Kapitel zur rituellen Reinheit  
     
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Antworten auf Rechtsfragen

von Imam Khamene'i

Kapitel zur rituellen Reinheit

Urteile zum Wasser

F. 74: Wenn der untere Teil eines drucklos herabfließenden geringen Wassers auf eine rituelle Unreinheit trifft, bleibt dann dessen oberer Teil rituell rein?

A: Der obere Teil des herabfließenden Wassers ist rituell rein , sofern das Herabfließen derart ist, daß das Abfließen des Wassers von oben nach unten (als gesichert) gilt.

F. 75: Müssen nach dem Waschen von rituell verunreinigten Textilien mit fließendem oder reichlich Wasser [1] diese (Textilien) außerhalb des Wassers ausgewrungen werden, damit sie rituell rein werden, oder werden sie (auch) rituell rein, wenn sie darin ausgewrungen werden?

A: Die Reinigung von Textilien und Ähnlichem mit fließendem oder reichlich Wasser hat nicht das Auswringen zur Bedingung. Es reicht hierbei (bei der Reinigung) sogar eine beliebige (andere) Maßnahme, die das Entfernen des eingedrungenen Wassers erwirkt, selbst wenn es (nur) eine starke Bewegung ist.

F. 76: Wie ist die rituelle Waschung[2] und die rituelle Vollkörper­reinigung [3] mit einem Wasser hoher natürlicher Dichte, (mit) beispiels­weise einem durch seinen hohen Salzgehalt dichtem Meerwasser, wie das Wasser des Urmia-Sees[4], oder mit (Wasser) höherer Dichte als dieses, zu beurteilen?

A: Ein lediglich aufgrund des Vorhandenseins von Salzen dichtes Wassers ist kein Hindernis, es als eigentliches [5] Wasser anzunehmen. Und maßgebend für die Bewertung der religionsgesetzlichen Wirkung des eigentlichen Wassers ist die Gültigkeit dieses Begriffes (eigentliches Wasser) gemäß dem (jeweiligen) Brauch .

F. 77: Muß man zur Bewertung der Wirkung von reichlichem (Wasser) wissen, daß das (in Frage kommende) Wasser reichlich (vorhanden) ist, oder reicht es aus, seine Reichlichkeit anzunehmen, wie beim Wasser in den Waschräumen des Zuges usw. ?

A: Wenn man festgestellt hat, daß der vorherige Zustand des Wassers die Reichlichkeit war, dann kann man darauf aufbauen.

F. 78: In der Angelegenheit Nr. 147 im religiösen Regelwerk[6] von Imam Khomeini - q.s. - steht[7], daß man bezüglich der rituellen Reinheit und rituellen Unreinheit nicht die Aussage des unterscheidungs­fähigen Jungen berücksichtigen darf, bis er die religiöse Reife erreicht hat. Und es ist eine beschwerliche religiöse Verpflichtung, sich an dieses Rechtsurteil zu halten. Beispielsweise müssen[8] die Eltern ihr Kind nach seiner Ausscheidung (von Urin oder Kot) rituell reinigen, bis er 15 Jahre alt ist. Was ist die religionsgesetzliche Aufgabe?

A: Die Aussage eines pubertären Jungen - (also derjenige,) der kurz vor dem Alter der religiösen Reife steht - ist akzeptabel .

F. 79: Manchmal werden dem Wasser Stoffe hinzugegeben, die ihm die Farbe (Trübe) von Milch geben. Ist dieses Wasser ein Wasser-Zusatz-Gemisch ? Und wie ist die rituelle Waschung und die rituelle Reinigung damit zu beurteilen?

A: Es ist nicht als Wasser-Zusatz-Gemisch zu beurteilen.

F. 80: Was ist der Unterschied zwischen dem reichlichen und dem fließenden Wasser in bezug auf die rituelle Reinigung ?

A: Es gibt diesbezüglich keinen Unterschied.

F. 81: Wenn das salzige Wasser gekocht wird, ist dann die rituelle Waschung mit dem Wasser, welches aus seinem Dampf kondensiert, gültig?

A: Wenn das aus dem Salzwasser destillierte Wasser als eigentlich nachzuweisen ist, sind ihm (entsprechend auch) dessen Wirkungen zuzuordnen.

F. 82: Muß man, wenn rituell verunreinigte Kleidung mit einer großen Menge Wasser gewaschen wird, diese (Kleidung anschließend) auswringen, oder reicht es aus, wenn das Wasser die Stelle der rituellen Unreinheit nach dessen Beseitigung benetzt?

A: Es reicht aus, sofern das Wasser diese (Stelle nach dem Entfernen der rituellen Unreinheit) benetzt und hiervon (wieder) herauskommt, auch wenn das mit Hilfe der Bewegung (des Kleidungsstücks) innerhalb dieser großen Menge Wasser geschieht. Und das Auswringen ist keine Bedingung.

F. 83: Wenn wir einen Läufer (schmaler Teppich) oder Teppich, der rituell verunreinigt ist, mit Wasser aus einem an den Wasserhahn angeschlossenen Schlauch waschen, werden diese (Teppiche) dann bereits mit dem Auftreffen des Schlauchwassers auf der rituell verunreinigten Stelle rituell rein , oder muß das Waschwasser hiervon (erst) abgetrennt werden?

A: Die rituelle Reinigung mit Schlauchwasser hat nicht die (anschließende) Trennung des Waschwassers zur Bedingung. Dieser (Teppich) wird auch dann rituell rein , wenn das Wasser lediglich auf die rituell verunreinigte Stelle trifft, und die ursächliche Unreinheit [9] beseitigt wurde, und das Gewaschene von ihrer (Wasch-) Stelle wegbewegt wird.

F. 84: Die rituelle Reinigung des Fußes (von ritueller Verunreinigung) hat das Laufen von 15 Schritten zur Bedingung. Ist dieses (erst) nach der Beseitigung der ursächlichen Unreinheit gültig oder (auch) beim Vorhandensein der ursächlichen Unreinheit? Wird der Fuß dann rituell rein, wenn die ursächliche Unreinheit nach 15 Laufschritten beseitigt wird?

A: 15 Laufschritte sind nicht maßgebend, sondern es genügt auch, wenn derart (viel) gelaufen (gegangen) wird, bis die ursächliche Unreinheit beseitigt ist, und ein Geringes, was als Laufen (Gehen) bezeichnet wird (reicht auch aus), wenn angenommen wird, daß diese (ursächliche Unreinheit) vorher beseitigt worden war.

F. 85: Sind die Straßen, die mit Teer asphaltiert sind, und andere (Stoffe) aus Erde als rituell reinigende (Stoffe) zu akzeptieren, so daß das Laufen auf ihnen die Fußsohle rituell reinigt?

A: Die Erde, die mit etwas ähnlichem wie Teer und Bitumen asphaltiert wurde, ist für die Fußsohle oder (für das,) womit der Fuß geschützt wird, wie (z.B.) die Schuhsohle, nicht rituell reinigend.

F. 86: Zählt die Sonne zu den rituell reinigenden (Elementen) [10]? Und wenn diese zu den rituell reinigenden (Elementen) gehört, was sind die Bedingung der rituellen Reinigung durch sie?

A: Die Erde und alles, was nicht transportiert werden kann, wie Gebäude, das was mit den Gebäuden verbunden ist, und was an ihnen befestigt ist, wie Hölzer, Türen und Ähnliches werden rituell gereinigt, wenn die Sonne darauf scheint, nachdem die ursächliche Unreinheit davon entfernt wurde, vorausgesetzt, daß diese (Gegenstände) beim Auftreffen der Sonnen­strahlen naß sind.

F. 87: Wie werden rituell verunreinigte Kleidungen, deren Farbe das Wasser bei der rituellen Reinigung färben, rituell gereinigt?

A: Wenn das Entfärben der Kleidung nicht dazu führt, daß das Wasser zu einem Wasser-Zusatz-Gemisch wird, dann wird dieses (Kleidungsstück) durch das Gießen von Wasser darauf rituell gereinigt.

F. 88 - F. 89: ...

F. 90: Verbleibt das rituell unreine Fett, das aus Tieren (unrein) gewonnen wird, auch nach der Anwendung einer chemischen Behandlung hierauf, wobei die Substanz neue Eigenschaften erhält, weiterhin rituell unrein, oder ist es als umgewandelt (und damit rituell rein) zu beurteilen?

A: Zur rituellen Reinigung und Zulassung der rituell unreinen Substanzen oder der verbotenen tierischen Substanzen reicht es nicht aus, lediglich hierauf eine chemische Behandlung anzuwenden, wodurch die Substanz neue Eigenschaften erhält.

F. 91: ...

F. 92: Die Mischung des Trinkwassers mit verschmutzenden Mineralstoffen und Mikroorganismen macht einen Gewichtsanteil von 0,1% aus, und zwar nach Ergebnissen wissenschaftlicher Forschungen. In einer Kläranlage werden diese Stoffe und Mikroorganismen durch die Anwendung physikalischer, chemischer und biologischer Verfahren aus dem Abwasser getrennt, so daß es nach dessen Klärung hinsichtlich verschiedener Aspekte - physikalischer Aspekte wie Farbe, Geschmack und Geruch, chemischer Aspekte wie verschmutzende Mineralstoffe und gesundheitliche Aspekte wie schädliche Bakterien und Keime von Parasiten - erheblich sauberer und (qualitativ) besser wird, als das Wasser vieler Flüsse und Seen, insbesondere als das (Brauch-) Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung.

Da das Abwasser rituell verunreinigt ist (stellt sich die Frage), wird es dann mit den oben genannten Verfahren rituell gereinigt und wird es (nach diesen Verfahren) als (chemisch) umgewandelt (und damit als rituell rein) beurteilt, oder ist das aus der Behandlung resultierende Wasser als rituell unrein zu beurteilen?

A: Die (chemische) Umwandlung wird nicht lediglich durch die Abtrennung der schmutzigen Mineralstoffe, der Mikroorganismen und anderer (Stoffe) aus dem Abwasser erfüllt, außer, die Klärung erfolgt mittels Verdampfung und der erneuten Rückwandlung (Kondensation) des Dampfes zu Wasser. Es soll (allerdings) klar sein, daß diese Beurteilung gültig ist, sofern das Abwasser rituell verunreinigt ist. Und es ist nicht gewiß, ob dieses (Abwasser) immer rituell verunreinigt (zu betrachten) ist.

F. 93: In unserem Gebiet wird die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen auf einem Holzbett durchgeführt. Wenn angenommen wird, daß der Verstorbene auch eine äußerliche rituelle Unreinheit hatte, wird dann in Folge der rituellen Reinigung des Verstorbenen (auch) das Holz rituell rein, wenn berücksichtigt wird, daß das Holz das Wasser des ersten Gusses aufsaugt?

A: Das Bett wird mit der rituellen Vollkörperreinigung des Verstorbenen (auch) rituell rein und bedarf keiner eigenen rituellen Reinigung .

 

Urteile zu Ausscheidungen

F. 94: Die (Nomaden-) Stämme, haben insbesondere während ihrer Umsied­lungstage nicht genügend Wasser, um dieses zur rituellen Reinigung der (Körper-) Stelle der Urinausscheidung zu nutzen. Ist dann die rituelle Reinigung mit Holz oder Stein einwandfrei?

A: Die (Körper-) Stelle der Urinausscheidung wird nur mit Wasser rituell rein . Wenn es allerdings nicht möglich ist, mit diesem (Wasser) rituell zu reinigen, dann ist das rituelle Gebet (dennoch) gültig .

F. 95: Wie ist die rituelle Reinigung der (Körper-) Stelle der Urin- und Kotausscheidung mit geringem Wasser zu beurteilen?

A: Für die rituelle Reinigung der Stelle der Urinausscheidung ist das einmalige Waschen mit Wasser genügend. Und die Stelle der Kotausscheidung muß (so lange) gewaschen werden, bis die rituelle Unreinheit und ihre Spuren beseitigt sind.

F. 96 - F. 98: ...

F. 99: Würden Sie uns den Gefallen tun - wenn es möglich ist - uns über die Nässe (Sekret), die beim Menschen austritt, aufzuklären?

A: Die Nässe, die manchmal nach dem Samen austritt, heißt Nachsamensekret[11] und die Nässe, die manchmal nach dem Urin austritt, heißt Nachurinsekret und die Nässe, die manchmal nach dem Liebkosen und dem Schmusen der Ehepartner austritt, heißt Vorsamensekret , und sie alle sind rituell rein . Und die (körperliche) rituelle Reinheit wird mit ihnen (durch ihr Austreten) nicht unterbrochen.[12]

F. 100 - F. 102: ...

F. 103: Für die Arbeit in manchen Firmen und Unternehmen sind medizinische Tests Voraussetzung, von denen einige die Enthüllung des Schambereichs beinhalten. Ist es erlaubt, wenn eine Notwendigkeit zu dieser Arbeit besteht?

A: Es ist für den religiös Erwachsenen nicht erlaubt, seinen Schambereich vor jemanden zu enthüllen, für den es nicht erlaubt ist, das zu sehen[13], auch wenn seine Einstellung zu der Arbeit davon abhängt, außer der Arbeitsverzicht führt zur Bedrängnis für ihn, und diese (Arbeit) ist für ihn notwendig.

 

Urteile zur rituellen Waschung

F. 104: Ich habe die rituelle Waschung mit der Absicht zur rituellen Reinheit für das Abendgebet durchgeführt. Ist es mir dann erlaubt, (damit) den Heiligen Qur'an[14] zu berühren und das Nachtgebet zu verrichten?

A: Es ist nach der Verrichtung der gültigen rituellen Waschung erlaubt, damit jede Handlung auszuführen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung hat, solange diese (rituelle Waschung) nicht ungültig wird.

F. 105: Es gibt einen Mann, der auf seinen Kopf künstliche Haare (z.B. in Form einer Perücke) legt. Wenn er diese entfernt, fällt er in Verlegenheit. Ist es ihm erlaubt, die künstlichen Haare (als Teil der rituellen Waschung) feucht zu überstreichen ?

A: Es ist nicht erlaubt (als rituelle Waschung), die künstlichen Haare feucht zu überstreichen , sondern diese (künstlichen Haare) müssen zum feuchten Überstreichen der Haut (oder der eigenen Haare) entfernt werden, außer ihre Entfernung verursacht Verlegenheit und Erschwernis, welche normalerweise nicht zu ertragen wäre.

F. 106: Jemand hat gesagt, daß es während der rituellen Waschung unbedingt notwendig ist, nur zwei Handvoll Wasser auf das Gesicht zu schütten, und die dritte (Handvoll Wasser) die rituelle Waschung ungültig machen würde. Trifft das zu?

A: Zwei Handvoll Wasser oder mehr auf das Gesicht zu gießen ist unbedenk­lich, aber das Waschen des (gesamten) Gesichtes und der Hände mehr als zwei Mal ist nicht erlaubt (bei der rituellen Waschung).

F. 107 - F. 108: ...

F. 109: Wie ist der Knöchel (definiert), bis zu dem das feuchte Überstreichen des Fußes vollendet wird?

A: Es ist allgemein anerkannt, daß damit die hohe Stelle der Fußoberseite bis zum Fußgelenk (innerer Knöchel) am Kopf des Sprungbeins bezeichnet wird. Aber als Vorsichtsmaßnahme wird die Vollendung des feuchten Überstreichen bis zum Fußgelenk (äußerer Knöchel) nicht unterlassen.

F. 110: ...

F. 111: Beeinträchtigt es (die rituelle Waschung,) mehrere Handvoll (Wasser) bei einer Waschung (zu verwenden)? Wie ist es zu beurteilen, wenn man mit mehreren Handvoll (Wasser) eine Waschung beabsichtigt hat, und dann mehr als dieses (eine Mal) erfolgt?

A: Maßgebend ist die Absicht sowie die (damit gekoppelte) einzelne Waschung, und mehrere Handvoll (Wasser) beeinträchtigen es nicht.

