Malen und Bildhauerei  
     
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Malen und Bildhauerei

F. 141: Wie ist das Urteil zur Herstellung von Figuren, zur Bildhauerei und zur Gestaltung lebender Kreaturen - wie Pflanzen, Tieren und Menschen -, wie ist das Urteil zu ihrem Verkauf, Kauf und Aneignung und diese im Theater auszustellen?

A: Die Bildhauerei, die Gestaltung und das Malen von Kreaturen, die grundsätzlich keine Seele haben, sowie die Bildhauerei, Gestaltung und das Malen von Kreaturen, die Seelen haben, ist zulässig, solange es ohne Verkörperung oder in unvollständiger Gestalt erfolgt. Aber die Herstellung von Skulpturen der Menschen oder der sonstigen Lebewesen in einer vollständigen Gestalt mit Verkörperung in jeglicher Art ist bedenklich. Aber der Verkauf, Kauf und die Aneignung von Gestalten und Skulpturen sind grundsätzlich zulässig, und es ist auch zulässig, diese im Theater auszustellen.

F. 142: Im neuen Lehrplan (der Schule) gibt es einen Unterricht mit der Bezeichnung "selbständiges Werken", und ein Teil dieses Unterrichts ist der Bildhauerei zuzuordnen, und einige Lehrer befehlen den Studenten, eine Figur, einen Hund, eine Hasenstatue oder hierzu Ähnliches aus Textilstoff oder anderen Werkstoffen zu gestalten unter der Bezeichnung "Handwerk". Wie ist das Urteil zum Gestalten der erwähnten Dinge? Wie ist das Urteil zur Aufforderung des Lehrers an den Schüler hierzu? Und hat die Vollständigkeit der Bestandteile dieser (Figur) oder die Unvollständigkeit eine Wirkung auf das Urteil?

A: Es gibt dazu kein Hindernis, solange die Gestalt des Lebewesens (nur) unvollständige Teile gemäß dem Brauch sind, oder wenn die Studenten das Alter des religiös Erwachsenen noch nicht erreicht haben.

F. 143: Wie ist das Urteil zum Malen von qur’anischen Geschichtsthemen durch Kinder und Jugendliche, wie wenn beispielsweise die Kinder aufgefordert werden, die Geschichte der Leute des Elefanten oder die Geschichte der Meeresspaltung für Moses (a.s.) und andere (Geschichten) zu malen?

A: Es gibt an sich kein Hindernis dazu, aber dieses (Malen) muss den Quellen der Wahrheiten und der Ereignisse entsprechen, und (muss) die Darstellung von Angelegenheiten, die sich von den Tatsachen unterscheidet oder die Entwürdigung bewirken, sind zu unterlassen.

F. 144: Ist die Herstellung einer Figur oder einer Skulptur der (Wesen) mit Seele, wie dem Menschen und anderen (Wesen) durch Maschinen, die dafür geeignet sind, erlaubt?

A: Ihre Herstellung durch Maschinen ist zulässig, sofern dieses nicht abhängig ist von der direkten Handlung des Menschen, ansonsten ist es bedenklich.

F. 145: Wie ist das Urteil zur Herstellung von Schmuck und Verzierung in Form von Skulpturen? Und hat der Stoff, aus dem die Skulpturen hergestellt werden, Wirkung auf das Urteil zum Verbot?

A: Die Herstellung der Skulpturen von denjenigen (Wesen) mit Seele ist nicht erlaubt ohne Unterschied dabei zwischen den Stoffen, aus denen die Skulpturen hergestellt werden, und was davon für Verzierung und anderes verwendet wird.

F. 146: Ist die Restauration der Glieder hergestellter Figuren – Hand, Fuß und Kopf - im Rahmen des Verbots der Herstellung (solcher Figuren) einzuordnen, und ist dafür die (Einstufung als) Erstellung einer (vollständigen) Skulptur gültig?

A: Allein die Erstellung der Glieder oder deren Restauration zählt nicht zu der Handlung der Verkörperung und der Gestaltung eines (vollständigen) Lebewesens, so dass es zulässig ist. Allerdings wird das Zusammenbauen der Glieder bis zur Gestalt des Lebewesens mit Seele, wie der des Menschen, bis sie vollständig wird als Handlung der religionsrechtlich verbotenen Verkörperung gewertet.

F. 147: Wie ist das Urteil zu üblichen Tätowierungen bei einigen Menschen durch das Malen auf einige Körperteile in einer Weise, dass dieses fest bleibt und nicht entfernt wird? Und wird das als ein Hindernis gewertet, welches die Gültigkeit der rituellen Vollkörperreinigung [Ÿ usl] oder der rituellen Waschung [wud.u‘] beeinträchtigt?

A: Tätowierung ist nicht verboten, und auch die Spur, die davon unter der Haut verbleibt, ist kein Hindernis zum Erreichen (der Haut) durch das Wasser, so dass damit die Vollkörperreinigung [Ÿ usl] oder die rituelle Waschung [wud.u‘] gültig ist.

F. 148: Ein Mann und (s)eine Ehefrau gehören zu den bekannten Malern, und ihre Arbeit ist die Restauration von Kunstwerken, und oft repräsentieren diese Werke die christliche Gesellschaft, und einige (Werke) darunter beinhalten die Gemälde eines Kreuzes oder stellen die Gemälde der Heiligen Maria (a.s.) und des Heiligen Jesus (a.s.) dar. Und die Eigentümer der Institutionen und Unternehmen und Kirchen bringen diese (Werke) zu ihnen, um diese zu restaurieren, nachdem ein Teil davon aufgrund von Alterung und anderen (Gründen) zerstört wurde. Ist es dann für sie erlaubt, diese Werke zu reparieren und die Entlohnung, die sie dafür erhalten, zu nutzen, unter Berücksichtigung, dass die meisten dieser Werke aus solchen Fällen bestehen, und dass die Ausübung ihrer Reparatur ihr einziger Beruf ist, aus dem sie Unterhalt beziehen und sie Eheleute sind, die sich an die Lehren des monotheistischen Islams halten?

A: Die Arbeit der Reparatur der Kunstwerke allein ist zulässig, selbst derjenigen (Kunstwerke), welche die christliche Gesellschaft repräsentieren oder ein Gemälde beinhalten, welche den Heiligen Messias (a.s.) oder die Heilige Jungfrau Maria (a.s.) repräsentieren. Und die Entlohnung für solche Arbeit ist zulässig. Es gibt religionsrechtlich auch kein Hindernis zur Annahme dieser Arbeit als Beruf, um von ihrer Entlohnung Unterhalt zu beziehen, ausgenommen, dass dieses eine Verbreitung von Unrecht und Abwegigem ist oder daraus andere Verdorbenheiten folgen.

 
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