 659: Jemand hat ein Drittel seines privaten Hauses
an seine Ehefrau verschenkt, und nach einem Jahr hat er das vollständige Haus
an sie für 15 Jahre vermietet. Danach ist er gestorben und hat keine
Nachkommen. Ist dann diese Schenkung mit der Folge der Vermietung gültig? Und
falls der Verstorbene Schulden hat, ist man dann verpflichtet, diese (Schulden)
vom ganzen Haus zu entnehmen oder von zwei Dritteln davon, und der Rest wird
gemäß dem Erbschaftsgesetz geteilt? Und hat der Schuldner zu warten, bis die
Mietzeit abgelaufen ist?
A: Falls der Schenkende (Ehemann) seiner Ehefrau den
geschenkten Anteil seines Hauses übergeben hat, selbst wenn (es) durch die
Übergabe des ganzen Hauses vor der Vermietung des ganzen davon an sie
(erfolgte) und die Ehefrau (auch ohne Ehe) zu seinen Verwandten gehört oder die
Schenkung ein Vermögensaustausch ist, ist sie gültig, und die Schenkung ist
wirksam für den verschenkten Anteil, und die Vermietung ist nur für den Rest
gültig. Ansonsten ist die Schenkung mit der nachfolgenden Vermietung des ganzen
Hauses ungültig, und gültig ist (dann nur) die spätere Vermietung. Aber die
Schulden des Verstorbenen werden von dem, was er bis zu seinem Ableben besessen
hat, entnommen. Und der Nutzen an dem, was er zu seinen Lebzeiten für eine
(bestimmte) Zeit vermietet hat, gehört dem Mieter für die Mietdauer. Und der
Gegenstand von diesem (Haus) gehört zu seiner Hinterlassenschaft, und seine
Schulden werden davon erhalten. Und der Rest (der Hinterlassenschaft) ist ein
Erbe für den Erben, dessen Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Mietzeit ausgesetzt
ist.
F. 660: Jemand hat in seinem Testament alle seine
nicht beweglichen Güter (Immobilien) einem seiner Söhne übergeben mit der
Bedingung, dass er an ihn und die durch ihn zu Versorgenden jährlich einen
bestimmten Betrag an Reis für diese Güter bezahlt. Und ein Jahr später hat er
diese Güter ihm geschenkt. Bleibt das Testament über diese Güter (dennoch) in
dessen vorherigem Zustand, so dass dieses (nur) für das Drittel gültig ist,
und der Rest ist nach dem Ableben des Schenkers Erbe für alle (Erben), oder
wird es als ungültig beurteilt im Hinblick auf die Schenkung? Unter
Berücksichtigung, dass diese Güter unter der Verfügung und Oberhand des
Sohnes standen, an den sie verschenkt worden sind?
A: Falls die spätere Schenkung durch Übergabe und Aneignung
der verschenkten Güter zu Lebzeiten des Schenkers und mit seiner Erlaubnis
erfolgt, macht es das vorhergehende Testament ungültig, weil diese (Schenkung)
als Rücknahme des Testamentes gewertet wird, so dass die verschenkten Güter
Eigentum des Beschenkten sind, und die übrigen Erben haben kein Recht daran,
sonst ist das Testament als in seinem alten Zustand verblieben zu betrachten,
sofern dessen Rücknahme durch den Testator nicht festgestellt wird.
F. 661: Ist es für den Erben, der seinen
vollständigen Anteil an der Hinterlassenschaft seines Vaters an zwei seiner
Brüdern verschenkt hat, nach einigen Jahren erlaubt, es von ihnen
zurückzufordern? Und wie das Urteil für sie, falls sie sich weigern, dieses an
ihn zurückzugeben?
A: Wenn er seine Schenkung zurücknehmen will nachdem die
Schenkung durch Übergabe und Entgegennahme erfolgt ist, dann darf er dieses
nicht (mehr zurück verlangen), aber wenn es vor der Übergabe und Entgegennahme
ist, dann darf er es.