F. 112 - F. 113: ...

F. 114: Was ist Ihre Meinung zur rituellen Waschung , bevor die Zeit (des Gebets) gekommen ist? Und in einer Ihrer (Beantwortung von) Rechts­fragen haben Sie freundlicherweise gesagt, daß, wenn die rituelle Waschung in eine Zeit nahe dem Beginn der Gebetszeit fällt, das rituelle Gebet damit gültig ist. Welches Maß meinen Sie mit der Nähe zum Beginn der Gebetszeit?

A: Maßgebend ist die (gemäß dem Brauch) übliche Wahrnehmung über die Nähe des Nahens der Gebetszeit. Dementsprechend ist die rituelle Waschung darin (nahe der Zeit) für dieses rituelle Gebet einwandfrei.

F. 115: Ist es für denjenigen, der die rituelle Waschung durchführt, beim feuchten Überstreichen des Fußes empfohlen, die untere Seite der Zehen, das heißt, die Stelle, welche die Erde beim Laufen berührt, feucht zu überstreichen ?

A: Die Stelle des feuchten Überstreichens ist die Fußoberseite von dem Spitzen der Zehen bis zum Knöchel, und die Empfehlung zum Überstreichen der Unterseite der Zehen steht nicht fest.

F. 116: ...

F. 117: Manche Frauen behaupten, daß die Existenz von Lack auf den Fingernägeln die rituelle Waschung nicht behindere, und daß es erlaubt sei, durchsichtige Strümpfe (z.B. Nylonstrümpfe) feucht zu überstreichen . Was ist Ihre verehrte Meinung hierzu?

A: Wenn durch den Lack das Wasser daran gehindert wird, die Fingernägel zu benetzen, dann ist die rituelle Waschung ungültig , wie auch das feuchte Überstreichen der Strümpfe ungültig ist, unabhängig davon, wie durchsichtig sie sind.

F. 118 - F. 122: ...

F. 123: Reicht die vor den beiden Mittagsgebeten (Mittags- und Nachmittags­gebet) vollzogene rituelle Waschung auch für das Abend- und Nachtgebet aus, unter der Voraussetzung, daß nichts geschehen ist, was diese (Waschung) während dieses Zeitraums unterbrochen hat? Oder muß für jedes rituelle Gebet eine eigene Absicht und (eigene) rituelle Waschung vorgenommen werden?

A: Man ist nicht verpflichtet, sich für jedes rituelle Gebet (gesondert) rituell zu waschen, sondern es ist mit einer rituellen Waschung erlaubt, soviel zu beten, wie man will, solange diese (rituelle Waschung) nicht ungültig wird.

F. 124: Ist die rituelle Waschung für ein Pflichtgebet vor dem Eintreffen von dessen Zeit (der Gebetszeit) erlaubt?[15] 

A: Es gibt kein Hindernis für die rituelle Waschung (mit der Absicht) zur Verrichtung des Pflichtgebets, sofern das kurz vor dem Eintreffen von dessen Zeit geschieht.

F. 125: Meine beiden Beine sind von Lähmung betroffen, so daß ich mit Hilfe von orthopädischen Schuhen und zwei Holzkrücken laufe. Und da ich in keiner Weise die Schuhe bei der rituellen Waschung ausziehen kann, bitte ich Sie, mir zu verdeutlichen, was meine religionsgesetzliche Verpflichtung in bezug auf das feuchte Überstreichen der Füße ist.

A: Wenn das Ausziehen der Schuhe für das feuchte Überstreichen der Füße eine Bedrängnis für Sie ist, dann ist das Überstreichen von diesen (Schuhen) hinreichend und gültig.

F. 126: Wenn wir einen Platz erreichen (und) dort in einem Umkreis (Entfernung) von mehreren Farsach[16] nach Wasser suchen und dann nur schmutziges Wasser finden, muß man in so einem Fall die rituelle Trocken­reinigung [17] vornehmen, oder (muß man) dann die rituelle Waschung mit dem (schmutzigen) Wasser durchführen?

A: Wenn das Wasser rituell rein ist, und die Verwendung davon nicht zum Schaden führt, dann muß man sich damit rituell waschen (wenn die Waschung notwendig wird), und beim Vorhandensein (von diesem Wasser) kann man nicht die rituelle Trockenreinigung vornehmen.

F. 127: Ist die rituelle Waschung von sich aus empfohlen , und ist die rituelle Waschung mit der Absicht zur Gottesnähe vor dem Eintreffen der Gebetszeit gültig, um dann mit dieser Waschung zu beten?

A: Die rituelle Waschung mit dem Ziel, die rituelle Reinheit zu erhalten, ist religionsgesetzlich zu bevorzugen, und es ist erlaubt, mit der empfohlenen rituellen Waschung zu beten.

F. 128: Wie kann derjenige, der immer Zweifel an (der Gültigkeit) seiner rituellen Waschung hat, zur Moschee gehen, beten, den Heiligen Qur'an lesen und die Reinen der Prophetenfamilie [18] - a.s. - besuchen.

A: Der Zweifel an (der Gültigkeit) der rituellen Reinheit nach der rituellen Waschung ist nicht zu beachten, und es ist erlaubt, daß man das rituelle Gebet durchführt und den Heiligen Qur'an liest, (auch) wenn man über die Unterbrechung seiner rituellen Waschung nicht sicher ist.

F. 129: Hat die Gültigkeit der rituellen Waschung das Fließen des Wassers auf alle Stellen des Armes zur Voraussetzung, oder genügt es, mit der feuchten Hand darüber zu streichen?

A: Maßgebend für die Gültigkeit des rituellen Waschens ist die (vollständige) Benetzung des gesamten Körperteils mit Wasser, auch wenn die (vollständige) Benetzung mit Wasser für das gesamte Körperteil durch das Streichen (mit der nassen Hand) über den Arm erfolgt. Aber das Überstreichen allein mit der feuchten Hand ist nicht ausreichend.

F. 130: Ist es erlaubt, den Kopf bei der rituellen Waschung mit der linken Hand feucht zu überstreichen, (genauso) wie es mit der rechten Hand erlaubt ist? Und ist es erlaubt, den Kopf von vorne nach hinten feucht zu überstreichen?

A: Es gibt kein Hindernis den Kopf mit der linken Hand feucht zu über­streichen , obwohl er als Vorsichtsmaßnahme mit der rechten Hand feucht zu überstreichen ist. Und als Vorsichtsmaßnahme ist das feuchte Überstreichen des Kopfes von hinten nach vorne (durchzuführen), das heißt, vom (hinteren) Scheitelpunkt des Kopfes in Richtung der Stirn, obwohl das Umgekehrte auch einwandfrei ist.

F. 131: Genügt beim feuchten Überstreichen des Kopfes, daß die Haare feucht werden, oder muß die Feuchtigkeit der Hand bis zur Kopfhaut gelangen? Und wie kann jemand, der synthetische Haare verwendet, seinen Kopf feucht überstreichen?

A: Die Haut feucht zu überstreichen ist keine (zwingende) Pflicht, und wenn die synthetischen Haare nicht entfernt werden können, ist das feuchte Überstreichen darauf einwandfrei.

F. 132: Wie ist die Einführung einer zeitlichen Unterbrechung der rituellen Waschung oder der rituellen Vollkörperreinigung zwischen (der Waschung von) den (einzelnen) Körperteilen zu beurteilen?

A: Die zeitliche Unterbrechung - die Nichteinhaltung der Kontinuität - ist bei der rituellen Vollkörperreinigung unbedenklich. Wenn aber bei der rituellen Waschung die Verzögerung bei der Vollendung der rituellen Waschung zur Trocknung der vorherigen (gewaschenen) Körperteile führt, dann ist die rituelle Waschung ungültig .

F. 133: ...

F. 134: Einige Personen bewohnen eine Wohnsiedlung und weigern sich, die Kosten für ihre Wohnungswartung und (die Kosten) der Dienste, von denen sie Gebrauch machen, wie kaltes und warmes Wasser, Klimaanlage, Überwachung usw. zu entrichten. Sind das rituelle Gebet , das Fasten und die anderen gottesdienstlichen Handlungen derjenigen, welche die Schultern ihrer nicht damit einverstandenen Nachbarn mit der finanziellen Last für die erwähnten Dienste belasten, im Hinblick auf das islamische Religionsgesetz ungültig?

A: Jeder von ihnen ist religionsgesetzlich schuldig für die Kosten der gemeinschaftlichen Nutzung der gemeinsamen Möglichkeiten, die man zahlen muß. Und wenn es Bestandteil ihrer Absicht ist, die Zahlung der Wassergebühr zu verweigern (gekoppelt) mit der Absicht, von diesem (Wasser) bei der rituellen Waschung und rituellen Vollkörperreinigung Gebrauch zu machen, dann sind diese beiden (als) bedenklich (einzustufen) und sogar ungültig .

F. 135: ...

F. 136: Verliert das Kind, das noch nicht Erwachsen ist, seine rituelle Reinheit aufgrund eines kleinen Reinheitsverlustes [19], und ist es erlaubt, ihn (in seinem unreinen Zustand) die Schrift des Heiligen Qur'ans berühren zu lassen?

A: Das Kind hat einen Reinheitsverlust mit dem Eintreten von etwas, was die rituelle Waschung ungültig macht, aber der religiös Erwachsene ist nicht dazu verpflichtet, das Kind daran zu hindern, die Schrift des Heiligen Qur'ans zu berühren.

F. 137: Wenn eines der Körperteile der rituellen Waschung nach dessen Waschung aber vor der Vollendung der (gesamten) rituellen Waschung rituell unrein wird, wie ist es dann zu beurteilen?

A: Dies beeinträchtigt die Gültigkeit der rituellen Waschung nicht. Allerdings muß dieses Körperteil rituell gereinigt werden, um sich für die rituellen Gebete von der rituellen Unreinheit rituell zu reinigen.

F. 138: Schadet die Existenz einiger (Wasser-) Tropfen auf den Füßen dem feuchten Überstreichen darauf?[20]

A: Die Stelle zum feuchten Überstreichen muß (vor dem feuchten Überstreichen) von (Wasser-) Tropfen getrocknet werden, damit die Wirkung (des feuchten Überstreichens) vom streichenden (Körperteil) auf das Gestrichene übergeht und nicht umgekehrt.

F. 139-143: ...

F. 144: Ist die synthetische Farbe, welche die Frauen für die Färbung ihrer Kopfhaare und ihrer Augenbrauen benutzen, ein Hindernis für die rituelle Waschung und die rituelle Vollkörperreinigung ?

A: Wenn diese (Farbe) nicht eine Beschaffenheit hat, die das Wasser davon abhält, zu den Haaren zu gelangen, und es sich lediglich um eine Farbe handelt, dann ist die rituelle Waschung und die rituelle Vollkörperreinigung gültig .

F. 145: Ist Tinte eines der Hindernisse, mit dessen Vorhandensein auf der Hand die rituelle Waschung ungültig wird?

A: Wenn diese (Tinte) das Wasser davon abhält, zur Haut zu gelangen, dann ist die rituelle Waschung ungültig , und die Analyse des Falles (ob im Einzelfall die Tinte das Wasser von der Haut abhält) obliegt dem religiös Erwachsenen .

F. 146: ...

F. 147: Was tut derjenige, dessen rituelle Waschung (eine unverhältnismäßig) lange Zeit dauert, die (erheblich) länger als die bei Menschen übliche (Zeit für die) rituelle Waschung ist, damit er sicher über die Waschung von (allen) Körpergliedern sein kann?

A: Die (ablenkende) Einflüsterung (des Satans) muß abgewehrt werden. Damit der Satan die Hoffnung (auf seine Einflußmöglichkeit) gegenüber ihm verliert, kümmert man sich nicht um dessen Einflüsterung und strebt an, sich auf das religionsgesetzlich verpflichtende Maß, wie das (Maß) der anderen Personen, zu beschränken.

F. 148: Auf einigen meiner Körperteile gibt es Tätowierungen, und einige sagen, daß meine rituelle Vollkörperreinigung und rituelle Waschung und (somit auch) mein rituelles Gebet ungültig sind, und von mir kein rituelles Gebet angenommen wird. Ich bitte Sie, mich bei dieser Angelegenheit zu leiten.

A: Wenn die Tätowierung lediglich eine Farbe ist, und es auf der äußeren Haut nichts gibt, was das Wasser von dieser (Haut) abhält, sind die rituelle Waschung und rituelle Vollkörperreinigung gültig . Und das rituelle Gebet ist (in diesem Fall) unbedenklich.

F. 149: ...

F. 150: Ich bitte um die Verdeutlichung des Unterschieds zwischen der rituellen Waschung der Männer und der rituellen Waschung der Frauen.

A: Es gibt keinen Unterschied bei der Durchführung sowie Art und Weise der rituellen Waschung zwischen Frau und Mann. Aber es ist für den Mann empfohlen , bei der rituellen Waschung der Arme mit deren Äuße­rem zu beginnen. Und es ist für die Frau empfohlen, mit deren Innerem zu beginnen.

Berührung der Namen Allahs, des Erhabenen und Seiner Verse

F. 151: Wie ist die Berührung des Pronomens (z.B. Er, Der) zu beurteilen, von denen auf das Wesen des Gestalters [21], des Erhabenen, geschlossen wird, wie das Pronomen im Satz "Im Namen Dessen, Der Erhaben ist" ?[22]

A: Das Pronomen ist nicht wie das Eigenwort der Prächtigkeit [23] (Allah) zu beurteilen.

F. 152: Es wurde vereinbart, das Eigenwort der Prächtigkeit - Allah - (nur) mit ... [24] zu schreiben, wie (beispielsweise) das Schreiben (des Titels Ayatullah) mit Ayatu...[25] , oder mit [26] (statt Allah). Wie ist die Berührung dieser beiden Worte durch denjenigen zu beurteilen, der keine rituelle Waschung hat - gemeint ist die (Berührung des) und ?

A: Für den (Buchstaben) Hamza[27] und die (anschließenden) Punkte ist nicht das Urteil für das Eigenworts der Prächtigkeit gültig im Gegensatz zum Wort " " (ilah).[28]

F. 153: Ich arbeite an einer Stelle, an der man in aller ihrer Korrespondenz das Wort durch die Form "... " ersetzt. Ist es mir religionsgesetzlich erlaubt, " " und drei Punkte anstelle vom erwähnten Eigenwort der Prächtigkeit zu schreiben?

A: Es gibt kein religionsgesetzliches Hindernis hierzu.

F. 154: ...

F. 155: Die Blinden behelfen sich beim Lesen und Schreiben mit dem Berühren der ausgestanzten (Blinden-) Schrift mit ihren Fingern, was als Braille-Schrift, einer aus sechs (ertastbaren) Punkten bestehenden künstlichen Schrift, bekannt ist. Wir bitten Sie, folgende Frage zu beantworten: Ist es notwendig, daß die Blinden beim Lesenlernen des Heiligen Qur'ans und bei der Berührung der reinen Namen (Allahs), welche in ausgestanzter (Blinden-) Schrift geschrieben sind, die rituelle Waschung haben?

A: Für die ausgestanzten Punkte, die Symbole der ursprünglichen Buchstaben sind, ist nicht dasselbe Urteil gültig wie für die ursprünglichen Buchstaben. Und die Berührung davon in den Fällen, bei denen diese als Symbole für die Buchstaben des Heiligen Qur'ans und der reinen Namen (Allahs) verwendet werden, hat nicht die rituelle Reinheit zur Voraussetzung.

F. 156: Wie ist die Berührung der Namen von Personen wie Abdullah und Habibullah durch denjenigen, der die rituelle Waschung nicht hat, zu beurteilen?[29]

A: Es ist für den rituell nicht Reinen nicht erlaubt, das Eigenwort der Prächtigkeit (Allah) zu berühren, selbst wenn diese ein Teil von kombinierten Namen sind.

F. 157: Ist es für eine Frau im Zustand der Regelblutung erlaubt, einen (Schmuck-) Anhänger, auf dem der gesegneten Name des Propheten - s.a.s. - eingraviert ist, zu tragen?

