Klatschen
F. 100: Ist das Klatschen der Frauen bei
Freudenveranstaltungen von Frauen wie (z.B.) Geburtstagen und Hochzeiten
erlaubt? Und angenommen es sei erlaubt, wie ist dann das Urteil, falls das
Geräusch des Klatschens die Veranstaltung überragt, so dass dieses an das
Gehör fremder Männer gelangt?
A: Das Klatschen auf die bekannte Weise ist unbedenklich,
selbst wenn es ein Fremder hört, so lange daraus keine Verdorbenheit folgt.
F. 101: Wie ist das Urteil zu dem Klatschen, das die
Freude und die Lieder [na§ d] und
den Ausruf der Segnungs-Bittgebete [s.alaw~
t] bei Feierveranstaltungen zum Anlass der Geburtstage der Reinen (Friede sei
mit ihnen) und den Feiertagen zur Einheit (der Muslime) und (dem Feiertag) zur
Berufung (des Propheten) begleitet? Und wie ist das Urteil, wenn solche
Feierveranstaltungen in Gottesdienstorten wie Moscheen und Gebetsstätten, in
Behörden und Regierungsinstitutionen oder in einer Hussainiyyah stattfinden?
A: Im Allgemeinen ist das Klatschen an sich auf die bekannte Weise bei
Feierveranstaltungen von Feiertagen oder für die Ermutigung und Unterstützung
und Ähnlichem zulässig. Aber es ist zu bevorzugen, dass die Atmosphären einer
religiösen Veranstaltung mit Segnungs-Bittgebet [s.alaw~
t] und Gottespreisung [takb§ r]
bereichert wird, insbesondere bei den Zeremonien, die in den Moscheen und
Hussainiyyahs und (anderen) Gebetsstätten veranstaltet werden, damit man die
Belohnung für Segnungs-Bittgebete und Gottespreisung erringt.