Pfand
F. 613: Jemand hat sein Haus bei der Bank für einen
Betrag an Gütern, die er von dieser (Bank) ausgeliehen hat, gepfändet. Und er
ist gestorben, bevor er den Kredit zurückgezahlt hat. Und die jungen Erben
konnten die vollständige Schuld nicht zurückzahlen, und deshalb hat die Bank
das Haus gepfändet, obwohl dessen tatsächlicher Wert höher ist als das
Mehrfache der Schulden. Wie ist dann das Urteil für diesen Aufpreis? Und wie
ist das Urteil im Hinblick auf die jungen (Erben) und ihr Recht?
A: In den Fällen, in dem es dem Pfänder erlaubt ist, den
Gegenstand des Pfandes zu verkaufen, um seine Schuld davon erstattet zu
bekommen, ist man verpflichtet, den gepfändeten Gegenstand zum
höchstmöglichen Wert zu verkaufen, so dass, falls dieser (Verkauf) zu mehr als
die Schuld des Gepfändeten erfolgt, man nach dem Wahrnehmen seines Rechts daran
verpflichtet ist, den Rest an den religionsrechtlichen Eigentümer
zurückzuzahlen, so dass der Aufpreis gemäß der Darstellung der Frage den
Erben zusteht, und diese (Erben) haben (allerdings) kein Recht am Wert des
Pfandes hinsichtlich des Schuldbetrags des Verstorbenen an die Bank.
F. 614: Ist für den religiös Erwachsene erlaubt, von
jemandem einen bestimmten Betrag bis zu einem (bestimmten) Zeitpunkt auszuleihen
und er ihm sein Eigentum für den Kredit als Pfand gibt, und dann mietet er den
selben Pfand vom Pfänder für einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Zeit?
A: Für das, was zusätzlich an Miete vom Eigentümer selber
zu seinem Eigentum gehört, ist solch eine Handlung religionsrechtlich verboten
und ungültig, weil es (nur) ein Trick ist, um einen Zinskredit zu erhalten.
F. 615: Jemand hat ein Stück Land bei einem Anderen
als Pfand für eine Schuld ihm gegenüber gegeben. Und danach sind mehr als 40
Jahre vergangen, bis der Pfandgeber und der Pfandnehmer (beide) gestorben sind.
Danach haben die Erben des Pfandnehmers nach seinem Ableben mehrere Male vom
Erben des Pfandgebers das (Stück) Land eingefordert, aber diese (Erben) haben
es abgelehnt mit der Behauptung, dass sie das (Stück) Land von ihrem Vater
geerbt haben. Ist es dann für den Erben des Pfandgebers erlaubt, ihr (Stück)
Land vom Erbe des Pfandnehmers zu retten?
A: Falls feststeht, dass der Pfandnehmer die Erlaubnis hatte,
sich das (Stück) Land als Erstattung für die Schulden an ihn anzueignen und
dessen Wert dem Wert der Schulden an ihn entspricht oder weniger ist und dieses
(Land) unter seiner Verfügung stand, bis er gestorben ist, dann ist es
offensichtlich sein Eigentum, und bei seinem Ableben wird es als Teil seiner
Hinterlassenschaft gewertet und ist Erbe, das dem Erben zusteht. Ansonsten ist
das (Stück) Land Erbe, das den Erben des Pfandgebers zusteht, und sie haben
dieses einzufordern, und sie haben die Schulden ihres Vaters von seiner
Hinterlassenschaft an den Erben des Pfandnehmers zu entrichten.
F. 616: Ist es demjenigen, der ein Haus gemietet hat,
erlaubt, dieses bei einer anderen Person zu pfänden, oder ist es Voraussetzung
für die Gültigkeit des Pfandes, dass der gepfändete Gegenstand Eigentum des
Pfandgebers ist?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, falls es dem Vermieter
erlaubt ist, den gemieteten Gegenstand zu pfänden.
F. 617: Ich habe ein Haus für ein Jahr bei jemandem
für Schulden gepfändet, die ich bei ihm hatte, und wir haben darüber ein
Dokument geschrieben, aber außerhalb des Vertrags habe ich ihm versprochen, das
Haus bei ihm für drei Jahre zu belassen. Ist dann die Zeit für den Pfand, die
im Pfanddokument aufgeschrieben wurde, maßgebend oder das Versprechen, welches
gemäß den bekannten Umgangsformen erfolgte? Und mit Annahme der Ungültigkeit
des Pfandgabe, wie ist das Urteil im Hinblick auf den Pfandnehmer und den
Pfandgeber?
A: Die Zeit der Pfandnahme, die für die Sicherstellung der
Schulden durch Aufschreiben, Versprechen und Ähnliches erfolgt, ist nicht
maßgebend, sondern Maßstab ist der Grundsatz des Pfändungsvertrags, so dass,
falls es bis zu einer bestimmten Zeit verschoben ist, dann wird es bei Eintritt
seiner Zeit eingelöst. Ansonsten bleibt es in seinem Zustand bis zur
Entrichtung der Schulden oder (bis es) durch Befreiung davon aufgelöst wird.
Und wenn die Pfändung aufgelöst oder die Ungültigkeit des Pfändungsvertrages
von Grund aus deutlich wird, dann ist es für den Pfandgeber erlaubt, vom
Pfandnehmer sein Pfand einzufordern, und dieser hat sich weder zu weigern,
dieses (Pfand) zurückzugeben, noch die Folgen eines gültigen Pfandes für ihn
auszuüben.