F. 662: Einer meiner Brüder hat mit seinem
Einverständnis einiges seines Anteils von seinem Erbe an mich verschenkt, aber
nach einer Weile hat er seine Schenkung annulliert, (noch) bevor das Eigentum
zwischen den Erben aufgeteilt wurde, wie ist Urteil?
A: Falls er seine Schenkung annulliert hat, bevor Sie von ihm
erhalten haben, was er Ihnen an seinem Anteil des Erbes geschenkt hat, dann ist
das für ihn gültig, und Sie haben kein Recht an dem, was er Ihnen geschenkt
hat, aber wenn er es annulliert, nachdem er das, was er geschenkt hat, an Sie
übergeben hat, dann ist seine Annullierung wirkungslos, und er hat kein Recht
an dem, was er an Sie geschenkt hat.
F. 663: Eine Frau hat ihr Landwirtschaftsgrundstück
jemandem geschenkt, so dass er nach ihrem Ableben in ihrer Vertretung pilgert,
wobei sie behauptet, dass das Pilgern Pflicht für sie sei, obwohl ihre
Verwandten nicht mit ihr übereinstimmen hinsichtlich dieser Behauptung. Und
dann hat sie das (Stück) Land noch einmal an einen ihrer Enkel verschenkt, und
eine Woche nach dieser zweiten Schenkung ist sie verstorben. Ist dann die erste
oder die zweite Schenkung gültig? Und was ist die Verpflichtung des ersten
Beschenkten im Hinblick auf die Verrichtung des Pilgerns?
A: Falls der erste Beschenkte zu den Mahram-Verwandten der
Schenkenden gehört und er den verschenkten Gegenstand mit ihrer Erlaubnis
erhalten hat, dann ist die erste Schenkung gültig und wirksam, und er ist
verpflichtet, das Pilgern für die Schenkende zu verrichten, und die zweite
Schenkung ist unrechtmäßig und von seiner Erlaubnis abhängig. Aber, falls der
erste Beschenkte nicht zu den Mahram-Verwandten der Schenkenden gehört oder er
den verschenkten Gegenstand nicht von der Schenkenden erhalten hat, dann ist die
zweite Schenkung Annullierung der ersten, und diese (zweite Schenkung) ist dann
gültig, und damit wird die erste ungültig, so dass dann der erste Beschenkte
kein Recht auf das (Stück) Land hat und er nicht verpflichtet ist, für die
Schenkerin zu pilgern.
F. 664: Ist ein Recht verschenkbar, bevor es besteht?
Wenn also (z.B.) eine Ehefrau ihren Ehemann ab dem (Zeitpunkt des) Vertrags (der
Eheschließung) die finanziellen Rechte, die ihr als Recht von ihm in Zukunft
zustehen werden, schenkt, ist es dann gültig?
A: Bezüglich der Gültigkeit von Ähnlichem wie dieser (in
der Frage genannten) Schenkung bestehen Bedenken und es ist sogar untersagt, so
dass, falls ihre Schenkung ihrer zukünftigen Rechte an ihren Ehemann auf einem
Abkommen darüber basiert oder auf der Vereinbarung des Wegfalls dieser (Rechte)
nachdem diese (Rechte) bestehen, dann ist es zulässig, ansonsten ist diese
(Schenkung) nichtig.
F. 665: Wie ist das Urteil zum Geben oder Nehmen von
Geschenken gegenüber den Ungläubigen?
A: Es gibt an sich kein Hindernis (dazu).
F. 666: Jemand hat im Leben alle seine Güter an seine
Enkel verschenkt. Wird dann diese Schenkung für alle seine Güter wirksam,
sogar für die, die notwendig für die Ausgaben für diesen (Verstorbenen) nach
seinem Ableben sind, wie (z.B.) die Kosten des Bestattungskleides, der
Bestattung und andere (Kosten)?