A: Es ist unbedenklich, diesen (z.B.) um den Hals zu hängen, aber es ist nicht erlaubt, daß der Name den Körper (der erwähnten Frau direkt) berührt.

F. 158: Ist das Verbot, die Schrift des Heiligen Qur'ans ohne rituelle Reinheit zu berühren, insbesondere auf die Schrift im geehrten eingebundenen Band (des Heiligen Qur'an) bezogen, oder beinhaltet das (Berührungsverbot) auch den Fall, daß diese (Schrift) in einem anderen Buch, Tafel, Wand oder anderem geschrieben steht?

A: Dieses (Verbot) ist nicht allein auf den geehrten eingebundenen Band (des Heiligen Qur'an) bezogen, sondern beinhaltet sogar auch die qur'anischen Wörter und Verse, wenn sie in einem anderen Buch, Zeitung, Zeitschrift, Tafel, oder in eine Wand gestanzt (bzw. gemeißelt) usw. stehen.

F. 159: ...

F. 160: Müssen diejenigen, die mittels einer Schreibmaschine einen Namen der Prächtigkeit (einen Namen Allahs), die qur'anischen Verse oder die Namen der Reinen - a.s. - schreiben, während des Schreibens die rituelle Waschung haben?

A: Die rituelle Reinheit ist keine Voraussetzung hierfür, aber es ist nicht erlaubt, die (genannte) Schrift ohne rituelle Reinheit zu berühren.

F. 161 - F. 163: ...

F. 164: Wie ist die Benutzung von Briefmarken der Post, auf denen die Verse des Heiligen Qur'ans gedruckt sind, oder vom gedruckten Eigenwort der Prächtigkeit , den Namen Allahs - dem Ehrwürdigen und Mächtigen - und von qur'anischen Versen oder von Firmenemblemen, welche Verse aus dem Heiligen Qur'an beinhalten, in Zeitungen, Zeitschriften und (sonstigen) Publikationen, die jeden Tag veröffentlicht werden, zu beurteilen?

A: Der Druck und die Veröffentlichung qur'anischer Verse und der Namen der Prächtigkeit (Namen Allahs) und von Ähnlichem ist unbedenklich. Aber derjenige, dessen Hand diese (Veröffentlichung) berührt, muß die religions­gesetzlichen Urteile dazu berücksichtigen, wie (auch) die Abwehr ihrer Entwür­digung und (Abwehr von der) rituellen Verunreinigung und (das Verbot) ihrer Berührung ohne rituelle Reinheit.

F. 165: Auf manchen Zeitungen ist der Name der Prächtigkeit (ein Name Allahs) oder einige qur'anische Verse geschrieben. Ist es erlaubt, Lebensmittel damit zu verpacken, auf ihnen zu sitzen oder sie unter das Essen zu legen, um darauf zu essen? Dürfen sie in den Müll geworfen werden unter Berück­sichtigung der Schwierigkeit, sie anders loszuwerden?

A: Es gibt kein Hindernis, von diesen Zeitungen Gebrauch zu machen, soweit das gemäß dem Brauch keine Entwürdigung für das ist, was zu entwürdigen verboten ist, wie das Eigenwort der Prächtigkeit und die qur'anischen Verse, die in diesen (Zeitungen) geschrieben sind, und (soweit) diese (Worte) nicht in die Eventualität der rituellen Unreinheit gebracht werden.

F. 166: Wie ist das Wegwerfen in den Abfallkorb von Briefmarken der Post, die den Namen Allahs, des Erhabenen beinhalten, zu beurteilen? Dürfen sie ohne rituelle Waschung berührt werden?

A: Es ist nicht erlaubt, die Schrift des Eigenworts der Prächtigkeit ohne rituelle Reinheit zu berühren, sie rituell zu verunreinigen oder sie in Plätze wegzuwerfen, die ihre Entwürdigung und Beleidigung bewirken.

F. 167: ...

F. 168: Ist es für Geschäftsinhaber erlaubt, das, was sie verkaufen, mit Zeitungen zuzudecken, wobei wir sicher sind, daß diese (Zeitungen) den Namen Allahs, des Erhabenen beinhalten? Und ist es erlaubt, diese (Zeitungen) ohne rituelle Waschung zu berühren?

A: Der Gebrauch von Zeitungen zum Zudecken der Verkaufswaren ist unbedenklich, sofern das nicht eine Entwürdigung für die darauf geschriebenen Namen Allahs, des Erhabenen, der qur'anischen Verse oder der Namen der reinen Imame - a.s. - darstellt. Aber für denjenigen, der keine rituelle Waschung hat, ist es nicht erlaubt, dieses zu berühren, wenn er davon weiß.

F. 169: Wie sind die Veröffentlichungen der Namen der Propheten, a.s., und der Verse des Qur'ans in den Zeitungen zu beurteilen mit der Wahrscheinlich­keit, daß diese verbrannt werden, oder daß diese unter eine Hand oder einen Fuß fallen werden?

A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Verse des Heiligen Qur'ans und die Namen der Reinen , a.s., in den Zeitungen und Zeitschriften u.a. zu schreiben. Aber es muß unterlassen werden, diese zu entwürdigen, diese rituell zu verunreinigen oder diese ohne rituelle Reinheit zu berühren.

F. 170 - F. 171: ...

F. 172: Welches sind die gesegneten Namen, die respektiert werden müssen, und deren Berührung ohne rituelle Waschung verboten sind?

A: Es ist nicht erlaubt, die Namen vom Wesen des Gestalters, des Erhabenen und die Namen der Eigenschaften, die Allah, dem Wohltätigen zueigen sind, ohne rituelle Waschung zu berühren. Und als Vorsichts­maßnahme sind die Namen der verehrten Propheten und (die Namen) der reinen Imame - a.s. - in das erwähnte Urteil über die Namen vom Wesen des Erhabenen Allahs miteinzubeziehen.

F. 173 - F. 176: ...

 

Urteile zur rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes

F. 177: Ist es für jemanden im Janaba-Zustand [30] erlaubt, mit seiner rituellen Trockenreinigung und der rituellen Unreinheit seines Körpers und Kleides zu beten, wenn die (verbliebene) Zeit (zum Beten) knapp wird, oder reinigt man sich rituell und vollzieht die rituelle Vollkörperreinigung und holt dann sein rituelles Gebet (nach der Zeit) nach [31]?

A: Wenn die Zeit für die Körper- und Kleiderreinigung oder zum Wechseln des Kleides knapp wird, und man wegen der Kälte oder Ähnlichem nicht unbekleidet beten kann, dann betet man mit der rituellen Trockenreinigung anstelle der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes (auch) mit der rituellen Unreinheit (am Körper). Und das ist hinreichend, und man ist nicht zum Nachholen verpflichtet.

F. 178: Bewirkt (bereits) das Eintreten des Samens in das Innere der Gebärmutter, ohne Eindringen (des männlichen Gliedes), den Janaba-Zustand?

A: Der Janaba-Zustand wird dadurch nicht hervorgerufen.

F. 179: ...

F. 180: Wenn das Eindringen bis zur Eichel[32] erfüllt wird, aber kein Erguß (beim Mann) erfolgt und die Frau deshalb den Höhepunkt der Lust nicht erreicht, muß dann nur sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, oder muß das nur der Mann durchführen, oder müssen dieses beide durchführen?

A: In der erwähnten Darstellung müssen beide die rituelle Vollkörperreinigung durchführen.

F. 181: Unter welchen Umständen müssen Frauen die rituelle Vollkörper­reinigung des Janaba-Zustandes durchführen im Hinblick auf den Traumerguß bei ihnen? Und ist für die Feuchtigkeit, die nach dem Schmusen und der Liebkosung mit dem Mann auftritt, das Urteil zum Erguß gültig? Und müssen sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, obwohl keine Schwächung des Körpers eingetreten ist, und sie den Höhepunkt nicht erreicht hat? Und wie wird der Janaba-Zustand der Frau im allgemeinen ohne gemeinsamen Geschlechtsverkehr erfüllt?

A: Wenn die Frau nach dem Aufwachen die Spuren des Ergusses an ihrer Kleidung sieht, dann muß sie die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen. Aber für die Feuchtigkeit, die nach dem Schmusen und Liebkosung und ähnlichem auftritt, ist nicht das Urteil des Ergusses gültig, außer es wird begleitet von Körperschwäche, und davon, daß die Frau den Höhepunkt der Lust erreicht.

F. 182: Muß das Mädchen die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes auch dann durchführen, wenn aus ihr ohne ihren Willen Feuchtigkeit kommt? Gilt diese (Feuchtigkeit) als Erguß , und braucht sie die rituelle Vollkörperreinigung, oder ist sie (nur dann) zur rituellen Vollkörperreinigung verpflichtet, wenn diese (Feuchtigkeit) von Lust begleitet wird?

A: Wenn der Feuchtigkeitsaustritt aus Lust heraus entstanden ist und (Lust) diesen (Feuchtigkeitsaustritt) begleitet hat, dann ist dieser (Austritt) als Erguß zu beurteilen und führt zum Janaba-Zustand, selbst wenn diese Lust ohne ihre Wahl und (gegen) ihren Willen eintrat.

F. 183: Muß ein Mädchen die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, wenn ihre Lust wegen eines Liebesbuches oder aus einem anderen Grund erregt wurde? Und falls sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen muß, welche rituelle Vollkörperreinigung muß sie dann durchführen?

A: Das Lesen von Büchern, die lusterregend sind, ist nicht erlaubt. Und auf jeden Fall muß man die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen, falls ein Erguß erfolgt.

F. 184 - F. 187: ...

F. 188: Muß die Frau, die während der Regelblutung (zusätzlich) in den Janaba-Zustand gelangt, die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen, nachdem diese (Regelblutung) aufhört, oder muß sie das nicht, weil sie (ohnehin) nicht rituell rein war?

A: Sie muß zusätzlich zur rituellen Vollkörperreinigung zur Regelblutung (auch) die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen, aber es ist ihr erlaubt, sich mit der rituellen Vollkörper­reinigung des Janaba-Zustandes zu begnügen, doch ist es eine Vorsichtsmaß­nahme (dabei), beide rituellen Vollkörperreinigungen zu beabsichtigen.

F. 189: In welchem Fall ist die Feuchtigkeit, die vom Menschen austritt, als Erguß zu beurteilen?

A: Wenn diese (Feuchtigkeit) mit Lust, der Schwächung des Körpers und dem Ergießen begleitet ist, dann wird sie als Erguß beurteilt.

F. 190: ...

F. 191: Wie ist die Feuchtigkeit, die beim Küssen und Schmusen des Ehemannes mit seiner Ehefrau austritt, zu beurteilen?

A: Wenn dessen (Feuchtigkeits-) Austritt nicht mit Ergießen erfolgt oder nicht von der Schwächung des Körpers begleitet wird, dann ist dieser (Austritt) nicht als Erguß zu beurteilen.

F. 192: ...

F. 193: Ist die ausgetretene Feuchtigkeit vom Menschen während seines Schlafes als Erguß zu beurteilen, unter Berücksichtigung, daß dabei keine der drei Zeichen - Austritt mit Erguß, Lustgefühl, Körperschwächung - eintritt, und man erst nach dem Aufwachen, als man seine innere Kleidung naß vorgefunden hat, darauf aufmerksam geworden ist?

A: Wenn die Feuchtigkeit die Folge eines Traumergusses ist, oder man sicher ist, daß diese (Feuchtigkeit) ein Erguß war, dann ist sie als Erguß zu beurteilen und bewirkt den Janaba-Zustand.

F. 194 - F. 198: ...

F. 199: Wenn jemand während der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes einen kleinen Reinheitsverlust hat, muß er dann diese (Vollkörperreinigung) von neuem beginnen, oder macht er weiter und führt (anschließend) die rituelle Waschung durch?

A: Man ist nicht zum erneuten Anfangen verpflichtet, und dieses hat keinen Einfluß darauf, sondern man führt seine rituelle Vollkörperreinigung weiter durch, aber das ersetzt nicht die rituelle Waschung für sein rituelles Gebet und für die Handlungen, welche die rituelle Reinigung vom kleinen Reinheitsverlust voraussetzen.

F. 200: ...

F. 201: Wenn mehrere empfohlene , pflichtmäßige oder unter­schiedliche rituelle Vollkörperreinigungen [33] zusammenfallen, reicht dann eine (rituelle Vollkörperreinigung aus) anstelle der restlichen?

A: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes darunter war, und man die Absicht dazu hat (die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchzuführen), dann reicht diese anstelle der restlichen (übrigen) rituellen Vollkörperreinigungen aus.

F. 202: Genügt eine andere als die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für die rituelle Waschung ?

A: Es ist nicht hinreichend (mit einer anderen als der rituellen Vollkörper­reinigung des Janaba-Zustandes der rituellen Waschung zu genügen), als Vorsichtsmaßnahme .

F. 203: Hat nach Ihrer verehrten Meinung die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes das Fließen des Wasser auf den Körper zur Voraussetzung?

A: Maßgebend (hierfür) ist die Erfüllung der Körperwaschung mit der Absicht zur rituellen Vollkörperreinigung . Und das Fließen des Wasser ist keine Voraussetzung.

F. 204 - F. 205: ...

F. 206: Reicht es bei der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes aus, die Reihenfolge [34] zwischen dem Kopf und dem Rest der Körperglieder (einzuhalten), oder ist es unbedingt notwendig, die Reihenfolge auch zwischen den beiden (Körper-) Seiten (der rechten und linken) einzuhalten.

A: Es ist unbedingt notwendig, daß die Reihenfolge auch zwischen den beiden (Körper-) Seiten eingehalten wird, wobei die rechte (Seite) vor die linke zu ziehen ist.

F. 207: Wenn ich die rituelle Vollkörperreinigung in der (richtigen) Reihenfolge durchführen möchte, gibt es dann Bedenken, wenn ich meinen Rücken zuerst wasche und (erst) dann (die rituelle Vollkörperreinigung) beabsichtige und (anschließend) meine geordnete rituelle Vollkörperreinigung durchführe?

A: Es gibt kein Hindernis für die Waschung des Rückens oder irgendeines anderen Körperteils vor der Absicht zur rituellen Vollkörperreinigung und deren (eigentlichen) Beginn. Und die Vorgehensweise der geordneten rituellen Vollkörperreinigung ist, nach der Reinigung des ganzen Körpers (von ritueller Unreinheit) die (eigentliche) rituelle Vollkörperreinigung zu beabsichtigen. Dann wird zuerst der Kopf und der Hals gewaschen, und als zweites wird der rechte Körperteil von der Schulter bis zur Fußsohle gewaschen, und als drittes der linke Körperteil genauso. Dann gilt die rituelle Vollkörperreinigung als vollendet.

F. 208: Muß die Frau während der rituellen Vollkörperreinigung die Haarspitzen waschen? Und bewirkt das nicht vollständige Gelangen des Wasser an die Haare während der rituellen Vollkörperreinigung deren Ungültigkeit, wenn berücksichtigt wird, daß das Wasser die ganze Kopfhaut erreicht?

A: Man muß als vorsichtshalber Pflicht die Haare vollständig waschen.

 

Folgen ungültiger ritueller Vollkörperreinigung

F. 209 - F. 210: ...

F. 211: Leider habe ich jahrelang überhaupt keine Ahnung über die Angelegenheit zum Janaba-Zustand und die Urteile zur rituellen Vollkörper­reinigung des Janaba-Zustandes gehabt, wobei ich während dieser Zeit gebetet und gefastet habe. Wie ist das religionsgesetzlich zu beurteilen?

A: Wenn Sie in dieser Zeit während der Tage des Fastens unwissend über das Bestehen ihres Janaba-Zustandes waren, dann ist Ihr Fasten (dennoch) gültig , aber die rituellen Gebete müssen Sie nachholen, nachdem Ihnen bewußt geworden ist, daß Sie in der Situation des Janaba-Zustandes gebetet haben.

