Rauchen und Drogen
F. 319: Wie ist das Urteil zum Rauchen in staatlichen
Behörden und allgemeinen Orten?
A: Falls dieses (Rauchen) gegen die (übliche) interne
Ordnung der Behörden und der allgemeinen Orte ist oder es Leid und Störung der
anderen bewirkt oder ihnen Schaden zufügt, dann ist es nicht erlaubt.
F. 320: Mein Bruder ist drogensüchtig und (er ist)
auch Schmuggler davon. Bin ich dann verpflichtet, oder ist es mir erlaubt, seine
Angelegenheit den offiziellen zuständigen Behörden zu melden mit dem Ziel, ihn
davon abzuhalten?
A: Sie haben ihm hinsichtlich des Verwehrens des Schlechten
zu helfen, die Sucht zu überwinden und ihn an Schmuggel, Verkauf und
Verbreitung der Rauschmittel zu hindern. Und wenn das Informieren der
zuständigen Behörden über seine Angelegenheit ihm dafür hilft, dann ist es
zulässig.
F. 321: Ist die Verwendung von Schnupftabak erlaubt,
und wie ist das Urteil zum gewöhnen daran?
A: Wenn bei ihm daraus ein relevanter Schaden entsteht, ist
es ihm nicht erlaubt, dieses zu verwenden wie (es auch nicht erlaubt ist) sich
daran zu gewöhnen.
F. 322: Ist der Verkauf und Kauf von Tabak erlaubt
sowie das Rauchen davon?
A: Der Verkauf, Kauf und die Verwendung von Tabak an sich ist
zulässig, aber wenn dabei ein relevanter Schaden bei jemandem eintritt, dann
ist es ihm nicht erlaubt, diesen zu rauchen und dafür zu kaufen.
F. 323: Ist Haschisch rituell rein? Und ist es
verboten, dieses zu verwenden?
A: Haschisch ist rituell rein, da wenn es berauschend ist, es
ursprünglich nicht flüssig ist. Aber dieses zu verwenden, ist
religionsrechtlich verboten.
F. 324: Wie ist das Urteil zur Verwendung von
berauschenden Stoffen wie Haschisch, Theriak, Heroin, Morphium, Marihuana und so
weiter durch Essen, Trinken, Rauchen, Spritzen oder Einreiben? Und wie ist das
Urteil zum Verkaufen und Kaufen davon und sonstige Verdienste dadurch wie (z.B.)
das Tragen, Transportieren, Lagern oder Schmuggeln (davon).
A: Berauschende Stoffe zu verwenden und zu nutzen ist
grundsätzlich verboten im Hinblick auf das, was aus der Verwendung dieser
(Stoffe) in jeglicher Form an persönlichem und gesellschaftlichem Schaden, die
relevant sind, folgt. Und daher ist der Verdienst dadurch auch durch Tragen,
Transportieren, Lagern, Verkauf, Kauf und hierzu anderem (ebenfalls) verboten.
F. 325: Ist die Heilung und die Behandlung einer
Krankheit durch die Anwendung von berauschenden Stoffen erlaubt? Und mit Annahme
der Erlaubnis, ist es dann grundsätzlich erlaubt, oder ist es für den Fall
vorbehalten, dass die Behandlung davon abhängig ist?
A: Falls die Heilung und die Behandlung von deren Verwendung
in einer (bestimmten) Weise abhängig ist und es mit der Erlaubnis des
vertrauenswürdigen Arztes erfolgt, dann besteht keine Hindernis dazu.
F. 326: Wie ist das Urteil zum Anbau und Aufziehen von
Kräutern wie Opium, Cannabis, Tamarinde, Kã
y h.~ usw., aus denen Theriak,
Heroin, Morphium, Haschisch und Kokain gewonnen werden?
A: Falls es für eine erlaubte relevante Nutzung daraus ist,
wie (z.B.) diese (Pflanzen) für die Herstellung von Medikamenten und die
Behandlung der Kranken und hierzu Ähnlichem zu nutzen, dann ist es zulässig.