A: Wenn der Erhalt der geschenkten Güter, nachdem sie
verschenkt wurden zu Lebzeiten des Schenkenden und mit seiner Erlaubnis
erfolgte, dann ist die Schenkung für alles, was erhalten wurde, wirksam.
F. 667: Werden die Güter, die an Behinderte und die
Verletzten des Krieges gegeben werden, als Schenkung an sie betrachtet?
A: Das wird als Schenken an sie betrachtet, außer das, was
der Arbeiter unter ihnen derzeit für seine Arbeit ausgezahlt bekommt, so dass
jenes, was er dann erhält, Lohn für seine Arbeit ist.
F. 668: Wenn ein Geschenk an die Familie eines
Märtyrers angeboten wird, gehört es dann den Erben oder dem Versorger oder der
Obhut?
A: Dieses (Geschenk) gehört demjenigen, an den es gemäß
der Absicht des Gebers geschenkt wurde.
F. 669: Einige Unternehmen oder natürliche oder
juristische Personen, unabhängig davon, ob im Inland oder Ausland, geben einige
Geschenke an Vertreter und Vermittler beim Verkauf und Kauf von Waren und
Gütern oder beim Abschluss von Industrieabkommen (bzw.) bei deren
Durchführung, und da es möglich ist, dass der Beschenkte zu der Richtung des
Schenkenden neigt oder eine Entscheidung zu seinen Gunsten treffen kann, ist es
ihm dann (dennoch) erlaubt, dieses Geschenk religionsrechtlich zu akzeptieren
und anzunehmen?
A: Der Vertreter oder der Vermittler beim Kauf, Verkauf oder
dem Abschluss von Abkommen hat kein Geschenk von der anderen Partei dafür, dass
er mit ihm handelt, anzunehmen.
F. 670: Wenn das Geschenk, das von einem Unternehmen
oder einer Person verschenkt wurde, (Ersatz) für ein Geschenk ist, das einem
(bereits vorher) von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] gegeben wurde, wie ist dann das Urteil dazu?
A: Falls es Ersatz für ein Geschenk ist, das (bereits
vorher) von der islamischen Gemeinwohlkasse [bayt-ul-m~
l] geschenkt wurde, dann ist es unabdingbar, dieses (Geschenk) an die islamische
Gemeinwohlkasse zu geben.
F. 671: Falls eine Schenkung (negativ) auf die Psyche
des Beschenkten wirkt aufgrund dessen, was diese (Schenkung) an ungeeigneten
Beziehungen bewirkt und sogar aufgrund dessen, was dabei bedenklich ist und
Überlegungen hinsichtlich der Sicherheitsaspekte (hervorruft), ist es dann für
einen erlaubt, dieses anzunehmen und darüber zu verfügen?
A: Es ist nicht erlaubt, derartige Schenkungen wie dieses
anzunehmen, sondern man ist verpflichtet, sich zu weigern, dieses anzunehmen.
F. 672: Falls es möglich ist, dass eine Schenkung
für das Wohlwollen oder die Neigung des Beschenkten zu ihm erfolgt, um damit
für den Vorteil des Schenkenden zu werben, ist es dann für ihn erlaubt, diese
anzunehmen?
A: Falls die erwähnte Werbung religionsrechtlich und
gesetzlich erlaubt ist, dann gibt es kein Hindernis dazu oder zum Akzeptieren
der Schenkung dafür.
F. 673: Falls die Schenkung für das Übersehen und
Wegschauen gegenüber einer Zuwiderhandlung erfolgt oder für die Neigung des
Verantwortlichen zum Einverständnis mit einigen Dingen, wie ist das Urteil,
diese zu akzeptieren?