F. 212: Jemand hat den Janaba-Zustand gehabt und (anschließend) die rituelle Vollkörperreinigung ausgeführt. Aber seine rituelle Vollkörperreinigung war falsch und ungültig. Wie ist sein rituelles Gebet , das er nach so einer (ungültigen) rituellen Vollkörperreinigung verrichtet hat, zu beurteilen unter Berücksichtigung, daß er unwissend darüber war?

A: Das rituelle Gebet mit der ungültigen rituellen Vollkörperreinigung und in der Situation des Janaba-Zustandes ist ungültig und muß wiederholt bzw. nachgeholt werden.

F. 213: ...

F. 214: Ich habe die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes folgendermaßen ausgeführt: Erstens die rechte (Körper-) Seite, zweitens den Kopf und drittens die linke Seite[35]. Und ich habe nachlässiger­weise nicht darüber nachgefragt. Wie ist mein rituelles Gebet und Fasten zu beurteilen?

A: Die rituelle Vollkörperreinigung nach der erwähnten Art ist ungültig und bewirkt nicht die Aufhebung des Reinheitsverlustes . Dementsprechend sind die rituellen Gebete mit solch einer (ungültigen) rituellen Vollkörperreinigung ungültig und müssen nachgeholt werden. Aber das Fasten ist als gültig zu beurteilen, sofern Sie davon ausgegangen sind, daß die rituelle Vollkörperreinigung in der erwähnten Weise gültig sei und nicht beabsichtigt haben, im Janaba-Zustand zu bleiben.

 

Urteile zur rituellen Trockenreinigung

F. 215: Wenn Stoffe, mit deren Verwendung die rituelle Trockenreinigung [36] gültig wird, wie Erde, Ton und Marmorgestein an der Wand haften, ist die rituelle Trockenreinigung damit gültig, oder ist es unbedingt notwendig, daß diese auf dem Boden liegen?

A: Es ist für die Gültigkeit der rituellen Trockenreinigung keine Voraussetzung, daß diese (Stoffe) auf dem Boden liegen.

F. 216: ...

F. 217: Hat die rituelle Trockenreinigung anstelle (als Ersatz) der rituellen Vollkörperreinigung dasselbe definitiv bestimmte Urteil wie die rituelle Vollkörperreinigung (selbst), das heißt, ist es damit erlaubt, (z.B.) in die Moschee einzutreten?

A: Es ist erlaubt, alle religionsgesetzlichen Wirkungen der rituellen Vollkörperreinigung (auch) der rituellen Trockenreinigung , die sie ersetzt, zuzuordnen, außer in dem Fall, daß die rituelle Trockenreinigung aufgrund von Zeitknappheit anstelle der rituellen Vollkörperreinigung durchgeführt wurde.

F. 218: ...

F. 219: Ist es für denjenigen, der kein Wasser hat, oder ihm die Verwendung von Wasser schadet, und er die rituelle Trockenreinigung anstelle der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführt, erlaubt, in die Moschee einzutreten und das rituelle Gemeinschaftsgebet zu verrichten? Und wie ist sein Lesen des Heiligen Qur'ans zu beurteilen?

A: Solange der Entschuldigungsgrund, wodurch die rituelle Trockenreinigung zulässig geworden ist, nicht aufgehoben wird, und seine rituelle Trockenreinigung nicht ungültig geworden ist, ist es ihm erlaubt, alle Handlungen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, auszuführen.

F. 220 - F. 223: ...

F. 224: Wie ist derjenige, der auf die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für das Morgengebet verzichtet hat, und die rituelle Trockenreinigung im Glauben ausgeführt hat, daß er durch Ausführen der rituellen Vollkörperreinigung krank werden würde, zu beurteilen?

A: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung nach seiner (eigenen) Einschätzung schädlich (für ihn) ist, dann ist die rituelle Trockenreinigung ausreichend, und das rituelle Gebet damit ist gültig .

F. 225: ...

F. 226: Jemand betet aufgrund von Zeitknappheit mit der rituellen Trockenreinigung , und nach der Gebetsverrichtung stellt er fest, daß er (doch) noch (genügend) Zeit für die rituelle Waschung hat. Wie ist sein rituelles Gebet zu beurteilen?

A: Er muß dieses rituelle Gebet wiederholen.

F. 227: ...

 

Urteile zu Frauen

F. 228: Wenn meine Mutter von den geehrten Nachkommen des Propheten (s.a.s.) ist (abstammt), gehöre ich dann auch zu den Sayyids, so daß ich meine monatliche Regelblutung bis zum sechzigsten Lebensjahr hinnehmen werde, und ich währenddessen nicht bete und faste?

A: Wenn die Frau, die keinen haschemitischen Vater hat - selbst wenn ihre Mutter von den Sayyids ist - nach dem fünfzigsten Lebensjahr Blut sieht, dann ist das eine Blutung (außerhalb der Regelblutung) .

F. 229: Was ist die religiöse Verpflichtung einer Frau, bei der die Regelblutung einsetzt, während sie aufgrund eines bestimmten Gelübdes fastet?

A: Ihr Fasten wird mit dem Einsetzen der Regelblutung ungültig , auch wenn das während des Fastentages geschieht. Und sie muß es nachholen, nachdem sie rituell rein geworden ist.

F. 230: ...

F. 231: Wie ist die Verhinderung der monatlichen Regelblutung durch die Einnahme von Medikamenten, um Fasten (zu können), zu beurteilen?

A: Es ist unbedenklich.

F. 232: Wenn bei der Frau während ihrer Schwangerschaft eine schwache Blutung einsetzt, sie aber ihren Embryo nicht verliert[37], muß sie dann die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, und was muß sie tun?

A: Wenn das, was die Frau während ihrer Schwangerschaft an Blut sieht, die Eigenschaften und die Voraussetzungen der Regelblutung hat, dann gilt das als Regelblutung , ansonsten ist es eine Blutung (außerhalb der Regelblutung) . Und wenn ihre Blutung (außerhalb der Regelblutung) stark oder mittelmäßig[38] ist, dann muß sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen.

F. 233 - F. 234: ...

F. 235: Ist die Frau, bei der eine Abtreibung[39] durchgeführt wurde, (anschließend) im Zustand des Wochenbettblutung ?

A: Wenn sie nach dem Verlust des Embryos Blut sieht - auch wenn es noch ein Fötus war - dann ist sie zu beurteilen als im Zustand des Wochenbettblutung .

F. 236: ...

F. 237: Eine der Methoden der Schwangerschaftskontrolle zur Verhinderung einer unerwünschten Geburt ist die Verwendung von Verhütungsmedikamenten. Und daraufhin sehen die Frauen, die das verwenden, Blutflecken an den Tagen der Regel und anderen (Tagen). Wie sind diese Flecken zu beurteilen?

A: Wenn diese Flecken nicht die religionsgesetzlichen Voraussetzungen der Regelblutung erfüllen, dann ist dafür nicht das Urteil zu dieser (Regel­blutung) gültig, sondern sie sind als Blutung (außerhalb der Regelblutung) zu beurteilen.

 

Urteile zu Verstorbenen

F. 238: In der heutigen Zeit übernehmen Personen - (allgemeine) Dienst­leistende oder Friedhofbedienstete - die Durchführung der Einkleidung (in Tücher) und die Beisetzung der Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie Mann oder Frau sind. Ist dies bei der Beisetzungsangelegenheit bedenklich, wenn man weiß, daß diese Ausführenden, (welche) für die Einkleidung der Verstorbenen und für die Beisetzung (eingesetzt werden, schließlich) nicht zu den Mahram-Verwandten [40] der Verstorbenen gehören?

A: Die Gleichgeschlechtlichkeit ist eine Voraussetzung zur (Durchführung der) rituellen Vollkörperreinigung des Verstorbenen. Und bei (bestehender) Möglichkeit, den Verstorbenen durch einen Gleichgeschlechtlichen rituell zu waschen, ist die Durchführung der rituellen Waschung durch das andere Geschlecht nicht gültig, und die rituelle Waschung von diesem (Verstorbenen) ist ungültig , aber die Einkleidung und Beisetzung haben nicht die Gleichgeschlechtlichkeit zur Voraussetzung.

F. 239: Es ist zur Zeit in Dörfern üblich, die Verstorbenen innerhalb der Wohnhäuser rituell zu waschen. Und manchmal gibt es Verstorbene, die kleine Kinder haben, und keinen Treuhänder . Was ist Ihre gesegnete Meinung zu solchen Fällen?

A: Die notwendigen Verhaltensweisen zur Versorgung des Verstorbenen mit dem üblichen Maß an ritueller Vollkörperreinigung , Einkleidung und Beisetzung hat nicht die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten der kleinen (Nachkommen) zur Bedingung und ist unbedenklich (auch) bei Anwesenheit der Erben, die unmündig sind.

F. 240: Jemand ist bei einem Unfall durch Zusammenstoß oder durch das Herunter­fallen aus einer großen Höhe gestorben. Was ist die religiöse Verpflichtung im Fall des anhaltenden Herausfließens von Blut bei dem Verstorbenen? Muß man warten, bis es von alleine oder mittels medizinischer Mittel aufhört, oder leitet man seine Bestattung trotz des anhaltenden Zustandes des Blutausflusses ein?

A: Man muß, falls möglich, den Körper des Verstorbenen rituell reinigen[41] vor der rituellen Vollkörperreinigung . Wenn es möglich ist, zu warten, damit das Ausfließen aufhört, oder es (möglich ist, dieses) zu verhindern, dann muß dies getan werden.

F. 241 - F. 242: ...

F. 243: Ein Team von Medizinern benötigt zur Durchführung von Untersuchun­gen und medizinischen Tests das Herz von Verstorbenen, und (muß) einige Adern aus dem Körper eines Verstorbenen herauszunehmen. Einen Tag nach der Ausführung der Experimente und Tests werden diese (Körperteile) begraben. Wir bitten Sie, uns freundlicherweise folgendes zu beantworten: 1. Ist es uns erlaubt, solche Handlungen durchzuführen, wenn man weiß, daß diese Verstorbenen, mit denen diese Tests durchgeführt werden, Muslime sind? 2. Ist es erlaubt, das Herz und manche Adern örtlich getrennt von dem (restlichen) Körper des Verstorbenen zu begraben? 3. Ist es erlaubt, diese Teile mit dem Körper eines anderen Verstorbenen zu begraben, wenn berücksichtigt wird, daß die gesonderte Begrabung des Herzens und mancher Adern uns mehrere Probleme bereiten würde?

A: Es ist grundsätzlich erlaubt, den Körper des Verstorbenen zu sezieren, sofern damit die Rettung einer unantastbaren Seele[42] verbunden ist, oder die Erreichung medizinischen Wissens, welches die Gesellschaft benötigt, oder die Forschung zur Kenntnis einer Krankheit, die das Leben der Menschen bedroht, obwohl als Vorsichtsmaßnahme zu diesem Zweck keine Verwendung vom verstorbenen Körper eines Muslims erfolgt. Und bei der Angelegenheit der Teile, die vom Körper des Muslims getrennt wurden, ist es ihr religions­gesetzliches Urteil, sie (gemeinsam) mit dem Körper zu begraben. Und wenn es einen (schweren) Hinderungsgrund dafür gibt, sie mit dem Körper zu begraben, dann besteht kein Hindernis, sie getrennt zu begraben.

F. 244 - F. 247: ...

F. 248: Warum begräbt man einen Verstorbenen nicht (auch) in der Nacht? Ist es verboten, den Verstorbenen in der Nacht beizusetzen?

A: Es ist unbedenklich, den Verstorbenen in der Nacht beizusetzen.

F. 249: Jemand ist bei einem Autozusammenstoß verstorben. Dann hat man bei ihm die rituelle Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) durchgeführt, (ihn) eingekleidet und ihn zum Friedhof gebracht. Als man ihn beisetzen wollte, stellte man fest, daß der Sarg und die Einkleidung mit Blut verschmutzt waren, welches aus seinem Kopf geflossen war. Muß die Einkleidung in diesem Fall gewechselt werden?

A: Wenn es möglich ist, die Stelle der Einkleidung, die mit Blut befleckt war, zu waschen oder diese (Stelle) abzuschneiden, oder die Einkleidung zu wechseln, dann muß es getan werden. Ansonsten (wenn es nicht möglich ist) ist es erlaubt, (ihn) in diesem Zustand beizusetzen.

F. 250: Wenn derjenige (in Frage 249 beschriebene) mit der Einkleidung, die mit Blut verschmutzt war, (obwohl es anders möglich gewesen wäre, bereits so) beigesetzt wurde, wie ist es (dann) zu beurteilen?

A: Das ist zulässig (daß er so beigesetzt wurde, wenn es schon geschehen ist). Und man ist nicht verpflichtet, ihn auszugraben und aus dem Grab zur Waschung oder zum Wechsel der Einkleidung herauszuholen, und es ist sogar nicht erlaubt, (dies zu tun).

F. 251: ...

F. 252: Wir bitten Eure Eminenz, folgende drei Fragen zu beantworten:

1. Wenn eine schwangere Frau während des Gebärens stirbt, wie ist der in ihrem Leib existierende Embryo in folgenden Fällen zu beurteilen? a.) Nahe der Zeit, wenn der Geist in ihn eingehaucht wurde - drei Monate[43] oder mehr - (und) mit der großen Wahrscheinlichkeit, daß er sterben würde, wenn es vom Leib seiner Mutter herauskommt, b.) wenn das Alter des Embryos sieben Monate oder mehr ist, c.), der Embryo im Leib seiner Mutter stirbt.

2. Wenn die schwangere (Frau) während des Gebärens stirbt, müssen (dann) die anderen absolut sicher über das Ableben des Embryos oder sein Überleben sein?

3. Wenn die schwangere (Frau) während des Gebärens stirbt und das Kind in ihrem Leib am Leben bleibt und eine andere Person befiehlt, daß man - anders als es (allgemein) bekannt ist - die Mutter mit ihrem Embryo begräbt, auch wenn er am Leben ist. Was ist Ihre Meinung hierzu?

A: Wenn das Kind der Schwangeren mit ihrem Ableben (ebenfalls) stirbt, dann ist man nicht verpflichtet, es (aus dem Leib der Mutter) herauszuholen, es ist sogar nicht erlaubt, (das zu tun). Aber wenn der Embryo im Leib seiner verstorbenen Mutter am Leben bleibt und der Geist (bereits) in ihn eingehaucht war und die Möglichkeit besteht, daß er am Leben bleibt, bis er herausgeholt wird, dann muß sofort darangegangen werden, ihn herauszuholen. Und wenn es nicht feststeht, ob der Embryo im Leib seiner verstorbenen Mutter gestorben ist, ist es nicht erlaubt, sie mit ihrem Embryo beizusetzen. Und wenn das lebende Embryo mit seiner Mutter beigesetzt wird, und er bis zur Beisetzung am Leben bleibt - auch wenn (nur) die Möglichkeit (hierzu) besteht - muß (sofort) daran­gegangen werden, das Grab auszuheben und den lebenden Embryo aus dem Leib seiner Mutter herauszunehmen. Und auch, wenn die Bewahrung des Lebens des Embryos im Leib seiner verstorbenen Mutter abhängig davon ist, ihre Beisetzung nicht vorzunehmen, dann muß offensichtlich die Beisetzung der Mutter verschoben werden, um das Leben ihres Embryos zu bewahren. Und wenn einer (nur) gesagt hat, daß die Beisetzung der Schwangeren mit ihrem lebendigen Embryo in ihrem Leib erlaubt sei, und die anderen ihre Beisetzung im Glauben, daß seine Meinung richtig sei, ausführen, was daraufhin zum Sterben des Kindes innerhalb des Grabes führt, dann ist die Entschädigungs­zahlung [44] dafür von demjenigen (zu zahlen), der die Beisetzung durchgeführt hat, außer, das Sterben des Embryos beruht (ausschließlich) auf der Aussage dieses Aussagenden, dann ist die Entschädigungszahlung von ihm (zu zahlen).

F. 253: Für eine bessere Art der Nutzung von Ländereien hat der Stadtrat entschieden, Gräber zu bauen, die aus zwei (aufeinanderliegenden) Schichten bestehen. Wir bitten Sie, das religionsgesetzliche Urteil hierzu zu verdeutlichen.

