Lehren und Lernen und das Benehmen dazu
F. 229: Wird der Mensch durch Unterlassung des Lernens
von Angelegenheiten, die ihn betreffen, sündig?
A: Er wird mit der Unterlassung einer Pflicht oder durch
Begehen von Verbotenem sündig, wenn das Nichtlernen von diesen Angelegenheiten
dazu führt.
F. 230: Ist ein Student der Religionswissenschaften,
nachdem er die Grundstufe abgeschlossen und erkannt hat, dass er durch Fleiß
fähig ist, das Studium bis zum Erreichen der (hohen) Stufe der selbständigen
Rechtsfindung [i tih~
d] weiterzuführen, dann als persönliche Pflicht [cayn§
] zur Vollendung des Studiums verpflichtet?
A: Ohne Zweifel ist das Streben nach Religionswissenschaften
an sich und genauso das anhaltende Anstreben davon bis zum Erreichen der Stufe
der selbständigen Rechtsfindung [i
tih~ d] ein hohes Gut, aber allein
die Fähigkeit, die Stufe der selbständigen Rechtsfindung erlangen zu können,
verpflichtet einen nicht zu einer persönlichen [cayn§
] Pflicht.
F. 231: Was sind die Mittel zum Erlangen von fester
Überzeugung [yaq§ n] über die
Grundlagen des Glaubens?
A: Meistens erfolgt das durch Beweise und den vernünftigen
Nachweis. Der Sinn der Sache ist, dass der Beweis und Nachweis unterschiedlich
sind gemäß dem Unterschied der Stufen des Nachvollziehens der religiös
Erwachsenen. Und angenommen, dass die feste Überzeugung [yaq§
n] für jemanden durch einen anderen Weg erreicht wird, dann genügt das
in jedem Fall.
F. 232: Wie ist das Urteil zur Trägheit beim Streben
nach Wissen und auch zur Zeitverschwendung? Und ist es verboten?
A: Die Verschwendung der Zeit durch Untätigkeit ist
bedenklich. Und wenn ein Student von den Privilegien Nutzen zieht, die den
Studenten vorbehalten sind, dann hat er den Lehrplan, der ihm zugeordnet ist,
einzuhalten. Ansonsten ist es ihm nicht erlaubt, diese Privilegien, wie Gehalt,
Stipendium und andere, zu nutzen.
F. 233: Bei einigen Unterrichtsveranstaltungen an der
Hochschule für Wirtschaft nimmt der Lehrer einige Angelegenheiten durch, die
mit dem Zinskredit und dem Vergleich von Mitteln zum Erhalten von Zinsen bei
Handel und Industrie und anderen als diesen zu tun haben. Wie ist das Urteil zum
Unterrichten von diesem und das Urteil zum Annehmen von Lohn dafür?
A: Allein das Unterrichten und Studieren der
Investitionsweise durch Zinskredit ist nicht verboten.
F. 234: Was ist der richtige Weg, dem aufrichtige
Spezialisten für das Lehren anderer im islamischen Staat folgen sollen, und wer
sind diejenigen, die berechtigt sind, wichtige technische Informationen und
Wissen in den Behörden zu erhalten?
A: Es gibt für niemanden ein Hindernis zum Lernen von
jeglichem Wissen, das er (erlernen) möchte, solange es für ein vernünftiges
erlaubtes Ziel erfolgt, und für ihn nicht der Erhalt und die Verbreitung von
Verdorbenheit befürchtet wird, es sei denn, der islamische Staat hat besondere
Maßstäbe und Vorschriften über das, was an Wissen und Informationen gelehrt
und gelernt werden muss, herausgegeben.
F. 235: Ist das Lehren und Studieren von Philosophie
an Religionshochschulen erlaubt?
A: Es besteht kein Hindernis zum Studieren und Lernen von
Philosophie für denjenigen, der die Zuversicht über sich hat, dass es keine
Erschütterung seines religiösen Glaubens verursacht. Und in einigen Fällen
ist es sogar Pflicht.
F. 236: Wie ist das Urteil zum Verkaufen, Kaufen und
Lesen von Büchern der Verworfenheit, wie das Buch der Satanischen Verse?
A: Der Kauf, Verkauf und das Bewahren von Büchern der
Verworfenheit ist nicht erlaubt, außer um auf diese zu antworten mit der
Voraussetzung, dass man dazu wissenschaftlich fähig ist.
F. 237: Wie ist das Urteil zum Lehren und Erzählen
von Märchengeschichten über das Leben der Tiere und der Menschen, wenn daraus
Vorteile erfolgen?
A: Dieses ist zulässig, falls es keine Lügen enthält.
F. 238: Wie ist das Urteil zum Eintreten in die
Universität oder Hochschule, in denen das Zusammentreffen mit freizügigen
Frauen, die dort zum Studieren anwesend sind, bewirkt wird?
A: Es gibt kein Hindernis zum Eintreten in Lehrinstitute für
das Lehren und Lernen, aber die Frauen und die Mädchen sind verpflichtet, die
islamischen Frauenbedeckung [h.i ~
b] zu bewahren, und die Männer (sind verpflichtet) das Betrachten von dem, was
für sie nicht erlaubt ist anzusehen, zu unterlassen und die Zusammenkunft, bei
der Befürchtung zur Versuchung und Verdorbenheit besteht.