A: Für die Erlaubnis zum Akzeptieren von Schenkungen wie
diesem bestehen Bedenken und es ist sogar untersagt, und im Allgemeinen (gilt),
falls das Anbieten einer Schenkung das Ziel hat, eine Angelegenheit zu erzielen,
die gegen das Religionsrecht oder das Gesetz ist oder mit dem Ziel erfolgt, den
gesetzlichen Verantwortlichen zur Neigung zu veranlassen damit einverstanden zu
sein, womit er (normalerweise) nicht einverstanden sein darf, dann ist es nicht
erlaubt, diese anzunehmen, sondern man ist verpflichtet, sich zu weigern, diese
zu akzeptieren, und die Verantwortlichen sind verpflichtet, diese (Schenkung) zu
verhindern.
F. 674: Ist es für den Großvater väterlicherseits
erlaubt, zu seinen Lebzeiten Güter ganz oder teilweise an die Ehefrau seines
verstorbenen Sohnes und an dessen Kinder zu verschenken? Und haben seine
Töchter das Recht, dieser (Schenkung) zu widersprechen?
A: Er kann zu seinen Lebzeiten an seine Enkel oder an die
Ehefrau seines Sohnes so viel seiner Gütern verschenken, wie er will, und seine
Töchter haben kein Recht, diesem zu widersprechen.
F. 675: Jemand hat kein Kind und (auch) keinen Bruder
und (keine) Schwester von seinen Eltern und will seine Güter an seine Ehefrau
oder an ihre Verwandte verschenken. Ist ihm dieses religionsrechtlich erlaubt?
Und gibt es ein besonderen und bestimmten Betrag dafür, oder kann er seine
ganzen Güter verschenken?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, dass ein Eigentümer, so
lange er am Leben ist, seine Güter ganz oder teilweise an jeden, den er möchte
unter den Erben oder Anderen verschenkt.
F. 676: Die Institution der Märtyrer der Revolution
hat an mich für die Ausgaben der Veranstaltung einer Fatiha-Sitzung und
Gedenken an meinen Märtyrersohn Geld und eine Menge an Lebensmitteln
ausbezahlt. Obliegen mir dann wegen der Annahme dieser Güter (jegliche) Folgen
im Jenseits? Und wird damit die Belohnung und der Lohn des Märtyrers
verringert?
A: Es ist zulässig, dass die Familien der geliebten
Märtyrer diese Hilfen akzeptieren, und es beeinträchtigt den Lohn und die
Belohnung des Märtyrers und den Lohn seiner Familie nicht.
F. 677: Von den Wächtern und Bediensteten eines
Hotels wurde eine gemeinsame Kasse zum Sammeln der Gelder gegründet, die an sie
von den Gästen als Trinkgeld geschenkt wird, so dass diese gleichermaßen unter
ihnen aufgeteilt wird. Aber einige unter ihnen, welche die Position des Chefs
oder stellvertretenden Chefs haben, wollen einen größeres Anteil als die
Anderen nehmen, und diese Angelegenheit verursacht ständig
Meinungsverschiedenheiten und Zwiespalt zwischen den Mitgliedern. Wie ist das
Urteil (dazu)?
A: Es ist von der Absicht desjenigen abhängig, der das Geld
als Trinkgeld geben hat, so dass das, was er an eine Privatperson gezahlt hat,
für ihn gesondert ist, und das, was er an alle bezahlt hat, gleichermaßen
zwischen ihnen aufgeteilt wird.
F. 678: Sind die Güter, die an ein kleines Kind
geschenkt werden, wie z.B. ein Festgeschenk, Eigentum seiner Eltern, oder ist es
Eigentum des Kleinen?
A: Wenn es der Vater für den Kleinen erhält als seine
Obhut, dann ist es Eigentum des Kleinen.
F. 679: Eine Mutter hat zwei Töchter, und sie will
ihre Güter an ihren Enkelsohn - also den Sohn eines der Töchter - verschenken,
und das ist ein landwirtschaftliches Grundstück. Und dadurch wird das
(spätere) Erbe der zweiten Tochter vorenthalten. Ist dann dieses Geschenk von
ihr gültig, oder kann die zweite Tochter ihren Anteil von der
Hinterlassenschaft nach dem Ableben ihrer Mutter einfordern?