A: Es ist erlaubt, die Gräber der Muslime aus mehreren Schichten zu bauen, sofern es nicht zur Aushebung der (bereits bestehenden) Gräber führt und nicht die Unantastbarkeit des Muslims entehrt wird.

F. 254 - F. 256: ...

F. 257: Ist es für die Frauen erlaubt, bei dem Trauerzug eines Verstorbenen teilzunehmen und (seinen Sarg) zu tragen?

A: Dieses ist zulässig.

F. 258: ...

F. 259: Wenn jemand heutzutage in einem Gebiet durch eine Minenexplosion getötet wird, sind dann für ihn die Urteile für Märtyrer gültig?

A: Das Urteil, beim Verstorbenen nicht die rituelle Vollkörperreinigung durchzuführen und ihn nicht (mit dem Kleid des Verstorbenen) einzukleiden [45], ist nur für den Märtyrer bestimmt, der in der Schlacht eines Krieges getötet wurde.

F. 260 - F. 262: ...

F. 263: Wenn ein Muslim aufgrund des Gesetzes und mit Unterstützung der Gerichtsbarkeit zur Hinrichtung verurteilt wurde mit dem Vorwurf, Drogen (bei sich) getragen zu haben, und seine Hinrichtung vollzogen wurde (stellen sich folgende Fragen): 1. Wird das rituelle Gebet für Verstorbene [46] für ihn verrichtet? 2. Wie ist die Teilnahme an den Trauerveranstaltungen, welche für diese Person veranstaltet werden, und die Lesung des Heiligen Qur'ans (für ihn) und die (Lesung des ertragenen) Unheils der Leute des Hauses [47] - a.s. - zu beurteilen?

A: Das Urteil (zum Verhalten) gegenüber einem Muslim, bei dem die Verurteilung zur Hinrichtung vollzogen wurde, ist das (gleiche) Urteil (wie zum Verhalten gegenüber) der allgemeinen Muslime (wenn diese sterben). Und bei ihm werden alle Urteile und islamische Höflichkeitssitten, die bei (anderen muslimischen) Verstorbenen erfüllt werden, (ebenfalls) erfüllt.

F. 264: Verpflichtet die Berührung eines Knochens, an dem Fleisch anhaftet, und der von einem lebenden Körper getrennt wurde, zur Vollkörperreinigung wegen der Berührung eines Verstorbenen?

A: Bei der erwähnten Darstellung muß die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen durchgeführt werden.

F. 265 - F. 266: ...

F. 267: Ich bin ein Universitätsstudent im Fachbereich (Human-) Medizin, und es ist manchmal notwendig, daß ich die Körper der Verstorbenen beim Sezieren berühre, unter Berücksichtigung, daß wir nicht wissen, ob diese Verstorbenen Muslime sind. Aber die Verantwortlichen sagen (uns), daß diese Körper bestimmt rituell gewaschen wurden. Unter Berücksichtigung dessen, was (hier) erwähnt wurde, bitten wir Sie, uns das (hierzu relevante) Urteil für uns zu Gebetsangelegenheiten und andere (Angelegenheiten) nach der Berührung dieser Körper zu verdeutlichen. Und müssen wir gemäß dem, was (hier) erwähnt wurde, die rituelle Vollkörperreinigung durchführen?

A: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen nicht prinzipiell festgestellt wird, und Sie Zweifel daran haben, dann muß als Folge der Berührung dieser Körper oder seiner Teile die rituelle Vollkörperreinigung der Berührung eines Verstorbenen durchgeführt werden, und das rituelle Gebet ist nicht ohne die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen gültig. Aber wenn festgestellt wird, daß dieser (Verstorbene) rituell gewaschen wurde, dann muß nach der Berührung seines Körpers oder einiger seiner Teile die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen nicht durchgeführt werden, auch bei bestehendem Zweifel über die Korrektheit der rituellen Vollkörperreinigung von ihm.

F. 268 - F. 272: ...

F. 273: Ich bin ein Universitätsstudent im Fachbereich (Human-) Medizin. Ist es erlaubt - aufgrund des geringen Vorhandenseins natürlicher Knochen, die wir dort, wo ich studiere, für die Untersuchungen brauchen - von den Knochen Gebrauch zu machen, die in verfallenen Friedhöfen existieren? Muß die rituelle Vollkörperreinigung der Berührung eines Verstorbenen aufgrund der Berührung der Knochen der Verstorbenen, welche im Museum oder auf Friedhöfen existieren, durchgeführt werden?

A: Es ist nicht erlaubt, die Knochen von Friedhöfen der Muslime zu nehmen, sofern das durch Aushebung eines Grabes erfolgt. Wenn die Knochen einem Verstorbenen gehören, von dem nicht bekannt ist, ob er rituell gewaschen wurde, muß nach der Berührung davon die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen durchgeführt werden.

F. 274 - F. 278: ...

 

Urteile zu rituellen Unreinheiten

F. 279: Ist Blut rituell rein ?

A: Das Blut eines Warmblüters ist rituell unrein [48], unabhängig davon, ob es ein Mensch ist oder nicht.

F. 280: ...

F. 281: Wenn von dem auf der Kleidung existierenden Blut nach dem Waschen eine Spur übrig bleibt, ist diese geringfarbige Spur (dann) rituell unrein?

A: Wenn das eigentliche Blut nicht (mehr) existiert, und nur die Farbe (davon) übrig bleibt und mit dem Waschen nicht herausgeht, dann ist diese (Farbe) rituell rein .

F. 282: Wie ist der Bluttropfen in einem Ei zu beurteilen?

A: Dieser ist als rituell rein zu beurteilen, aber es ist verboten, diesen (Bluttropfen) zu essen.

F. 283: Wie ist der Schweiß desjenigen, der aufgrund vom Verbotenem[49] in den Janaba-Zustand gekommen ist, oder der Schweiß eines Tieres, das rituelle Unreinheit verzehrt, zu beurteilen?

A: Der Schweiß eines Kamels, das rituelle Unreinheit verzehrt, ist rituell unrein , aber für den Schweiß von Tieren, die rituell Unreines verzehren, bis auf das rituelle Unreinheit verzehrende Kamel, und auch für den Schweiß desjenigen, der aufgrund von Verbotenem in den Janaba-Zustand gekommen ist, ist stark anzunehmen, daß dieser (Schweiß) rituell rein ist. Aber es ist vorsichtshalber Pflicht, das Beten mit dem entstandenen Schweiß aufgrund von etwas Verbotenem, was den Janaba-Zustand bewirkt hat, zu unterlassen.

F. 284: Sind die Tropfen, die vom Körper des Verstorbenen kommen vor dessen (dritter) ritueller Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) mit klarem Wasser, aber nach der rituellen Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) mit Lotos und Kampfer rituell rein?[50]

A: Wenn die dritte rituelle Vollkörperreinigung für den Körper des Verstorbenen nicht vollendet ist, dann ist er immer noch als rituell unrein zu beurteilen.

F. 285: Ist das, was von der Haut der Hände, der Lippen oder der Füße manchmal abgetrennt wird, als rituell rein oder rituell unrein zu beurteilen?

A: Das, was von der Oberhaut der Hände, Lippen, Füße oder anderen Körperteilen von alleine abgetrennt wird, ist als rituell rein zu beurteilen.

F. 286: ...

F. 287: Im Hinblick auf die beim Malen und bei der Kalligraphie verwendeten Pinsel, deren gute Sorten aus nichtislamischen Ländern importiert[51] und meistens aus Schweineborsten hergestellt werden und für alle (auf dem Markt) erhältlich sind, insbesondere für Werbe- und Kulturagenturen, (stellt sich die Frage,) wie ist die Verwendung solcher Sorten von Pinseln religionsgesetzlich zu beurteilen, und wie ist darüberhinaus das Schreiben der qur'anischen Verse und der geehrten Überlieferungen mit ihnen zu beurteilen?

A: Die Borsten des Schweins sind rituell unrein , und es ist nicht erlaubt, davon bei Anwendungen Gebrauch zu machen, welche die rituelle Reinheit zur religionsgesetzlichen Voraussetzung haben. Aber deren Verwendung bei Anwendungen, welche nicht die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, ist unbedenklich. Und wenn es bei dem Pinsel nicht bekannt ist, ob er aus Schweineborsten hergestellt wurde, dann ist dessen Verwendung auch bei Anwendungen unbedenklich, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben.

F. 288: Ein Sayyid[52] (und) Wissenschaftler , der nach Deutschland kam, hat gesagt, daß die Berücksichtigung des Zweifels (bezüglich der rituellen Reinheit von gekauften Waren) auf drei Angelegenheiten begrenzt ist. Und diese Angelegenheiten sind: Fleisch, Leder und Fette. Aber um den Rest der Angelegenheiten brauche man sich nicht zu kümmern. Ist diese Meinung korrekt? Und in diesem Fall (ist zu berücksichtigen, daß) es hier pflanzliche Fette gibt, die mit Bezug auf die darauf (auf der Warenpackung) existierende Kennzeichnung keine bedenklichen Stoffe enthalten, aber als Ergebnis der Forschungen mancher Brüder wurde festgestellt, daß einem Teil dieser (pflanzlichen) Fette eine kleine Menge tierischer Fette hinzugefügt werden, ohne es darauf zu vermerken. Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?

A: Jedes Fleisch, dessen religionsgesetzliche Erlaubnis (z.B. zum Verzehr) oder dessen Erlaubnis und rituelle Reinheit (grundsätzlich) auf der rituellen religionsgesetzlichen Schlachtung beruht, ist in den nichtislamischen Ländern als Kadaver und nicht als rituell Geschlachtetes zu beurteilen, (wenn die Herkunft nicht bekannt ist). Aber das tierische Fett ist als erlaubt und rituell rein zu beurteilen, außer es wird festgestellt, daß es von einem nicht rituell geschlachteten Tier kommt, oder es wird rituell unrein in Folge seines Zusammenkommens mit einer rituellen Unreinheit.

F. 289 - F. 291: ...

F. 292: In religiösen Regelwerken wurde erwähnt, daß die Ausscheidungen von (Land-) Tieren und Vögeln, deren Fleisch nicht zu essen ist, rituell unrein ist. Ist die Ausscheidung von Tieren, deren Fleisch gegessen wird, wie (z.B.) von der Kuh, dem Schaf oder dem Huhn, (auch) rituell unrein?

A: Die Ausscheidung von den zum Speisen (religiös) erlaubten Tieren ist rituell rein .

F. 293. - F. 294: ...

F. 295: Führt die Berührung mit etwas rituell Verunreinigtem zur rituellen Verunreinigung? Wenn dieses (neu rituell verunreinigte Stück nun auch) rituell verunreinigt ist, setzt sich das durch alle (folgenden) Medien weiter fort oder (ist das) nur für die nächsten (berührten) Medien (gültig)?

A: Innerhalb der Begrenzung der (an der Übertragung beteiligten) Medien auf drei Medien sind diese als rituell unrein zu beurteilen. Und ab dem vierten Medium und weiteren haben diese nahezu rituelle Reinheit erlangt, obwohl (man) als Vorsichtsmaßnahme diese (Annahme) unterläßt.

F. 296: Müssen im Fall des Gebrauchs von Schuhen aus Leder, welche von nicht rituell geschlachteten Tieren hergestellt sind, die Füße vor der rituellen Waschung immer gewaschen (und somit gereinigt) werden? Manche sagen, in dem Fall, daß der Fuß innerhalb der Schuhe schwitzt, muß man diese Handlung, die Füße zu waschen, ausführen. Und ich habe gemerkt, daß der Fuß bei allen Schuhsorten mehr oder weniger schwitzt. Was ist Ihre Meinung zu dieser Angelegenheit?

A: Wenn man feststellt, daß der Fuß innerhalb der erwähnten (unreinen) Schuhe schwitzt, dann muß man die Füße zum rituellen Gebet (vor der rituellen Waschung) rituell reinigen.

F. 297: Wie ist die feuchte Hand eines Kindes, seine Mundflüssigkeit und der Nasenschleim zu beurteilen, wenn dieses (Kind) sich rituell unrein macht? Und wie sind die Kinder, die ihre feuchten Hände auf ihre Füße legen zu beurteilen?

A: Wenn die feste Überzeugung über eine rituelle Verunreinigung nicht vorliegt, dann ist dies als rituell rein zu beurteilen.

F. 298 - F. 299: ...

F. 300: Seit einer Weile wird verbreitet, daß Kosmetika rituell unrein seien, und es wird gesagt, daß man (in westlichen Ländern) die Nabelschnur von Embryos, wenn sie geboren werden, nimmt und im Gefrierfach lagert (um sie später zu nutzen). Und es wird auch gesagt, man bewahre sogar verstorbene Embryos und stelle davon Kosmetika, wie (z.B.) Lippenstift her. Manchmal benutzen wir diese (kosmeti­schen) Stoffe, und Lippenstiftfarbe wird sogar verschluckt. Ist sie rituell unrein?

A: Gerüchte sind kein religionsgesetzliches Argument über die rituelle Unreinheit von Kosmetika. Und wenn ihre rituelle Unreinheit nicht mit religionsgesetzlich akzeptablen Methoden festgestellt wurde, dann ist es unbedenklich, wenn Sie diese verwenden.

F. 301 - F. 302: ...

F. 303: Wie sind die Kleidungen, welche den Wäschereien und Trocknereien gegeben werden, im Hinblick auf rituelle Reinheit zu beurteilen? Zu erwähnen ist, daß die Anhänger von religiösen Minderheiten - Juden, Christen und andere - ihre Kleidung in die selben Läden zum Waschen und auch zum Trocknen geben. Zu berücksichtigen ist (auch), daß die Eigentümer dieser Geschäfte Chemikalien für die Waschung der Kleidung einsetzen.

A: Wenn ein Kleid, daß in Wäschereien und Trocknereien gegeben wird, nicht (bereits) vorher rituell unrein war, dann ist es als rituell rein zu beurteilen. Und eine Berührung mit den Kleidern der Anhänger von religiösen Minderheiten der Leuten des Buches [53] bewirkt keine rituelle Unreinheit.

F. 304: Werden die Kleidungen, die mit der vollautomatisch betriebenen häuslichen Waschmaschine gewaschen werden, rituell rein ? Diese Maschine funktioniert folgendermaßen: Beim ersten Waschgang werden die Kleidungen mit dem Waschpulver gewaschen, und ein geringer Teil des Wassers und des Waschmittelschaums spritzt auf das Türglas der Maschine und auf die Gummidichtung (der Tür), die ihn umgibt. Und anschließend zum zweiten Waschgang wird das Wasser herausgepumpt, um (danach mit neuem Wasser) zu waschen, und der (restliche) Schaum des Waschmittels benetzt die Waschmaschinentür und die Gummidichtung, die sie umgibt, vollständig. Und in den nächsten Phasen (Waschgängen) wäscht die Maschine die Kleidung drei Mal mit wenigem Wasser. Anschließend wird das Wasser der Waschmaschine nach außen gepumpt. Wir bitten um die Verdeutlichung: Ist die Kleidung, die nach dieser Methode gewaschen wird, rituell rein?

A: Wenn nach der Entfernung der ursächlichen Unreinheit das über die Zuleitung einfließende Wasser im Inneren der Maschine alle Kleidungen und alle Seiten innerhalb der Maschine erreicht, und anschließend davon getrennt wird und herausfließt, dann sind diese (Kleidungen) als rituell rein zu beurteilen.

F. 305: Wenn Wasser auf den Boden, in ein Becken oder ins Bad, in dem man die Kleidung wäscht, geschüttet wird, und es spritzt ein wenig von diesem Wasser auf das (eigene) Kleid, wird es dann rituell unrein?

A: Wenn Wasser auf eine rituell reine Stelle oder auf einen rituell reinen Boden geschüttet wird, dann ist der Wasserspritzer, der davon hochspritzt auch rituell rein.

