Bart und Schnurrbart
F. 332: Wo ist die Begrenzung des Bartes, deren Haare belassen werden
müssen? Und sind die beiden Seiten des Gesichtes darin enthalten?
A: Innerhalb dieser (Begrenzung des Bartes) ist etwas von den
Seiten des Gesichtes von dem was sich neben dem Bart befindet, enthalten, und
maßgebend ist die Glaubwürdigkeit nach dem Brauch als Bart und dessen Verbleib
(als Bart).
F. 333: Was ist die Begrenzung für die Haare des
Bartes, die belassen werden müssen bezüglich Länge und Kürze?
A: Es gibt keine bestimmte Begrenzung dafür, sondern der
Maßstab ist die Glaubwürdigkeit nach dem Brauch als Bart, und es ist verpönt
[makrã h], was über die Faust der
Hand hinausgeht.
F. 334: Wie ist das Urteil zum Langlassen des
Schnurrbarts und Verkürzen des Bartes?
A: An sich ist diese Handlung zulässig.
F. 335: Manche Männer belassen (nur) die Haare des
Kinns und rasieren den Rest des Bartes. Wie ist das Urteil dazu?
A: Das Urteil zum Rasieren von Teilen des Bartes ist das
Urteil zum Rasieren des Bartes an sich.
F. 336: Ist das Rasieren des Bartes als Frevel [fisq]
zu zählen?
A: Es ist verboten [h.ar~
m], den Bart zu rasieren als Vorsichtsmaßnahme [i h.tiy~
t] und daraus resultieren die Folgen und Urteile bezüglich Frevel [fisq] als
Vorsichtsmaßnahme.
F. 337: Wie ist das Urteil zum Rasieren des
Schnurrbarts? Ist es erlaubt, bei dessen Wachsenlassen zu übertreiben?
A: Es gibt kein Hindernis, den Schnurrbart zu rasieren, ihn
zu belassen oder wachsen zu lassen. Allerdings ist es verpönt [makrã
h], den Schnurrbart so zu belassen und wachsen zu lassen bis zu so einem Maß
bei dem dieser (Schnurrbart) das Essen oder das Wasser beim Essen und Trinken
berührt.
F. 338: Wie ist das Urteil des Rasierens des Bartes
mit einer Klinge oder mit einem Rasierapparat für den Künstler (oder
Schauspieler) dessen Arbeit dieses erfordert?
A: Falls die Bezeichnung des Rasieren dafür glaubwürdig
wird, dann ist dieses als Vorsichtsmaßnahme verboten, aber wenn seine
künstlerische Arbeit als notwendiger Bedarf für die islamische Gesellschaft
angesehen wird, dann besteht kein Hindernis, das Rasieren so vorzunehmen, wie
diese Notwendigkeit es erfordert.
F. 339: Als Verantwortlicher für die
Öffentlichkeitsarbeit in einer der Unternehmen, die zum islamischen Staat
gehören, bin ich verpflichtet, die Instrumente zum Rasieren für die Gäste zu
kaufen und anzubieten, damit diese (Instrumente) zum Rasieren des Bartes
angewandt werden. Was ist meine Verpflichtung?
A: Es ist verboten als Vorsichtsmaßnahme, die Instrumente
des Bartrasierens für die anderen zu kaufen und anzubieten, und es ist ihm
nicht erlaubt, das Eigentum des Staates dafür auszugeben, sondern man hat
dieses (Eigentum) zu schützen.
F. 340: Wie ist das Urteil zum Rasieren des Bartes,
falls es Entwürdigung bewirkt, diesen (Bart) zu bewahren?
A: Beim Bewahren des Bartes gibt es keine Entwürdigung für
einen Muslim, der seine Religion achtet, und diesen (Bart) zu rasieren, ist als
Vorsichtsmaßnahme nicht erlaubt, außer wenn seine Bewahrung zu Schaden oder
Drangsal führt.
F. 341: Ist das Rasieren des Bartes erlaubt, wenn er
das Erreichen eines erlaubten Zwecks behindert, wie (z. B.) beim Treffen mit dem
Universitätsrektor, um die Vertiefung in einigen wissenschaftlichen
Fachrichtungen weiterzuführen, weil das Nichtrasieren Schaden für den
Studenten dadurch verursacht, dass es ihn von seinem (angestrebten) Zweck
abhalten wird?