F. 618: Vor zwei oder mehr Jahren hat mein Vater
einige Goldstücke bei einer Person für Schulden meines Vaters an ihn als Pfand
gegeben, und er hat dem Pfandnehmer wenige Tage vor seinem Ableben erlaubt,
dieses Gold zu verkaufen, aber er hat ihn darüber nicht benachrichtigt. Und
nach dem Ableben meines Vaters habe ich den genannten Betrag (von anderer
Stelle) ausgeliehen und an den Pfandnehmer bezahlt, nicht mit der Absicht, seine
Schulden zu entrichten und meinen Vater von Schulden zu befreien, sondern mit
der Absicht zur Übernahme des Gegenstandes von ihm und diesen (Gegenstand)
einer anderen Person als Pfand zu geben. Aber der Pfandnehmer hat es abgelehnt,
den Gegenstand zu übergeben, solange die (anderen) Erben nicht damit
einverstanden sind. Danach haben einige Erben sich geweigert, dessen Übernahme
(durch mich) zu erlauben. Dann habe ich mich wegen des Geldes an den Pfandnehmer
gewandt, aber er hat es abgelehnt das Geld zu übergeben mit der Behauptung,
dass er es als Ausgleich für die Schulden an ihn übernommen hat. Wie ist das
Urteil dazu religionsrechtlich? Und ist es dem Pfandnehmer erlaubt, sich zu
weigern, das Pfand nach Erhalt des Betrags der Schulden an ihn zurückzugeben,
oder hat er das Recht, sich zu weigern, den Betrag, den ich an ihn bezahlt habe,
nicht zurückzugeben mit der Behauptung, dass er diesen (ersten Betrag) als
Ausgleich für die Schulden an ihn übernommen hat, obwohl ich nicht
verantwortlich für die Entrichtung der Schulden war und das, was ich an ihn
bezahlt habe, nicht als Entrichtung für die Schulden meines Vaters war, und hat
er die Rückgabe des Pfandes an mich vom Einverständnis der übrigen Erben
abhängig zu machen?
A: Wenn die Zahlung des Betrages an den Pfandnehmer mit der
Absicht zur Entrichtung der Schulden des Verstorbenen erfolgte, dann wird er von
der Schuld befreit, und das Pfand ist abgelöst und wird (nur noch) zum
Anvertrauten in der Hand des Pfandnehmers. Aber im Hinblick darauf, dass dieser
(Pfand) allen Erben gehört, hat der Pfandnehmer diesen (Pfand) nicht an einige
von ihnen zurückzugeben, außer nach dem Einverständnis der Anderen dazu. Und
wenn festgestellt wird, dass die Zahlung des Betrages nicht mit der Absicht der
Entrichtung der Schulden des Verstorbenen erfolgte, insbesondere (wenn es
festgestellt wird) mit dem Eingeständnis des Pfandnehmers diesbezüglich, dann
hat er diesen (Betrag) nicht für sich als Ausgleich für die Schulden an ihn
anzunehmen, sondern er ist verpflichtet, diesen (Betrag) an denjenigen, der es
an ihn bezahlt hat, zurückzugeben, insbesondere nach seiner Forderung. Und die
Goldstücke bleiben als Pfand bei ihm, bis die Erben die Schulden des
Verstorbenen entrichten und das Pfand einlösen. Oder sie erlauben dem
Pfandnehmer, das Pfand zu verkaufen, um sein Recht daraus zu nehmen.
F. 619: Hat ein Pfandgeber das Recht, die als Pfand
gegebenen Güter vor dem Einlösen einer dritten Person für Schulden an ihn als
Pfand zu geben?
A: Solange das vorherige Pfand nicht aufgelöst ist, ist dann
das zweite Pfand vom Pfandgeber ohne die Erlaubnis des ersten Pfandnehmers als
unrechtmäßig zu beurteilen, und (es ist) abhängig von seiner Erlaubnis.
F. 620: Jemand hat sein (Stück) Land bei einem
Anderen dafür gepfändet, dass er ihm einen bestimmten Betrag als Kredit
auszahlt. Aber der Pfandnehmer hat sich entschuldigt, dass er den erwähnten
Betrag nicht habe, so dass er stattdessen zehn Schafe an den Besitzer des Landes
ausbezahlt hat. Und jetzt wollen beiden Parteien den Pfand einlösen durch die
Zahlung von Gütern des Pfandgebers an diesen (Pfandnehmer) und die Rückgabe
des Pfandes an den Pfandgeber. Aber der Pfandnehmer besteht darauf, die selben
zehn Schafe zurückzuerhalten. Hat er dann religionsrechtlich das Recht dazu?
A: Falls die Güter des Kredites die Schafe selbst waren,
dann schuldet der Kreditnehmer deren Wert am Tag der Kreditnahme und der
Entgegennahme, da diese (Schafe) einen Wert haben. Und als Vorsichtsmaßnahme
hat man sich zu versöhnen und über den Betrag des Unterschiedes zwischen deren
Wert am Tag der Kreditnahme und deren Wert am Tag der Entrichtung
übereinzukommen. Und wenn die Güter des Kredits der Preis der Schafe waren, so
dass er ihm die Schafe bezahlt hat, um diese in seiner Vertretung zu verkaufen
und deren Preis als Kredit zu nehmen, dann schuldet er den Preis, zu dem er die
Schafe verkauft hat. Und in jedem Fall hat der Pfandgeber nicht vom Pfandnehmer
dieselben Schafe einzufordern.