Bestechung
F. 161: Einige der Kunden, die mit der Bank handeln,
verteilen Güter an die Angestellten, damit diese sich bei der Ausführung ihrer
Angelegenheiten beeilen und damit sie ihm bessere Dienste anbieten mit der
Kenntnis, dass, falls der Angestellte das nicht tun würde, der Kunde dann ihm
nichts an Gütern geben würde. Wie ist das Urteil zum Annehmen der Güter in
diesem Fall?
A: Es ist für die Angestellten nicht erlaubt, etwas von dem
Kunden für die Ausführung seiner Angelegenheiten zu nehmen, für deren
Ausführung sie angestellt wurden und (schließlich) dafür Gehalt erhalten. Und
die Kunden der Bank haben nicht die Angestellten gierig zu machen durch die
Vergabe von etwas Geld und anderen (Vergünstigungen) für die Erfüllung ihrer
Erfordernisse aufgrund dessen, was an Verdorbenheit dabei ist.
F. 162: Einige Kunden der Bank geben ein
Festtagsgeschenk für die Angestellten gemäß der ortsüblichen Gewohnheit und
jemand ist der Ansicht, dass sie ihm die Dienste nicht in der erforderlichen
Form anbieten werden, wenn er aufhört, ihnen dieses Geschenk zu geben. Wie ist
das Urteil dazu?
A: Wenn solche Schenkungen zu Unterschieden in der Erfüllung
der Bankdienste für die Kunden führen und am Ende der Angelegenheit
Verdorbenheit oder der Verlust der Rechte der anderen verursachen, dann haben
die Kunden diese (Geschenke) nicht an die Angestellten zu zahlen, und diese
(Angestellten) haben es nicht von ihnen anzunehmen.
F. 163: Wie ist das Urteil zu Geschenken von Geld,
Speise und anderem, welches die Behördengänger aus Zufriedenheit und mit
zufriedenem Herzen an die Angestellten der Stadt anbieten? Und wie ist das
Urteil zu Gütern, die an die Angestellten als Bestechung gezahlt werden,
unabhängig davon, ob dieses mit der Erwartung einer Handlung für den Zahlenden
ist oder nicht? Und wenn der Angestellte aus Habgier auf eine Bestechung eine
andere Handlung begeht, wie ist (dann) das Urteil dazu?
A: Die respektvollen Angestellten sind verpflichtet, dass
ihre Beziehung mit der Allgemeinheit der Behördengänger mit dem Angebot ihrer
Dienste an sie auf der Basis der zu befolgenden Gesetze und gemäß der
Vorschriften der Arbeit und der besonderen Maßstäbe der Behörde erfolgt. Und
es ist für sie nicht erlaubt, jegliches Geschenk vom Behördengänger
anzunehmen, gleichgültig, unter welcher Bezeichnung dieses erfolgt, (allein
schon) wegen dessen, was an schlechten Vermutungen über sie bewirkt wird und an
Verdorbenheit, Zumutung, Anstiftung der Gierigen, Vernachlässigung der Gesetze
und dem Verlust der Rechte anderer. Und die Bestechung ist selbstverständlich
für beide verboten, für den Annehmenden und für den Zahlenden. Und derjenige,
der dieses (Bestechungsgeld) angenommen hat, ist verpflichtet, es an seinen
Eigentümer zurückzuerstatten, und er darf es nicht verwenden.
F. 164: Es ist manchmal merkwürdig, dass einige
Personen für die Erfüllung ihrer Arbeiten Bestechung von Behördengängern
entgegennehmen. Ist es dann für einen erlaubt, diese zu zahlen?
A: Keiner der Behördengänger in den Verwaltungen hat für
die Erfüllung seiner Angelegenheit etwas an Gütern oder Diensten auf illegale
Weise dem Verwaltungsbeamten anzubieten, der verpflichtet ist, den
Behördengängern zu dienen. Und ebenso ist den Beamten der Verwaltungen, die
gesetzlich verpflichtet sind, die Angelegenheiten der Menschen auszuführen, das
Auffordern oder die Entgegennahme von jeglichem Betrag auf einer illegalen Weise
zur Erfüllung der Angelegenheiten der Behördengänger nicht erlaubt. Und es
ist ihnen nicht erlaubt, solche Güter zu verwenden, sondern sie sind
verpflichtet, diese an ihre Eigentümer zurückzuerstatten.
F. 165: Wie ist das Urteil zur Zahlung einer
Bestechung, um das (zustehende) Recht zu erhalten mit der Kenntnis, dass dieses
die Drangsal des anderen bewirkt, wie dass der Berechtigte vor den anderen
bevorzugt wird?
A: Wenn die tatsächliche Rettung des Rechts nicht abhängig
ist von der Zahlung einer Bestechung, dann ist es für einen nicht erlaubt,
selbst wenn es keine Drangsal der anderen bedingt, wie auch dann, wenn es
Drangsal für die anderen bewirkt.
F. 166: Wenn es für jemanden zur Ausführung seiner
legalen Forderung notwendig wird, einen Betrag an den Beamten einer Verwaltung
zu zahlen, damit dieser für ihn die Ausführung seiner gesetzlichen und
rechtlichen Angelegenheit erleichtert, und er meint, wenn er den erwähnten
Betrag nicht zahlt, dann werden die Angestellten dieser Verwaltung seine
Angelegenheit nicht ausführen, gilt dann für die Vergabe eines solchen Betrags
die Bezeichnung Bestechung? Und zählt diese Handlung zu den verbotenen
(Handlungen) oder hebt die Notwendigkeit, die ihn zur Ausführung seiner
Verwaltungsangelegenheit gebracht hat, die Bezeichnung Bestechung auf, so dass
diese nicht zum Verbotenen zählt?
A: Die Vergabe jeglicher Güter oder anderer
(Vergünstigungen) vom Behördengänger, der (die) Verwaltung (aufsucht), zum
Zweck, seine Angelegenheit auszuführen (und) an die Angestellten der
Verwaltung, die (ohnehin) verpflichtet sind, den Menschen die Verwaltungsdienste
anzubieten, wobei (diese Vergabe) zwangsläufig zur Verdorbenheit der
Verwaltungen führt, gilt religionsrechtlich gesehen als verbotene Handlung und
die Illusion der Notwendigkeit rechtfertigt das für ihn nicht.
F. 167: Die Schmuggler bieten einigen Angestellten
Beträge an Gütern für das Zudrücken der Augen gegenüber ihrer
widerrechtlichen Handlung gegen das Gesetz. Und falls ihre Forderung abgelehnt
wird, wird der Angestellte mit Mord bedroht. Wozu ist der Angestellte dann
verpflichtet?
A: Die Entgegennahme von jeglichen Betrag für das
vorsätzliche Übersehen und Zudrücken der Augen gegenüber widerrechtlichen
Handlungen der Schmuggler ist nicht erlaubt.
F. 168: Der Direktor der Behörde für Zakat [zak~
t] hat den Kassenwart aufgefordert, den Betrag der Zakat eines Unternehmens zu
senken. Ist dann dieser Angestellte verpflichtet, dem Befehl des Direktors in
einem solchen Fall zu gehorchen unter Berücksichtigung, dass, falls er dieses
nicht tut, er in einige Probleme und drangsalierende Erschwernisse verwickelt
wird? Und ist es für ihn erlaubt, etwas von den Gütern für dieses Ausführen
des Befehls zu nehmen?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Befehle des Direktor, die
mit dieser Angelegenheit zusammenhängen, auszuführen, aber es ist für ihn
nicht erlaubt, Bestechung dafür zu nehmen.