A: In der Islamischen Republik (Iran) ist die Existenz dieser
Annahme fürwahr sehr fern. Und bei Annahme, dass einer der Leiter, der Rektoren
oder Lehrer sich vom Treffen mit einem Besucher oder einem Studenten vor der
Studienfortsetzung zurückhalten wird, allein weil er einen Bart hat, ist man
verpflichtet, ihm das Schlechte zu verwehren mit Erfüllung der Voraussetzungen
hierzu. Und in jedem Fall sind religiös Erwachsene verpflichtet, sich dem
Urteil Allahs, des Erhabenen, zu ergeben, außer in Situationen der Drangsal und
des Schadens (denn dann lässt Allah die Abweichung zu).
F. 342: Ist der Kauf, Verkauf und Produktion von
(Dingen) wie Rasierschaum erlaubt, die manchmal für etwas anderes als für das
Rasieren des Bartes verwendet wird, aber dessen Hauptverwendung für das
Rasieren ist?
A: Falls die Verwendung des erwähnten Schaums für etwas
anderes als das Rasieren des Bartes von relevantem Nutzen ist, dann besteht kein
Hindernis dazu, diesen dafür zu produzieren, zu verkaufen und zu kaufen.
Ansonsten ist es als Vorsichtsmaßnahme verboten, diesen zu produzieren, zu
verkaufen oder zu kaufen mit dem Ziel, es für verbotene Zwecke zu nutzen.
F. 343: Ist mit dem Verbot des Rasierens des Bartes
gemeint, dass die Barthaare (bereits) vollständig gewachsen sind und sie dann
rasiert werden, oder gilt das (Verbot) auch für das Rasieren einiger (anderer)
Haare, die auf dem Gesicht gewachsen sind?
A: Im allgemeinen ist es als Vorsichtsmaßnahme verboten, das
zu rasieren, wofür die Bezeichnung des Rasierens des Bartes gilt, aber es
besteht kein Hindernis zum Rasieren einiger Haare, für die diese (Bezeichnung)
nicht gilt.
F. 344: Ist der Lohn, den der Friseur für das
Rasieren des Bartes nimmt, verboten, und unter der Annahme des Verbots dazu und
(mit Annahme), dass dieser (angenommene Lohn) sich mit dem erlaubten Eigentum
(des Friseurs) vermischt hat, ist er dann verpflichtet, die Chums
(Fünftelabgabe) zweimal zu zahlen, wenn er dafür Chums entrichten möchte?
A: Als Vorsichtsmaßnahme ist die Annahme von Lohn für das
Rasieren des Bartes verboten. Und falls man sowohl den Betrag des Verbotenen als
auch dessen Besitzer kennt, dann ist man verpflichtet, das vermischte verbotene
Eigentum diesem (Zahlenden) zurückzuerstatten oder sein Einverständnis für
diesen (behaltenen Betrag) zu erhalten. Und falls er dessen Besitzer nicht
kennt, ist er, sei es in begrenztem Maß, verpflichtet, diesen (Betrag) an die
Armen zu spenden. Und falls er (zwar) dessen Betrag nicht kennt, aber
(zumindest) seinen Besitzer kennt, dann ist er verpflichtet, dessen
Einverständnis dafür auf irgendeine Weise zu erhalten. Und falls man weder
dessen Betrag noch dessen Besitzer kennt, dann ist man verpflichtet, die Chums
(Fünftelabgabe) dafür zu entrichten, damit sein Eigentum von Verbotenem
gereinigt wird. Und wenn das, was nach dem Entrichten der Chums (zur Reinigung
des Verbotenen) davon übrig bleibt, über die Versorgung seines Jahres
hinausgeht, dann ist er (zudem) verpflichtet, (noch einmal) Chums (die
Fünftelabgabe) dafür zu entrichten, als Entrichten der Chums für den Profit
und für den Unterhalt.
F. 345: Manchmal wenden sich einige Kunden an mich, um
einen Rasierapparat zu reparieren. Und im Hinblick darauf, dass das Rasieren des
Bartes religionsrechtlich verboten ist, ist es dann für mich erlaubt (den
Apparat zu reparieren)?
A: Da der erwähnte Apparat auch für eine andere Verwendung
als das Rasieren des Bartes genutzt werden kann, ist es zulässig, ihn zu
reparieren und dafür Lohn zu nehmen, sofern es nicht für den Zweck erfolgt,
diesen (Apparat) für das Rasieren des Bartes zu verwenden.
F. 346: Ist die Enthaarung des (oberen Teils der)
Wange verboten, unabhängig davon, ob es durch Abziehen, durch ein
Band oder durch Pinzette erfolgt?
A: (Der obere Bereich der) Wange gehört nicht zum Bart, so
dass es nicht verboten ist, diesen (Bereich) zu enthaaren, selbst wenn (es)
durch Rasieren (erfolgt).