F. 327: Wie ist das Urteil zur Bereitung und
Zusammenstellung von berauschenden Stoffen, unabhängig davon, ob es aus
natürlichen Stoffen wie Morphium, Heroin, Haschisch, Marihuana oder aus
synthetischen Stoffen wie LSD und anderen ist?
A: Falls es zum Zweck des erlaubten Nutzens daraus, wie die
medizinische Nutzung, die Herstellung von Medikamenten und hierzu ähnlich ist,
dann ist es zulässig, ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 328: Ist das Rauchen von Tabak, auf das einige
Sorten von Wein gespritzt wurde, erlaubt, und ist das Einatmen dessen Rauchs
erlaubt?
A: Wenn das Rauchen dieses Tabaks nicht als eine Art der
Verwendung von Wein nach Ansicht des Brauchs gewertet wird und kein Rausch und
(kein) relevanter Schaden eintritt, dann ist es zulässig, obwohl es als
Vorsichtsmaßnahme zu unterlassen ist.
F. 329: Ist es verboten Rauchen anzufangen? Und ist es
verboten, wenn der Raucher das Rauchen eine Woche lang oder länger unterlassen
hat und dann wieder aufs neue anfängt, zu rauchen?
A: Das Urteil ist verschieden mit den unterschiedlichen
Stufen des Schadens, der daraus folgt.
F. 330: Ich lebe in einem Gebiet, dessen Wirtschaft zu
90 % vom Anbau von Drogen Haschisch abhängig ist, und dieses ist ein
großes Gebiet. Und Allah hat uns mit der Befolgung der Rechtsschule der Leute
des Hauses (des Propheten) [ahl-ul-bayt] - a. - geehrt. Ist es dann für uns
erlaubt, den Unterhalt und das Leben durch eine derartige Landwirtschaft zu
bestreiten? Und sind die auf diesem Weg erhaltenen Güter erlaubt?
A: Falls es einen erlaubten relevanten Nutzen hat, wie (z.B.)
der Nutzen daraus für die Herstellung von Medikamenten und die Heilung von
Krankheiten erfolgt und dessen Anpflanzung nicht für das Ziel eines verbotenen
Nutzens daraus ist, dann ist es (selbst) und die daraus erhaltenen Güter, aus
deren Verkauf zulässig. Aber falls es für einen verbotenen Nutzen daraus ist,
dann ist es verboten, diese (Pflanzen) anzubauen und daraus Unterhalt zu
bestreiten, und die daraus erhaltenen Güter sind ebenfalls verboten.
F. 331: Wie ist das Urteil zu Eigentum, von dem man
weiß, dass es als solches verboten ist, wie die Güter, die aus Handel mit
Drogen erworben wurden? Gilt dafür das Urteil der unbekannten Eigentümer im
Fall deren Eigentümer nicht zu kennen? Und falls es so ist, ist dann deren
Nutzung mit Erlaubnis des religionsrechtlich Regierenden [h.~
kim] oder seines allgemeinen Vertreters erlaubt?
A: Mit der Kenntnis über das Verbot der Güter, die man
erworben hat, ist man verpflichtet, diese seinem religionsrechtlichen
Eigentümer zurückzuerstatten, falls man ihn kennt, selbst wenn es in einem
begrenzten Maß ist. Ansonsten ist man verpflichtet, dieses für seine
religionsrechtlichen Eigentümer an die Armen zu spenden. Und falls das
verbotene Eigentum mit seinem erlaubten Eigentum vermischt ist und man den
(genauen) Betrag und dessen religionsrechtlichen Eigentümer nicht kennt, dann
ist man verpflichtet, Chums (die Fünftelabgabe) für dieses vermischte Eigentum
zu entrichten und die Chums an seinen (religionsrechtlichen) Befehlshaber zu
zahlen.