F. 306: Ist das Wasser, welches in den Straßen von den Fahrzeugen der kommunalen Mülltransporte abfließt, und manchmal aufgrund von heftigem Wind auf Menschen spritzt, als rituell rein oder unrein zu beurteilen?

A: Es ist als rituell rein zu beurteilen, außer jemand erlangt die Überzeugung seiner rituellen Unreinheit aufgrund des Auftreffens von ritueller Unreinheit (im Spritzwasser).

F. 307: Sind die Wässer, die sich in Gruben (Pfützen) sammeln, welche in den Straßen sind, rituell rein oder unrein?

A: Diese Wässer sind als rituell rein zu beurteilen.

F. 308: Wie sind die gegenseitigen familiären Besuche bei denjenigen zu beurteilen, die sich nicht um die Angelegenheiten von ritueller Reinheit und ritueller Unreinheit beim Essen, Trinken und Ähnlichem kümmern?

A: Beim Thema der rituellen Reinheit und rituellen Unreinheit ist alles, worüber keine Überzeugung über die rituelle Unreinheit besteht, gemäß der Darlegung der islamischen Rechtsprechung als rituell rein zu beurteilen.

F. 309: Wir bitten um die Verdeutlichung des religionsgesetzlichen Urteils bezüglich der rituellen Reinheit oder rituellen Unreinheit des Erbrochenen für die folgenden Fälle:

          a - (Das Erbrochene) des Säuglings (welcher mit Milch genährt wird),

          b - des Kindes, das (Muttermilch) trinkt und (auch anderes) ißt,

          c - des Erwachsenen.

A: Bei allen Darstellungen ist es rituell rein .

F. 310: ...

F. 311: Ein Mann verkauft Eßbares und berührt es mit seinem Körper bei (bestehender) übertragender Feuchtigkeit[54], aber seine Religion ist unbekannt. Muß man ihn über seine Religion befragen, oder wird die ursprüngliche rituelle Reinheit (für die Beurteilung) angewandt, (auch) unter Berücksichtigung, daß er nicht Bürger des Islamischen Staates ist, sondern Gastarbeiter?

A: Man ist nicht verpflichtet, ihn über seine Religion zu befragen. Und die ursprüngliche rituelle Reinheit wird auf ihn und auf das, was er mit seinem Körper mit Feuchtigkeit berührt, angewandt.

F. 312: Im Fall der Anwesenheit einer Person in einem Wohnhaus oder im Haus einer ihrer Verwandten, oder (wenn) diese (Person) öfters zum Wohnhaus von jemandem geht und diese Person zu denjenigen gehört, die sich nicht um rituelle Reinheit und rituelle Unreinheit kümmern und diese (Person) zur Ursache dafür geworden ist, daß das Haus und die darin existierenden Gegenstände in einem großen Bereich rituell verunreinigt wurden, so daß dessen Waschung und rituelle Reinigung unmöglich geworden sind, was ist dann die religiöse Verpflichtung in dieser Angelegenheit? Und wie kann der Mensch bei dieser Annahme rituell rein bleiben, insbesondere zum rituellen Gebet , welches die rituelle Reinheit für dessen Gültigkeit zur Voraussetzung hat? Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?

A: Es ist nicht notwendig, das ganze Haus zu reinigen und die rituelle Reinheit der Bekleidung des Betenden und (die Reinheit) der Niederwerfungs­stelle der Stirn genügt für die Gültigkeit des rituellen Gebets . Und aus der rituellen Unreinheit des Hauses und seiner Möbel folgt keine zusätzliche religiöse Verpflichtung im rituellen Gebet, beim Essen und beim Trinken.

 

Rauschmittel und Ähnliches

F. 313: Wie ist ein Trauben- oder Dattelsaft zu beurteilen, der (beispielsweise) auf dem Feuer gekocht wird, wobei sich zwei Drittel davon nicht verflüchtigen, aber es nicht zum Rauschmittel wird?

A: Das Trinken davon ist verboten , aber er ist nicht rituell unrein .

F. 314: Es wird behauptet, daß wenn eine (gewisse) Menge unreifer Wein­trauben gekocht wird, um ihren Extrakt zu erhalten, und darunter einige (reife) Trauben oder (sogar nur) eine (reife) Traube war, dann ist der Rest nach dem Kochen verboten . Ist diese Aussage gültig?

A: Wenn der Extrakt der (reifen) Weintrauben sehr gering ist, und derart in den Extrakt der unreifen Trauben vermischt ist, daß dafür glaubhaft wird, daß es kein Weintraubenextrakt (von reifen Weintrauben) ist, dann ist es erlaubt . Aber wenn die Weintrauben selber mit dem Feuer gekocht wurden, dann sind diese verboten.

F. 315: In der gegenwärtigen Zeit wird Alkohol - mit der Tatsache, daß er ein Rauschmittel ist - bei der Herstellung von vielen Medikamenten eingesetzt, insbesondere bei trinkbaren Medikamenten, und bei Parfümen, insbesondere bei den Sorten von Kölnischwasser, welche aus dem Ausland (in den Iran) importiert werden. Erlauben Sie jemandem, der das weiß bzw. nicht weiß, das Erwähnte zu verkaufen, zu kaufen, herzurichten, zu benutzen, und (erlauben Sie) andere Verwendungsarten?

A: Der Alkohol, von dem nicht bekannt ist, ob er ein ursprünglich flüssiges Rauschmittel war[55], ist als rituell rein zu beurteilen. Und das Verkaufen, Kaufen und die Benutzung der damit vermischten Flüssigkeiten ist unbedenklich.

F. 316: Ist es erlaubt, weißen (milchig trüben) Alkohol zur Desinfektion der Hand und medizinischer Instrumente wie Thermometer und anderer (Instrumente) bei ihrem Einsatz für medizinische Zwecke und bei der Behandlung durch einen Arzt oder ein medizinisches Team zu verwenden? Und ist der weiße Alkohol mit der chemischen Formel C2H5OH[56] gleich dem medizinischen Alkohol, der auch getrunken werden kann? Ist es erlaubt, mit dem Kleid rituell zu beten, auf dem ein Tropfen oder mehr von diesem Alkohol getropft ist?

A: Der Alkohol, welcher ursprünglich nicht flüssig war, ist als rituell rein zu beurteilen, selbst wenn er ein Rauschmittel ist. Und dessen Verwendung bei medizinischen Anwendungen ist ohne Hindernis. Und das rituelle Gebet mit dem Kleid, auf dem derartiger Alkohol aufgetroffen ist, ist gültig . Und es gibt keine Notwendigkeit, es (das Kleid) rituell zu reinigen.

F. 317: Es gibt einen Stoff, der Kefir[57] heißt und bei der Herstellung von Lebensmitteln und Medikamenten benutzt wird. Und während der Gärung entstehen fünf bis acht Prozent Alkohol im produzierten Stoff. Diese Menge von Alkohol ist wenig und verursacht keine Art von Trunkenheit beim Verbrau­cher[58]. Gibt es von religionsgesetzlicher Seite her ein Hindernis zur Verwendung dieses Stoffes?

A: Wenn der Alkohol, der in dem (erwähnten) produzierten Stoff existiert, von sich aus ein Rauschmittel ist, dann ist dieser (Alkohol) rituell unrein und verboten . Und wenn dieser den Verbraucher aufgrund der geringen Menge und der Vermischung mit dem (neu) produzierten Stoff nicht betrunken macht, aber es Zweifel und Unschlüssigkeit darüber gibt, ob dieser von sich aus ein Rauschmittel ist, oder ob dieser ursprünglich flüssig war, dann ist dieser (Alkohol) anders zu beurteilen.

F. 318: 1. Ist Äthylalkohol unrein? Wahrscheinlich ist dieser Alkohol derjenige, der in Rauschmitteln existiert und Trunkenheit hervorruft. 2. Was ist der Nachweis für die rituelle Unreinheit eines Alkohols? 3. Was ist die Methode zur Feststellung, ob ein Getränk ein Rauschmittel ist? 4. Was ist gemeint mit synthetischem Alkohol?

A: 1. Alle Alkoholarten, die ein Rauschmittel und ursprünglich flüssig waren, sind rituell unrein . 2. (Der Nachweis ist), daß dieser (Alkohol) ein ursprünglich flüssiges Rauschmittel war. 3. Wenn der religiös Erwachsene selber nicht sicher ist, dann genügt die Information von den (mit dem Thema) vertrauten Experten . 4. (Mit synthetischem Alkohol) ist der Alkohol gemeint, der in der Herstellung von Farben und Lacken, bei der Desinfektion chirurgischer Instrumente, bei der Verabreichung einer Spritze und ähnlichen Anwendungen verwendet wird.

F. 319: Wie ist das Trinken von Erfrischungsgetränken, die auf dem Markt sind, zu beurteilen, worunter sich Erfrischungsgetränke, die innerhalb des Landes (Iran) hergestellt werden - (wie z.B.) Coca-Cola, Pepsi usw. - befinden, zu beurteilen, mit der Kenntnis, daß behauptet wird, deren Basisstoffe würden aus dem Ausland importiert werden und möglicherweise den Stoff Alkohol enthalten?

A: Diese (Getränke) sind als rituell rein und (im Hinblick auf die rituelle Reinheit) als erlaubt zu beurteilen, außer der religiös Erwachsene ist selber der festen Überzeugung, daß sie mit dem Rauschmittel Alkohol, der ursprünglich flüssig war, rituell verunreinigt sind.

F. 320: Ist es beim Kauf von Lebensmitteln grundsätzlich notwendig, nachzu­prüfen, ob die Hand von dessen (möglicherweise rituell unreinen) Verkäufer oder Hersteller diese berührt haben, oder ob er (der Verkäufer oder Hersteller) bei der Herstellung Alkohol verwendet hat?

A: Das Nachfragen und die Überprüfung ist nicht erforderlich.

F. 321: Ich habe den Spray (Aerosol) Atropinsulfat hergestellt, wobei dem Alkohol eine entscheidende Rolle bei dessen chemischer Synthese - der Formylierung[59] - zukommt. Das bedeutet, wenn wir zu dem synthetisierten (Stoff) keinen Alkohol hinzumischen, ist es nicht möglich, den Spray herzustellen. In der Praxis ist dieser erwähnte Spray ein Gegenmittel, welches den Schutz der islamischen Streitkräfte gegen Kriegs-Nervengase ermöglicht. Ist es nach Meinung Eurer Eminenz religionsgesetzlich erlaubt, entsprechend unserer Beschreibung vom Alkohol bei der Herstellung Gebrauch zu machen?

A: Wenn der Alkohol ein Rauschmittel ist, das ursprünglich flüssig war, dann ist er rituell unrein und verboten , aber dessen Verwendung als Medikament ist in einigen Fällen unbedenklich.

 

Einflüsterung und dessen Therapie

F. 322: Seit einigen Jahren bin ich vom Unheil der Einflüsterung betroffen, und dieses Thema quält mich sehr. Tag für Tag wird dieser Zustand der Einflüsterung intensiver. Ich zweifle (inzwischen) sogar an allem, und mein ganzes Leben besteht aus Zweifeln. Ich zweifle viel über das Essen und nasse Sachen und kann mich deshalb nicht wie die übrigen normalen Menschen verhalten. Wenn ich irgendwo hineingehe, ziehe ich meine Socken sofort aus, weil ich mir einbilde, daß meine Socken verschwitzt seien und aufgrund des Auftreffens auf rituelle Unreinheit rituell unrein würden. Ich kann nicht einmal (ruhig) auf einem Teppich sitzen. Und wenn ich sitze, dann bewege ich mich dauernd, damit die Teppichfasern nicht an meiner Kleidung kleben, denn dann wäre ich gezwungen, sie mit Wasser rituell zu reinigen. Früher war ich nicht so. Jetzt aber schäme ich mich für diese Taten von mir. Und ich möchte immer jemanden in der Traumwelt sehen, und ihm meine Fragen stellen, oder daß ein Wunder geschehen möge, welches mein Leben ändert, und daß ich zu meinem vorherigen Zustand zurückkehre. Deshalb bitte ich Sie, mich zu leiten.

A: Die Urteile zur rituellen Reinheit und zur rituellen Unreinheit sind dieselben, die in den religiösen Regelwerken detailliert (dargelegt) sind. Und religionsgesetzlich sind alle Sachen als rituell rein zu beurteilen, außer diejenigen, die im Religionsgesetz als rituell unrein beurteilt sind, und bei denen der Mensch die feste Überzeugung darüber erhalten hat, (daß sie rituell unrein sind). Und um diesen Zustand der Einflüsterung loszuwerden, bedarf es keiner Träume oder Wunderereignisse. Der religiös Erwachsene muß seine persönliche Neigung beiseite lassen und den heiligen Anweisungen des Religionsgesetzes Folge leisten und an diese glauben. Und die Sache, bei der keine feste Überzeugung über ihre rituelle Unreinheit besteht, ist nicht als rituell unrein anzunehmen. Woher haben Sie die feste Überzeugung, daß die Tür, die Wand, der Teppich und die anderen Sachen, die Sie benutzen, rituell unrein sind? Woher haben Sie die feste Überzeugung, daß die Teppichfasern, auf denen Sie laufen oder sitzen, rituell unrein sind, und daß ihre rituelle Unreinheit auf Ihre Socken, Kleidung und Körper übertragen würde? Und auf jeden Fall ist es Ihnen in Ihrem bestehenden Zustand nicht erlaubt, sich um Einflüsterung zu kümmern. Ein (gewisses) Maß Ihres Ignorierens der Einflüsterung zur rituellen Unreinheit und das Trainieren des Ignorierens werden Ihnen helfen - so Allah will und mit dem Erfolg durch Allah, dem Erhabenen - sich aus den Klauen der Einflüsterung zu retten.

F. 323: Ich bin eine Frau, habe mehrere Kinder und bin Absolventin eines Hochschulstudiums. Das Problem, worunter ich leide, ist die Angelegenheit der rituellen Reinheit . Weil ich in einer religiösen Familie aufgewachsen bin und alle islamischen Richtlinien berücksichtigen will, und weil ich kleine Kinder habe, bin ich ständig mit den Angelegenheiten des Urins und der Kotausscheidungen beschäftigt. Während der rituellen Reinigung vom Urin verbreitet sich Spritzwasser vom Abfluß - Siphon - und trifft die Füße, das Gesicht und sogar auch den Kopf. Und jedes mal stehe ich vor dem Problem der Reinigung dieser Körperteile, und das verursacht für mich in meinem Leben mehrere Probleme. Andererseits kann ich diese Angelegenheiten nicht unbe­rücksichtigt lassen, weil sie mit meinem Glauben und meiner Religion verbunden sind. Ich habe sogar einen Psychiater aufgesucht, aber (dabei) kein Resultat erzielt. Hinzu kommen auch andere Angelegenheiten, worunter ich leide, wie der Staub von unreinen Sachen oder unreinen Kinderhänden hinterherzugehen, die ich entweder rituell reinigen muß, oder sie von der Berührung anderer Sachen abhalte mit der Kenntnis, daß die rituelle Reinigung der rituell unreinen Sachen eine beschwerliche Tätigkeit für mich ist. Aber gleichzeitig fällt mir das (einfache) Waschen dieser Töpfe und Kleidungsstücke leicht, wenn sie nur schmutzig (aber nicht rituell unrein) sind. Deshalb erbitte ich von Ihrer hochverehrten Instanz, daß Sie mir das Leben mit Ihrer Leitung erleichtern.

A: 1. Beim Thema der rituellen Reinheit und der rituellen Unreinheit ist gemäß der heiligen islamischen Gesetzgebung der Ursprung (Ausgangspunkt) die rituelle Reinheit. Das bedeutet, wenn Sie bei irgendeiner Angelegenheit den geringsten Zweifel über das Eintreten der rituellen Unreinheit haben, dann ist es Pflicht, daß Sie es als nicht rituell unrein beurteilen.

