Entmündigung und Zeichen der religiösen Reife (Erwachsen)  
     
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Entmündigung und Zeichen der religiösen Reife (Erwachsen)

F. 815: Ein Vater starb, und er hat eine Tochter und einen Sohn, der unzurechnungsfähig religiös erwachsen wurde. Und er stand unter der Vormundschaft seines Vaters. Ist es dann für seine Schwester erlaubt, über seine Güter als Vormund für ihn zu verfügen?

A: Die Schwester hat keine Vormundschaft für ihren unzurechnungsfähigen Bruder, sondern die Vormundschaft über ihn und über seine Güter obliegt dem religionsrechtlich Regierenden, sofern er keinen Großvater väterlicherseits hat, und sofern der Vater für niemanden die Vormundschaft über ihn testamentarisch festgelegt hat.

F. 816: Ist der Maßstab bei dem Alter der religiösen Reife der Jungen und der Mädchen das Sonnenjahr oder das Mondjahr?

A: Der Maßstab ist das Mondjahr.

F. 817: Wie ist es möglich, das Geburtstagsdatum gemäß dem Mondjahr auf Jahr, Monat und Tag (genau) zu ermitteln, damit wir wissen, ob der Junge religiös reif ist?

A: Es ist möglich, dieses durch Berechnung des Unterschiedes zwischen Mondjahr und Sonnenjahr zu berechnen, falls das Geburtstagsdatum gemäß dem Sonnenjahr bekannt ist.

F. 818: Ist der Junge, der ejakuliert, bevor er 15 (Mond-)Jahre alt ist, als religiös Erwachsen zu beurteilen?

A: Er wird durch die Ejakulation als religiös reif beurteilt, weil es zu den Zeichen der religionsrechtlichen Reife gehört.

F. 819: Bei einer Wahrscheinlichkeit von Eins zu Zehn, dass die beiden anderen Zeichen der religiösen Reife außer dem Verpflichtungsalter früher eingetreten sind, wie ist dann das Urteil?

A: Allein die Wahrscheinlichkeit, dass diese früher (vorhanden) waren, genügt nicht, um (jemanden) als religiös Erwachsen zu beurteilen.

F. 820: Wird die (geschlechtliche) Vereinigung als Zeichen der religiösen Reife gewertet, so dass mit deren Vollendung die religionsrechtlichen Verpflichtungen zur Pflicht werden? Und falls man das Urteil bis nach Ablauf von drei Jahren danach nicht wusste, ist man dann (immer noch) zur rituellen Vollkörperreinigung für den Janaba-Zustand verpflichtet? Und sind seine Handlungen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, wie Fasten und Beten, die er vor der rituellen Vollkörperreinigung durchgeführt hat, ungültig, so dass er verpflichtet ist, diese nachzuholen?

A: Die Vereinigung allein ohne Ejakulation und (ohne) das Austreten von Samen gehört nicht zu den Zeichen der religiösen Reife, ist aber ein Grund zum Janaba-Zustand. Und er ist verpflichtet, dafür die rituelle Vollkörperreinigung durchzuführen, sobald er religiös Erwachsen wird. Und solange für die Person nicht eine der Zeichen der religiösen Reife erfüllt sind, wird sie nicht als religionsrechtlich Erwachsen beurteilt, und sie ist dann zu den religionsrechtlichen Urteilen nicht verpflichtet. Und derjenige, der in seiner frühen Jugend durch die Vereinigung rituell unrein geworden ist (im Janaba-Zustand) und, nachdem er religiös Erwachsen geworden ist, gebetet und gefastet hat, ohne die rituelle Vollkörperreinigung wegen der rituellen Unreinheit durchzuführen, ist verpflichtet, die Gebete nachzuholen nicht aber das Fasten, falls es mit Unwissenheit über die rituelle Unreinheit erfolgte.

F. 821: Einige Schüler und Schülerinnen unserer Schule haben das Alter der religiösen Verpflichtung gemäß ihrer Geburtsdaten erreicht. Aber aufgrund der Beobachtung von Mangel und Schwäche in ihrem Gedächtnis wurden medizinische Untersuchungen für sie durchgeführt, um die Intelligenz und das Gedächtnis zu testen. Und sie wurden seit einem Jahr oder länger als geistig behindert eingestuft. Aber einige von ihnen könnte man nicht als schwachsinnig betrachten, weil sie bis zu einer bestimmten Grenze die gesellschaftlichen und religiösen Angelegenheiten nachvollziehen können. Wird dann die Einstufung dieser Schule wie die Einstufung der Mediziner als Argument und maßgebend für diese Schüler betrachtet?

A: Maßgebend bei der Gültigkeit der religionsrechtlichen Verpflichtungen des Menschen ist seine religiöse Reife und dass er gemäß der Ansicht des Brauches vernünftig ist. Und die Stufen des Nachvollziehens und der Intelligenz haben keine Relevanz oder Einfluss in dieser Angelegenheit.

F. 822: In einigen Urteilen bezüglich unterscheidungsfähiger Jungen wurde erwähnt, dass es ein Junge sei, der zwischen Gutem und Hässlichem unterscheiden kann. Was ist dann mit Gutem und Hässlichem gemeint, und was ist das Alter der Unterscheidungsfähigkeit [tamy§ z]?

A: Mit Gutem und Hässlichem ist das gemeint, was gemäß der Ansicht des Brauches derart ist mit Berücksichtigung der Umstände des Lebens des Jungen und Gewohnheiten, Benehmen und die regionalen Traditionen. Aber das Alter der Unterscheidungsfähigkeit ist gemäß dem Unterschied der Personen bei der Bereitschaft und dem Nachvollziehen und der Intelligenz unterschiedlich.

F. 823: Ist bei einem Mädchen das Auftreten von Blut, das die Eigenschaften der Regelblutung hat, vor der Vollendung der neun Jahre ihres Alters ein Zeichen für ihre religiöse Reife?

A: Dieses ist kein religionsrechtliches Zeichen für die religiöse Reife des Mädchens, und es hat nicht die Urteile der Regelblutung, selbst falls es deren Eigenschaften hat.

F. 824: Falls jemand, der seitens der Justizbehörden aus einem (bestimmten) Grund (heraus) seiner Güter entmündigt wurde, (dennoch) vor seinem Ableben einen Betrag davon an den Sohn seines Bruder gibt, der einer seiner Erben ist, aus Wertschätzung und Dankbarkeit für seine Dienste, die er an ihm vollführt hat, und der Sohn des Bruder diese Güter für die Ausstattung seines Onkels nach seinem Ableben und für die Erledigung seiner Privatangelegenheiten ausgegeben hat, ist es dann den Justizbehörden erlaubt, vom Sohn des Bruders diesen Betrag einzufordern?

A: Falls das, was er an Gütern an den Sohn seines Bruders gegeben hat, zu dem gehört, was in der Entmündigung eingeschlossen war oder religionsrechtliches Eigentum Anderer ist, dann hat dieser (Entmündigte) es ihm nicht zu geben, und der Empfänger hat nicht darüber zu verfügen, und den Justizbehörden ist es (dann) erlaubt, diese Güter von ihm einzufordern. Ansonsten hat keiner das Recht, diese (Güter) vom Empfänger zurückzunehmen.

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