A: Falls die Mutter am Leben ihr Eigentum an ihren Enkel
verschenkt und es ihm auch übergibt, dann wird das (verschenkte) Eigentum dem
Beschenkten zugeordnet, und niemand hat diesem zu widersprechen. Aber falls sie
testamentarisch festlegt, dass man das nach ihrem Ableben durchführt, dann ist
das Testament nur zu einem Drittel wirksam, und was darüber hinausgeht, ist von
der Erlaubnis der Erben abhängig.
F. 680: Jemand hat eine Fläche seines
landwirtschaftlichen Grundstücks an seinen Neffen geschenkt, so dass der Neffe
seine beiden Stieftöchter mit den beiden Söhnen des Schenkers verheiratet,
aber danach hat er sich geweigert, die zweite Stieftochter zu verheiraten. Ist
dann diese Schenkung gültig und verpflichtend mit der erwähnten Bedingung?
A: Die erwähnte Schenkung ist gültig und verpflichtend,
aber die erwähnte Bedingung ist ungültig, da der Ehemann der Mutter keine
Obhut für das Verheiraten der Stieftöchter hat, sondern die Angelegenheit
ihrer Heirat ihnen selbst obliegt, falls sie keinen Vater und keinen Großvater
väterlicherseits (mehr) haben. Allerdings, falls mit der Bedingung gemeint war,
dass der Neffe die Neigung der Stieftöchter anstrebt, um ihr Einverständnis
zur Heirat der Söhne des Schenkers zu erhalten, dann ist die Bedingung auch
gültig, und man ist verpflichtet, diese zu erfüllen, so dass, falls der
Beschenkte die Bedingung nicht erfüllt, der Schenker dann das Recht zum
Rücktritt (von der Schenkung) hat.
F. 681: Ich habe ein Wohnappartement, dass ich auf den
Namen meiner jungen Tochter registriert habe, aber nachdem ich mich von ihrer
Mutter geschieden und eine andere (Frau) geheiratet habe, habe ich mich
umentschlossen und habe das Eigentum auf den Namen meines Sohnes von der zweiten
Ehefrau registriert, bevor meine Tochter von der geschiedenen ersten Ehefrau 18
wurde. Wie ist das Urteil dazu?
A: Falls Sie das Eigentum wirklich an Ihre Tochter geschenkt
haben und diese (Mutter) es durch ihre Obhut über diese (Tochter) erhalten hat,
dann ist die Schenkung wirksam, und ist nicht (mehr) zu annullieren, aber falls
es keine wirkliche Schenkung gab und Sie nur das Dokument auf den Namen Ihrer
Tochter registriert haben, dann ist es nicht für die Erfüllung der Schenkung
und die Erfüllung ihres Besitzes darüber genügend, sondern das Eigentum
gehört (weiterhin) Ihnen, und dessen Angelegenheit obliegt Ihnen (auch).
F. 682: Nachdem mich eine schlimmen Krankheit befallen
hat, habe ich alle meine Güter zwischen meinen Kindern aufgeteilt, und ich habe
für sie darüber ein Dokument geschrieben, aber nachdem ich von der Krankheit
geheilt wurde, habe ich sie aufgefordert, einen Betrag an Gütern an mich
zurückzugeben, aber dazu haben sie sich geweigert, wie ist religionsrechtlich
das Urteil dazu?
A: Allein das Schreiben des Dokuments genügt nicht zum
Erlangen des Eigentums der Güter durch die Kinder. Falls Sie also Ihre Güter
und (Ihr) Eigentum diesen (Kindern) geschenkt und es (auch) an sie übergeben
haben, so dass diese (Güter) unter deren Verfügung und Herrschaft standen,
dann haben Sie kein Recht, es rückgängig zu machen, weil es ihr Eigentum
geworden ist. Aber wenn es keine grundsätzliche Schenkung gibt, oder wenn die
Übergabe (durch den Schenker) und Annahme (durch den Beschenkten) nach der
Schenkung nicht erfüllt wurde, dann sind die Güter immer noch Ihr Eigentum,
und deren Angelegenheit obliegt Ihnen.