2. Diejenigen, die eine erhebliche psychische Empfindlichkeit in der Angele­genheit der rituellen Unreinheit haben - so etwas heißt in der Terminologie des islamischen Religionsrechts einflüsternd - müssen es als nicht rituell unrein beurteilen, selbst wenn sie die feste Überzeugung über die rituelle Unreinheit bei manchen Angelegenheiten haben, bis auf die Angelegenheiten, bei denen sie das Eintreten der rituellen Verunreinigung mit ihren (eigenen) Augen sehen, so daß wenn irgendeine andere (normale) Person es sehen würde, diese auf das Überfließen (Übertra­gung) der rituellen Unreinheit (sicher) schließen würde. Und dieses Urteil ist beständig gültig für diese (empfindlichen) Personen, bis die erwähnte Empfindlichkeit absolut aufgehoben ist.

3. Bei jeder Sache oder jedem Körperteil, das rituell unrein wird, genügt es nach dem Entfernen der ursächlichen Unreinheit , es für ihre rituelle Reinigung lediglich einmal mit Wasser von der angeschlossenen Wasserleitung zu waschen, und man ist nicht verpflichtet, das Waschen oder das Legen in Wasser noch einmal durchzuführen. Und wenn diese rituell verun­reinigte Sache aus Stoff oder Ähnlichem entfernt ist, dann wringt man das (Wasser) im üblichen Maß aus, bis das Wasser austritt.

4. Weil Sie von dieser (erwähnten) erheblichen Empfindlichkeit gegenüber der rituellen Unreinheit betroffen sind, sollen Sie wissen, daß bezogen auf Sie der rituell unreine Staub nicht in irgendeiner Form rituell unrein ist. Und die Beobachtung der rituell reinen oder unreinen Hand eines Kindes ist nicht notwendig. Und die Überprüfung darüber, ob das Blut vom Körper entfernt wurde, ist nicht notwendig (für Sie). Und dieses (hier genannte) Urteil bleibt in bezug auf Sie bestehen, bis diese (besondere) Empfindlichkeit von Ihnen umfassend abläßt.

5. Die islamische Religion hat einfache und gütige Urteile (Regeln) und entspricht der menschlichen Natur . Deshalb erschweren Sie sich diese (Regeln) nicht, und fügen Sie Ihrem Körper und Seele infolgedessen kein Leid und Schaden zu. Und der Zustand der Unruhe und Verwirrung in diesen Angelegenheiten verbreitet Verbitterung in der Lebensatmosphäre. Und der Gestalter (Allah), Erhaben ist Sein Name, ist nicht zufrieden über Ihre Qual und die Qual derjenigen, mit denen Sie verbunden sind. Seien Sie dankbar für die Gnade der einfachen (erleichternden) Religion. Und der Dank für diese Gabe besteht darin, nach Seinen (Allahs) - Erhaben ist Er - Hinweisen zu handeln.

6. Dieser Zustand (von Ihnen) ist ein vergänglicher Zustand und kann (erfolgreich) behandelt werden. Und viele Personen wurden, nachdem sie davon betroffen waren, hiervon befreit, indem sie gemäß der erwähnten Übung gehandelt haben. Verlassen Sie sich auf Allah, den Erhabenen, und erleichtern Sie es sich durch Einsatz und Willen.

 

Rituelle Unreinheit der Ungläubigen

Rituelle Reinheit der Leute des Buches und Urteil zu allgemeinen Ungläubigen

F. 324: Ist der Buchanhänger [60] als rituell rein oder unrein zu beurteilen?

A: Es ist nicht fern anzunehmen, daß sie als solches rituell rein sind.

F. 325: Einige Gelehrte betrachten die Leute des Buches als rituell unrein, und einige (andere) betrachten sie als rituell rein. Was ist die Meinung Eurer Eminenz?

A: Die rituelle Unreinheit der Leute des Buches ist von sich aus nicht festgelegt, sondern wir meinen, sie sind von sich aus als rituell rein zu beurteilen.

F. 326: ...

F. 327: Eine Gruppe von Freunden und ich haben (gemeinsam) ein Haus gemietet. Und wir haben festgestellt, daß einer von denen nicht das rituelle Gebet verrichtet. Nach der Bitte um seine Erklärung, antwortete er, daß er (zwar) vom Herzen her an Allah - gepriesen und erhaben ist Er - glaubt, aber (dennoch) nicht betet. Unter Berücksichtigung, daß wir mit ihm essen und zwischen uns einen engen Umgang haben (stellt sich die Frage), ist er rituell unrein oder rituell rein ?

A: Allein das Unterlassen des rituellen Gebets und Fastens oder der allgemeinen religionsgesetzlichen Pflichten erzwingt nicht den Abfall vom Glauben eines Muslim und (führt nicht zu) seiner rituellen Unreinheit . Solange sein Abfall vom Glauben nicht festgestellt wurde, ist die Beurteilung von ihm (wie) die Beurteilung für die allgemeinen Muslime.

F. 328: Welche Religionen sind mit "Leute des Buches" gemeint? Und was ist der Maßstab, der die Grenzen des Zusammenlebens mit ihnen bestimmt?

A: Mit Leuten des Buches ist jeder gemeint, der einer göttlichen Religion angehört und sich als Angehöriger der Gemeinschaft eines der Propheten Allahs, des Erhabenen fühlt - Frieden sei mit unserem Propheten und den Reinen seiner Familie und mit ihnen (den anderen Propheten) - und sie eines der himmlischen Bücher haben, welches auf den Propheten - a.s. - herabgesandt wurde, wie die Juden , die Christen und Zoroastrier . Und - wie wir festgestellt haben - sind auch die Sabäer von den Leuten des Buches . Dementsprechend ist die Beurteilung für sie (alle) die Beurteilung als Leute des Buches, und das Zusammenleben mit ihnen ist unter Berücksichtigung der islamischen Regeln und Moral unbedenklich.

F. 329: Es gibt eine Gruppe, die sich "calill hiyyah" nennen, das heißt, sie erkennen den Fürst der Gläubigen Ali Sohn von Abi Talib[61] - a.s. - als Gott an und glauben an das Bittgebet und Erbetung von Anliegen als Ersatz für das rituelle Gebet und Fasten . Sind diese (Leute) rituell unrein ?

A: Wenn diese glauben, daß der Fürst der Gläubigen Ali Sohn von Abi Talib, a.s., ein Gott ist - weit Erhaben ist Allah davon - dann entspricht die Beurteilung für sie der Beurteilung als allgemeine Nicht-Muslime, die nicht von den Leuten des Buches sind.

F. 330 - F. 332: ...[62]

F. 333: In der Gegend unserer Region und einigen anderen Orten gibt es eine Gruppe, die sich Ismailiten nennen, und sie glauben an den Führungsauftrag von sechs der (zwölf) Imame - a.s. - aber sie glauben nicht an irgendeine religiöse Pflicht[63], und sie glauben nicht an die Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten . Und deshalb bitten wir, daß Sie uns verdeutlichen, ob die Anhänger dieser Gruppe rituell unrein oder rituell rein sind.

A: Allein das Nichtglauben an die anderen sechs fehlerfreien Imame - a.s. - oder (das Nichtglauben) an irgendeines der religionsgesetzlichen Urteile bewirkt nicht den Unglauben und die rituelle Unreinheit , sofern dieses nicht auf die Verleugnung der Basis des Religionsgesetzes zurückzuführen ist, oder auf die Verleugnung des Prophetentums und des letzten der Propheten, s.a.s., außer von ihnen gehen Beschimpfung und Beleidigung gegen einen der fehlerfreien Imame - a.s. - aus.

F. 334: Die absolute Mehrheit der Menschen hier[64] sind Ungläubige - Buddhisten. Wenn ein Universitätsstudent ein Haus mietet, wie ist (dann) die rituelle Reinheit und rituelle Unreinheit dieses Hauses zu beurteilen? Ist es notwendig, das Haus zu waschen und rituell zu reinigen? Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, daß viele der Häuser aus Holz hergestellt sind, und es nicht möglich ist, sie zu waschen. Was ist Ihr Urteil in bezug auf die Hotels und Möbel und die anderen Gegenstände, die darin sind?

A: Wenn die mit der übertragenden Feuchtigkeit[65] erfolgte Berührung der Hand und der Körper der Ungläubigen , die nicht von den Leuten des Buches sind, nicht festgestellt wurde, wird es nicht als rituelle Verunreinigung beurteilt. Und angenommen, es besteht die feste Überzeugung über die rituelle Unreinheit, dann ist man (dennoch) nicht verpflichtet, die Türen und die Wände der Häuser und Hotels, die Möbel und die Gegenstände, die in ihr sind, rituell zu reinigen, sondern es muß (nur) dasjenige rituell Verunreinigte rituell gereinigt werden, was beim Essen, Trinken, oder rituellem Gebet verwendet wird.

F. 335: Eine große Zahl von Menschen, die in Khuzestan[66] leben, nennen sich Sabäer und sagen: "Wir sind Anhänger des Propheten Yohannes - a.s. - und sein Buch existiert bei uns". Und es steht nach den Religionswissenschaftlern fest, daß diese die Sabäer sind, die im Heiligen Qur'an erwähnt werden. Wir bitten Sie um den Gefallen, (uns) zu verdeutlichen, ob diese zu den Leuten des Buches gehören?

A: Für die erwähnte Gruppe ist die Beurteilung als Leute des Buches gültig.

F. 336: Stimmt das, was gesagt wird, daß das Haus, welches die Hand eines Ungläubigen gebaut hat, rituell verunreinigt wird, und vom rituellen Gebet darin abgeraten wird?

A: Vom rituellen Gebet in dem erwähnten Haus wird nicht abgeraten .

F. 337: Wie ist die Arbeit beim Juden und (bei) den anderen ungläubigen Gruppen und der Erhalt der Entlohnung von diesen zu beurteilen?

A: Es gibt kein Hindernis dafür von sich aus, wenn diese Arbeit nicht mit verbotenen Angelegenheiten (verknüpft) ist und nicht im Gegensatz zu den allgemeinen Interessen des Islam und der Muslime steht.

F. 338: ...

F. 339: Die Leute des Dorfes, in dem wir unterrichten, beten nicht, weil sie die Leute der (sogenannten) al-aqq-Gruppe sind, und wir sind gezwungen ihre Speise und Brote zu essen. Da wir uns in diesem Dorf Tag und Nacht aufhalten (besteht die Frage), gibt es Bedenken an unseren rituellen Gebeten ?

A: Wenn diese (Leute) die Einheit Gottes und das Prophetentum und einiges von den Notwendigkeiten der Religion (der Islam) nicht verleugnen, und nicht an einen Mangel bei der Botschaft des Gesandten des Islams - Allahs Lob sei mit ihm und den Reinen seiner Familie - glauben, dann sind sie nicht (als Leute) mit Unglauben oder (mit) ritueller Unreinheit zu beurteilen. Und wenn das anders als dies ist, muß die Angelegenheit der rituellen Unreinheit und rituellen Reinheit bei ihrer Berührung und beim Essen ihrer Speisen berücksichtigt werden.

F. 340: ...

F. 341: Wir bitten um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie ist der Umgang des Zusammensitzens und gegenseitigen Handgebens zwischen den muslimischen Schülern und den Schülern der bahaitischen abtrünnigen Sekte in den Stufen der Grund-, Mittel- und Oberschule zu beurteilen, unabhängig davon, ob es Jungen oder Mädchen sind, religiös erwachsen oder nicht religiös erwachsen, und unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der Schule?

2. Wie muß die Behandlung der Schüler, die veröffentlichen, daß sie Bahais sind, oder bei Annahme, daß die feste Überzeugung vorliegt, daß sie Bahais sind, durch die Lehrer und die Erzieher sein?

3. Was ist das religionsgesetzliche Urteil über die Verwendung der Gegenstände, die alle Schüler (gemeinsam) verwenden, wie den Trinkwasser­hahn, den Toilettenhahn und die dazugehörige Kanne[67], Seifen und ähnliches mit bestehendem Wissen über die Feuchtigkeit der Hand und des Körpers?

A: Jeder einzelne der bahaitischen abtrünnigen Sekte ist (als Person) mit ritueller Unreinheit zu beurteilen. Und bei ihrer Berührung einer Sache müssen die Angelegenheiten der rituellen Reinheit hierzu in Bezug auf die Sachverhalte, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, berücksichtigt werden. Aber das Verhalten der Direktoren, der Lehrer und Erzieher gegenüber den bahaitischen Schülern muß den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und gemäß der islamischen Moral sein.

F. 342 - F. 344: ...

F. 345: Wie sind die Sitze in Autos und Zügen, welche die Muslime und die Ungläubigen (gemeinsam) benutzen, zu beurteilen, wobei die Zahl der Ungläu­bigen in einigen Gebieten größer ist als die der Muslime. Sind diese als rituell unrein zu beurteilen mit Berücksichtigung, daß die Luftwärme (in der Regel) Schweißausdünstung und Feuchtigkeitsübertritt verursacht?

A: Mit dem Nichtwissen über die rituelle Unreinheit sind diese als rituell rein zu beurteilen.

F. 346: Das Studentenleben im Ausland macht die Beziehung und das Zusammenleben mit den Ungläubigen an diesem Ort notwendig. Wie ist die Verwendung von Lebensmitteln, die mit den Händen von diesen (Ungläubigen) hergestellt wurden, zu beurteilen, wenn die Berührung der feuchten Hand eines Ungläubigen wahrscheinlich ist - vorausgesetzt die Nichtexistenz von verbotenen Teilen, wie das nicht rituell geschlachtete Fleisch, wurde berücksichtigt.

A: Allein die Wahrscheinlichkeit der Berührung durch die feuchte Hand eines Ungläubigen reicht nicht aus für eine Verpflichtung zum Unterlassen (der Verwendung dieser Lebensmittel). Wenn die feste Überzeugung über die Berührung nicht besteht, dann ist es sogar als rituell rein zu beurteilen. Und wenn der Ungläubige von den Leuten des Buches ist, dann ist seine rituelle Unreinheit nicht von sich aus gegeben, und die Berührung seiner feuchten Hand bewirkt nicht die rituelle Unreinheit.

F. 347: Wenn alle Bedürfnisse und Ausgaben eines einzelnen Muslim, der unter der Schirmherrschaft der islamischen Regierung lebt, gesichert sind, und er im Dienst eines nicht-muslimischen Menschen steht, und er mit diesem (Nicht-Muslim) eng vertraute Beziehungen hat, ist es dann erlaubt, feste und familiäre Beziehungen mit einem solchen Muslim aufzubauen und manchmal von seinem Essen zu sich zu nehmen?

A: Die Beziehungen der Muslime mit dem erwähnten Muslim sind unbedenk­lich. Aber wenn der erwähnte Muslim (für sich) eine Abweichung im Bekennt­nis (Glauben) und in anderem durch den Nicht-Muslim, für den er Dienst tut, befürchtet, dann muß er sich von dieser Handlung fern halten. Und die anderen müssen bei der erwähnten Darstellung ihm gegenüber das Schlechte verwehren[68].

F. 348: ...

F. 349: Wird derjenige, der einige der Notwendigkeiten der Religion, wie (z.B.) Fasten und anderes, verleugnet, wie die Ungläubigen beurteilt?

A: Wenn seine Verleugnung eines notwendigen Bestandteils der Religion auf die Verleugnung der Botschaft zurückzuführen ist oder der Prophet des Islam, s.a.s., als Lügner bezeichnet wird, oder das Religionsgesetz als mangelhaft betrachtet wird, dann ist das Unglauben und Abfall vom Glauben .

F. 350: ...


 

[1] Unter reichlich Wasser wird ein Wasser mit der Mindestmasse von 377,419 kg verstanden (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 16). Das Maß resultiert aus der Umrechnung einer altarabischen Maßeinheit.

[2] Die rituelle Reinheit des Menschen wird durch sieben Reinheitsverluste unter­brochen: 1. Urinieren, 2. Stuhlgang, 3. Windlassen, 4. Schlaf, 5. Zustände, die zur Beein­trächtigung des Verstandes führen, wie z.B. Ohnmacht und Trunkenheit, 6. bestimmte Blutun­gen der Frau 7. alle Zustände, die eine rituelle Vollkörper­reinigung erforderlich machen (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 323). Die Reinheitsverluste, welche nur die rituelle Waschung notwendig machen (also 1.-6.), heißen kleine Reinheitsverluste, diejenigen, welche die rituelle Vollkörperreinigung notwendig machen, heißen großer Reinheitsverlust.