F. 239: Ist es für die Frau erlaubt, mit Hilfe von
einem fremden Mann (Auto) Fahren zu lernen an einem Ort, der für das Lernen des
Fahrens vorbehalten ist, unter Berücksichtigung, dass die Frau ihre
religionsrechtliche islamische Frauenbedeckung [h.i
~ b] und (ihre) Ehre bewahrt?
A: Es gibt kein Hindernis für ihr Lernen des Fahrens mit
Hilfe und Hinweisen eines fremden Mannes, wenn das mit Achtsamkeit zur
islamischen Frauenbedeckung [h.i ~
b] und Ehre und mit der Sicherheit vor Verdorbenheiten erfolgt. Aber dennoch ist
es vorzuziehen, dass einer ihrer Mahram-Verwandten bei ihr ist, und es ist sogar
vorzuziehen, dass ihr Lernen durch einen ihrer Mahram-Verwandten (oder eine
Frau) erfolgt, anstelle eines fremden Mannes.
F. 240: Die jungen Studenten an den Schulen und
Universitäten treffen sich mit den Mädchen. Und gemäß der kollegialen
Beziehung und dem Studium unterhalten sie sich mit ihnen über die
Angelegenheiten des Unterrichts und anderes. Und vielleicht geschehen (dabei)
einige Witze und Gelächter zwischen ihnen, aber ohne Zweifel und Erregung, ist
es dann erlaubt?
A: Wenn es mit Bewahren der islamischen Frauenbedeckung [h.i
~ b] erfolgt und ohne die Absicht zu
Zweifelhaftem und sicher ist vor Verdorbenheiten, dann ist es zulässig,
ansonsten ist es nicht erlaubt.
F. 241: Welche wissenschaftliche Fachrichtungen sind
heutzutage für den Islam und die Muslime vorzuziehen?
A: Alle wissenschaftlich nützlichen Fachrichtungen, welche
die Muslime benötigen, gehören zu denjenigen, denen sich die Wissenschaftler,
Lehrer und Studenten der Universität hinwenden sollen, um damit unabhängig von
Fremden zu werden, insbesondere von denjenigen, die gegenüber dem Islam und
Muslimen feindlich (gesonnen) sind.
F. 242: Wie ist das Urteil zum Lesen von Büchern der
Verworfenheit und Büchern anderer Religionen zum Zweck der Offenlegung ihrer
Religion und Glaubens zur (eigenen) Kenntnis und Wissenserweiterung?
A: Die Erlaubnis dafür, allein zur Kenntnis und
Wissenserweiterung ist bedenklich. Allerdings ist es erlaubt für denjenigen,
der fähig ist, das, was darin an Verworfenheit steht, zu erkennen und zu
charakterisieren, zum Zweck, diese nichtig zu machen und um darauf zu antworten,
falls man zu solchen (befähigten Personen) gehört und die Sicherheit über
sich selbst hat, nicht vom Rechten abzuweichen.
F. 243: Wie ist das Urteil zum Eintreten der Kinder in
Schulen, in denen einige verdorbene Ideologien unterrichtet werden mit Annahme,
dass sie davon nicht beeinflusst werden?
A: Falls dabei keine Befürchtung über ihren religiösen
Glauben und die Verbreitung des Unrechts besteht und es ihnen möglich ist, das
Studieren der unrechten verdorbenen verworfenen Bestrebungen zu unterlassen,
dann besteht kein Hindernis dazu.
F. 244: Ein Universitätsstudent studiert seit vier
Jahren an der Hochschule für Medizin, und er hat (nun) den starken Wunsch,
Religionswissenschaften zu studieren. Ist er dann verpflichtet, weiter Medizin
zu studieren, oder ist es ihm erlaubt, sich an das Studium der
Religionswissenschaften zu wenden?
A: Der Student hat die Freiheit bei der Wahl der
Fachrichtung, aber es gibt eine Angelegenheit, die man beachten soll und dies
ist, dass selbst, wenn das Studium der Religionswissenschaften große
Wichtigkeit hat, wegen dem, was von einem solchen (Studenten) an Fähigkeit als
Dienstangebot an die islamischen Gesellschaft erwartet wird, das Studium der
Medizin mit dem Ziel zur Qualifikation, um der islamischen Ummah
Gesundheitsdienste anzubieten, die Kranken zu behandeln und ihre Seelen zu
retten, auch große Wichtigkeit hat.
F. 245: Der Lehrer hat einen Studenten in der Klasse
vor einer Versammlung von Studenten heftig getadelt. Hat dann der Student das
Recht, ihm mit Ähnlichem zu entgegnen?
A: Er darf nicht entgegnen und antworten mit dem, was der
Stellung des Meisters und Lehrers nicht würdig ist, und er ist sogar
verpflichtet, die Würde des Lehrers und die Ordnung in der Klasse zu bewahren.
Und der Lehrer ist auch verpflichtet, die Würde des Studenten vor seinen
Kommilitonen zu behüten und die Höflichkeiten des islamischen Lehrens zu
berücksichtigen.