F. 683: Jemand hat in seinem Testament alles, was sich
in seinem Haus befindet, an seine Ehefrau geschenkt, und in dem Haus war eine
Schrift mit der (Hand-)Schrift des Testators (Erblassers). Besitzt dann die
Ehefrau zusätzlich zum Besitz des (handgeschriebenen) Buches auch die Rechte,
die daran gebunden sind, wie das Recht zum Drucken und Verlegen, oder haben die
anderen Erben auch einen Anteil daran?
A: Die Rechte zum Drucken und Verlegen des verfassten Buches
hängen am Eigentum des Buches, so dass für denjenigen, dem der Verfasser sein
Buch zu seinen Lebzeiten geschenkt und an ihn übergeben hat oder ihn
diesbezüglich testamentarisch eingesetzt hat und dieses (Buch) nach seinem
Ableben seines geworden ist, alle Privilegien und Rechte, die daran hängen,
sein privates (Eigentum) werden.
F. 684: Einige Behörden und Institutionen geben ihren
Angestellten Geschenke zu verschiedenen Anlässen, aber dessen Hintergrund ist
nicht bekannt. Ist es dann für die Angestellten erlaubt, diese (Geschenke)
anzunehmen und darüber zu verfügen?
A: Es besteht kein Hindernis zum Geben von Geschenken von den
Gütern des Staates, falls der Schenker diese Befugnis im Hinblick auf die
Vorschriften des Staates hat. Und falls der Empfänger es mit einer
maßgeblichen Wahrscheinlichkeit für wahrscheinlich hält, dass der Geber des
Geschenks solch eine Befugnis besitzt, dann ist es zulässig, dieses (Geschenk)
von ihm anzunehmen.
F. 685: Genügt zum Erhalt eines Geschenks vom
Schenker allein dessen Entgegennahme, oder ist es zusätzlich dazu unabdingbar,
dieses (Geschenk) auf den Namen des Beschenkten zu registrieren, insbesondere in
Fällen wie Ländereien, Immobilien, Autos und hierzu Ähnlichem?
A: Mit der Bedingung der Entgegennahme eines Geschenks ist
nicht das Schreiben eines Dokumentes und dieses (Dokument) zu unterschreiben
gemeint, sondern gemeint ist, dieses (Geschenk) unter die Verfügung und
Herrschaft der Person (zu stellen), an die es extern verschenkt wurde, und
dieses ist dann hinreichend für die Erfüllung des Geschenks und die Erfüllung
des Eigentums (darüber), ohne Unterschied dabei bezüglich der verschenkten
Güter.
F. 686: Jemand hat an jemand Anderen Güter
anlässlich Heirat, Geburtstag usw. geschenkt, und nach Ablauf von mehr als drei
oder vier Jahren wollte er das (Geschenk) zurückerhalten. Ist dann der
Beschenkte verpflichtet, dieses (Geschenk) zurückzugeben? Und wenn jemand
Güter für Trauerzeremonien oder Feierlichkeiten der Geburtstage der Imam - a.
- vergibt, hat er dann das Recht, diese (Güter) danach zurückzuerhalten?
A: Sofern das Geschenk als solches in dessen
(ursprünglichem) Zustand beim Beschenkten verblieben ist, ist es für den
Schenker erlaubt, dieses (Geschenk) zurückzufordern und (auch)
zurückzuerhalten, sofern der Beschenkte nicht zu den Angehörigen seiner
Verwandten gehört, und sofern die Schenkung nicht eine Kompensationsschenkung
ist. Aber nachdem der Gegenstand nicht mehr erhalten ist, oder anders wird als
das, was es bei der Schenkung war, hat man es oder dessen Ersatz dann nicht
(mehr) einzufordern (einzufordern).