Bei der rituellen Waschung ist die Waschung des Gesichtes und der Arme (und Hände) sowie das feuchte Überstreichen des Kopfes und der Füße Pflicht (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 236).

[3] Es gibt sieben rituelle Pflicht-Vollkörperreinigungen : 1. Die rituelle Vollkörper­reinigung des Janaba-Zustandes, also nach Geschlechtsverkehr oder Erguß (siehe auch entsprechendes Kapitel), 2. nach der Regelblutung , 3. nach der Wochenbettblutung 4. nach der Blutung außerhalb der Regel , 5. nach der Berührung eines Verstorbenen, 6. die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen, 7. aufgrund eines entsprechend verpflichtenden Gelübdes, Schwurs oder ähnlichem (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 344-345). Es gibt zwei Arten der rituellen Vollkörper­reinigung : Die geordnete und die eintauchende (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 360). Zur geordneten rituellen Vollkörperreinigung siehe Frage 207. Bei der eintauchenden Weise wird der ganze Körper nach der entspre­chenden Absicht vollständig ins Wasser eingetaucht und bewegt (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 367).

[4] See im Westen des Irans.

[5] Wasser ist entweder eigentlicher Art oder ein Wasser-Zusatz-Gemisch . Als Wasser-Zusatz-Gemisch wird ein Wasser bezeichnet, welches aus z.B. einer Melone oder aus Rosenwasser gewonnen wird oder mit etwas anderem derart vermischt ist, daß es nicht mehr als eigentliches Wasser bezeichnet werden kann. Eigentliches Wasser hat fünf Arten: 1. reichlich Wasser, 2. wenig Wasser, 3. fließendes Wasser, 4. Regenwasser, 5. Brunnenwasser (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 15).

[6] taw -ul-mas 'il.

[7] Gemäß dem Verständnis des Fragenden.

[8] Nach Vorstellung des Fragenden.

[9] Es gibt elf ursächliche Unreinheiten : 1. Urin, 2. Kot, 3. Samen von Warmblütern, 4. Kadaver, 5. Blut, 6. Hund, 7. Schwein, 8. Ungläubige , 9. Rauschmittel, die ursprünglich flüssig waren (z.B. Weinalkohol), 10. Bier, 11. Der Schweiß eines Kamels, das Unreinheit verzehrt (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 83-120).

[10] Folgende zehn Faktoren gelten als reinigend und können unter definierten Umständen eine Reinigung jeweils bestimmter Unreinheiten bewirken: 1. Wasser, 2. Erde, 3. Sonne, 4. chemische Umwandlung , 5. Blutübertragung (z.B. auf ein Insekt), 6. (Annahme des ) Islam, 7. gekoppelte Reinigung , 8. vollständige Beseitigung, 9. Beständige Nahrungsänderung (bei einem sonst reinen Tier, das Unreines fraß). 10. Das Verschwinden eines Muslim (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 148).

[11] Die hier verwendeten Übersetzungen der Begriffe ins Deutsche sind lediglich Umschreibungen der arabischen Fachbegriffe.

[12] Also wird die Erneuerung der rituellen Waschung nicht notwendig.

[13] In der Regel darf ein Erwachsener seinen Schambereich nur vor seinem Ehepartner entblößen, und man darf (außer seinem eigenen) nur den Schambereich seines Ehepartners anschauen (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 2437). Eine Ausnahme kann zum Beispiel die unabdingbare medizinische Untersuchung der Bereiche sein (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 2442).

[14] Gemeint ist die Schrift im arabischsprachigen Heiligen Qur'an, für dessen Berührung die rituelle Reinheit Voraussetzung ist, genauso wie z.B. für die Pflichtgebete, außer dem Gebet für Verstorbene (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 316).

[15] Die rituelle Waschung , mit der Absicht, sich um Gottes Willen zu reinigen, ist zu jeder Zeit möglich. Hier wird der Fall behandelt, bei dem diese Absicht mit der Absicht, sich für ein bestimmtes Gebet zu reinigen, gekoppelt wird.

[16] Arabische Maßeinheit: Ein Farsach entspricht 5762,8 m.

[17] Die rituelle Trockenreinigung ist eine Ersatzreinigung für die rituelle Waschung und für die rituelle Vollkörperreinigung beim Fehlen von Wasser unter bestimmten Umständen (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 648 ff.). Nach der Absicht werden die Hände gemeinsam auf etwas Reinigendes, wie z.B. Erde, gelegt. Anschließend werden beide Handinnere auf die ganze Stirn bis zu den Augenbrauen und den Nasenansatz gerieben. Dann wird die Innenseite der linken Hand über die Außenseite der rechten Hand und dann die Innenseite der rechten Hand über die Außenseite der linken Hand gerieben (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 700). Es gibt keinen Unterschied bei der rituellen Trockenreinigung als Ersatz für die rituelle Waschung oder als Ersatz für die rituelle Vollkörperreinigung (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 701).

[18] Die Reinen der Prophetenfamilie sind: Der Prophet, seine Tochter Fatima und die 12 Imame - der Friede sei mit ihnen allen.

[19] Siehe Fußnote zu Frage 76.

[20] Das feuchte Überstreichen der Füße ist Bestandteil der rituellen Waschung .

[21] Der Gestalter ist einer der qur'anischen Eigennamen Allahs.

[22] Hier weist das Pronomen "Dessen" auf Allah hin. Der Satz wird üblicherweise vereinfacht übersetzt als "Im Namen Allahs, des Erhabenen".

[23] Mit Eigenwort der Prächtigkeit wird der Eigenname Allahs bezeichnet, für dessen Berührung die rituelle Reinheit notwendig ist (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 319). Die Pronomen aber, die auf Allah hinweisen, dürfen gemäß dieser Aussage auch ohne rituelle Reinheit berührt werden.

[24] Der erste Buchstabe des arabischen Alphabets ist der erste Buchstabe im Wort "Allah" und wird hier mit drei anschließenden Punkten (anstelle der fehlenden Buchstaben) geschrieben, um eine Berührung ohne Reinigung zu ermöglichen. Die Punkte stehen auf der linken Seite des Buchstabens wegen der arabischen Schreibweise von rechts nach links.

[25] Das Wort "Allah" im Wort Ayatull h wird durch drei Punkte ersetzt.

[26] Im Gegensatz zum Eigenwort der Prächtigkeit "Allah" ist "ilah" die allgemeine Bezeichnung für den Begriff "Gottheit".

[27] Mit dem Buchstaben "Hamza" ist hier der Buchstabe (alif) mit der entsprechenden Vokalisierung ( ) gemeint.

[28] Für jemanden ohne rituelle Waschung ist es verboten, den Namen Allahs, des Erhabenen, in welcher Sprache auch immer es geschrieben wurde, zu berühren (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 319), vgl. auch Frage 172.

 

[29] Denn in den unter Muslimen weit verbreiteten Namen wie Abdullah (Diener Allahs) und Habibullah (Geliebter Allahs) kommt der Name von Allah vor.

[30] Die Übertragung des arabischen Begriffs an bah, bzw. unub ins Deutsche ist problematisch, da keine geeignete Übersetzung existiert. Deshalb wird hier der Begriff Janaba-Zustand eingeführt. Der Janaba-Zustand kann auf zwei Arten eintreten: 1. Durch den Geschlechtsverkehr, 2. Durch den Erguß (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 345). Der Begriff Erguß umfaßt im Islam neben dem Samenerguß des Mannes auch den Orgasmus der Frau. Der Janaba-Zustand macht die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für die Handlungen erforderlich, für welche die rituelle Reinheit Voraussetzung ist, wie z.B. das rituelle Gebet.

[31] Alle aus welchen Gründen auch immer verpaßten rituellen Gebete müssen nachgeholt werden. Lediglich das ausgefallene Gebet der Frau aufgrund der Regelblutung oder der Wochenbettblutung werden nicht nachgeholt (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 1370).

[32] Gemeint ist die Stelle am männlichen Glied, bis zu der die Beschneidung der Vorhaut durchgeführt wird. Ein Geschlechtsverkehr, welcher den Janaba-Zustand bewirkt, ist dann vollzogen, wenn das männliche Glied bis zu dieser Stelle oder mehr eingedrungen ist (vgl. taw -ul-mas 'il Nr. 349)

[33] Im Islam gibt es zahlreiche empfohlene rituelle Vollkörperreinigungen , wie z.B. die rituelle Vollkörperreinigung zum Freitag, in der ersten Nacht des Monat Ramadan, zu den Festtagen vom Ramadan- und Opfer-Fest, die rituelle Vollkörperreinigung des neugeborenen Kindes und viele andere mehr (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 644)

[34] Siehe hierzu Frage 207.

[35] Zur korrekten Reihenfolge der rituellen Vollkörperreinigung siehe Frage 207.

[36] Zur Beschreibung der rituellen Trockenreinigung siehe Fußnote zu Frage 126.

 

[37] also keine Fehlgeburt einsetzt.

[38] Die Blutung (außerhalb der Regelblutung) wird in drei Arten unterteilt: Gering, mittelmäßig und stark. Als gering gilt die Blutung (außerhalb der Regelblutung) , wenn ein in die Vagina eingeführter Watteballen nur auf der eingeführten Seite blutig wird, nicht aber auf der anderen Seite. Als mittelmäßig gilt sie, wenn der Watteballen auf beiden Seiten blutig wird, und als stark gilt sie, wenn ein darunter zum Auffangen des Blutes verwendetes Tuch auch blutig wird (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 393). Bei geringer Blutung (außerhalb der Regelblutung) genügt es, wenn die Frau vor der rituellen Waschung zum Gebet den Watteballen auswechselt und ggf. äußere Blutflecken reinigt (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 394).

[39] Die Abtreibung ist im Islam grundsätzlich verboten, aber es gibt eine Ausnahme bei Gefährdung des Lebens der Mutter.

[40] Mahram-Verwandte sind Verwandte des anderen Geschlechts, die einem so nahe stehen, daß man diese (auch theoretisch) nicht heiraten darf, sowie der Ehepartner, mit dem man bereits verheiratet ist. Die Mahram-Verwandten der Frau sind ihr Ehemann, Vater, Großvater, Urgroßvater usw., Sohn, Enkel, Urenkel usw., Schwiegervater, Schwiegersohn, Stiefsohn, Bruder, Neffe (Sohn des eigenen Bruders oder Schwester), Onkel (Bruder des Vaters oder der Mutter) und Milchbruder. Die Mahram-Verwandten des Mannes sind seine Ehefrau, Mutter, Großmutter, Urgroßmutter usw., Tochter, Enkel, Urenkel usw., Schwiegermutter, Schwieger­tochter, Stieftochter, Schwester, Nichte (Tochter des eigenen Bruders oder Schwester), Tante (Schwester des Vaters oder der Mutter), Amme (Nährmutter) und Milchschwester. Siehe hierzu Heiliger Qur'an 4:23. Für weitere Einzelheiten zum Thema siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 2384 ff.

[41] Den Körper "rituell reinigen" bedeutet hier das Entfernen von Unreinheit und die Reinigung der verunreinigten Körperteile, denn die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen setzt in der Regel voraus, daß sich keine Unreinheit an seinem Körper befindet.

[42] Zum Begriff "unantastbare Seele" vgl. Heiliger Qur'an 17:33.

[43] Gemäß der islamischen Rechtsprechung wird in der Regel aufbauend auf die Verse im Heiligen Qur'an 2:233 und 31:14 und die zwischen beiden Versen bestehende Zeitdifferenz von drei Monaten sowie den Überlieferungen des Propheten - s.a.s. - davon ausgegangen, daß der Geist des Embryos im dritten Monat im Mutterleib eingehaucht wird.

[44] Die sogenannte "diyyah" ist in der islamischen Rechtsprechung die Bezeichnung der Entschädi­gungs­zahlung für zugefügtes körperliches Leid an den Leidtragenden bzw. im Sterbefall an seine überlebenden Verwandten (vergleichbar einem Schmerzensgeld).

[45] Das Kleid des verstorbenen Muslims besteht aus drei Tüchern. Siehe hierzu: taw -ul-mas 'il Nr. 570 ff.

[46] Das rituelle Gebet für den Verstorbenen wird mit fünf Gottespreisungen nach einer bestimmten Ordnung durchgeführt. Siehe hierzu: taw -ul-mas 'il Nr. 608 ff.

[47] Die Leute des Hauses sind 14 reine Personen: Der Prophet, seine Tochter Fatima und die 12 Imame, der Friede sei mit ihnen allen. Bei Trauerveranstaltungen für Verstorbene wird an das Leid, welches die Leute des Hauses des Propheten s.a.s., ertragen haben, erinnert, um den eigenen Schmerz zu relativieren.

[48] Zu weiteren ursächlichen Unreinheiten siehe Fußnote zu Frage 83.

[49] Z.B. Ehebruch.

[50] Es ist Pflicht, am Verstorbenen drei rituelle Vollkörperreinigungen (des Verstorbenen) durchzuführen: 1. Mit einem mit Lotos gemischtem Wasser, 2. mit einem mit Kampfer gemischtem Wasser, 3. nur mit Wasser (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 550).

[51] Das ist die Ansicht des Fragenden, muß aber nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen.

[52] Zur Definition des Begriffs Sayyid siehe Frage 1035.

[53] Der Begriff "Leute des Buches" kommt an mehreren Stellen im Heiligen Qur'an vor und bezeichnet die Anhänger der durch frühere Propheten Gottes verkündeten Buch-Religionen wie z.B. Judentum und Christentum. Zur genauen Definition des Begriffes siehe Frage 328.

 

[54] Etwas rituell Reines wird durch die Berührung mit etwas rituell Unreinem rituell verunreinigt, wenn eines der beiden so feucht ist, daß eine übertragende Feuchtigkeit besteht (siehe: taw -ul-mas 'il Nr. 125).

[55] Mit Alkohol "der nicht ursprünglich flüssig war" ist chemisch synthetisierter Alkohol gemeint. Siehe auch Frage 318.

[56] Äthylalkohol

[57] Eine aus Milch durch gleichzeitige alkoholische und milchsaure Gärung gewonnene Flüssigkeit mit Kohlendioxyd. Der Handelsname in Deutschland ist Kefir.

[58] gemäß der schwer nachvollziehbaren Aussage des Fragenden.

[59] Ein chemisches Verfahren.

[60] Der Begriff "kit b " ist eine Kurzform von Leute des Buches . Zur Definition von Leute des Buches siehe Frage 328.

[61] Imam Ali, Schwiegersohn und rechtmäßiger Nachfolger des Propheten Muhammad (des besten Geschöpfs), Ehemann von Fatima, Vater von u.a. Imam Hassan, Imam Husayn und Zainab - der Friede sei mit Ihnen allen. Der Titel "Fürst der Gläubigen" wurde ihm vom Propheten verliehen.

[62] In der ersten und zweiten Auflage dieses Buches von Anfang und Ende 1995 beziehen sich die Numerierungen 330 und 331 auf die selbe Frage. In der dritten Auflage von 1996 wurde das abgeändert, so daß alle folgenden Numerierungen in der zweiten Auflage um Eins kleiner sind.

[63] Gemäß der Behauptung des Fragenden.

[64] Am Ort des Fragenden.

[65] Siehe Fußnote zu Frage 311.

[66] Khuzestan ist eine Provinz im Südwesten der Islamischen Republik Iran.

[67] Die Muslime haben zumeist neben ihren Toiletten einen angeschlossenen flexiblen Wasserschlauch oder eine Gießkanne und benutzen diese zur Reinigung der Ausscheidungs­stelle am Körper von Unreinheit nach der Ausscheidung.

[68] Zum Prinzip "Gutes gebieten und Schlechtes verwehren" siehe gesondertes Kapitel.

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