Klatschen  
     
Home Suche Kontakt  

Klatschen

F. 100: Ist das Klatschen der Frauen bei Freudenveranstaltungen von Frauen wie (z.B.) Geburtstagen und Hochzeiten erlaubt? Und angenommen es sei erlaubt, wie ist dann das Urteil, falls das Geräusch des Klatschens die Veranstaltung überragt, so dass dieses an das Gehör fremder Männer gelangt?

A: Das Klatschen auf die bekannte Weise ist unbedenklich, selbst wenn es ein Fremder hört, so lange daraus keine Verdorbenheit folgt.

F. 101: Wie ist das Urteil zu dem Klatschen, das die Freude und die Lieder [naš§ d] und den Ausruf der Segnungs-Bittgebete [s.alaw~ t] bei Feierveranstaltungen zum Anlass der Geburtstage der Reinen (Friede sei mit ihnen) und den Feiertagen zur Einheit (der Muslime) und (dem Feiertag) zur Berufung (des Propheten) begleitet? Und wie ist das Urteil, wenn solche Feierveranstaltungen in Gottesdienstorten wie Moscheen und Gebetsstätten, in Behörden und Regierungsinstitutionen oder in einer Hussainiyyah stattfinden?

A: Im Allgemeinen ist das Klatschen an sich auf die bekannte Weise bei Feierveranstaltungen von Feiertagen oder für die Ermutigung und Unterstützung und Ähnlichem zulässig. Aber es ist zu bevorzugen, dass die Atmosphären einer religiösen Veranstaltung mit Segnungs-Bittgebet [s.alaw~ t] und Gottespreisung [takb§ r] bereichert wird, insbesondere bei den Zeremonien, die in den Moscheen und Hussainiyyahs und (anderen) Gebetsstätten veranstaltet werden, damit man die Belohnung für Segnungs-Bittgebete und Gottespreisung erringt.

Imaminfo, e-Mail: info@chamenei.de
Copyright © since 1999