F. 6: Ist derjenige, der das Erlernen von religionsgesetzlichen
Angelegenheiten, die ihn betreffen, unterläßt, sündig?
A: Wenn das Nichterlernen der religionsgesetzlichen Angelegenheiten
dazu führt, daß man eine (religiöse) Pflicht unterläßt oder etwas (religiös)
Verbotenes tut, dann ist man sündig.
F. 7: Wenn wir manche Personen, die nicht über genügend
Information verfügen, über ihren Nachzuahmenden (über ihr Vorbild) fragen, antworten
sie, daß sie es nicht wissen, oder sie sagen, wir ahmen dieses und jenes Vorbild der
Nachahmung nach. Aber sie sehen sich nicht verpflichtet, sein religiöses Regelwerk für
sich anzuwenden, oder sich danach zu richten. Wie sind ihre Taten zu beurteilen?
A: Wenn deren Taten der Vorsichtsentscheidung , der Wahrheit oder den
Rechtsurteilen des Rechtsgelehrten , an den man sich wenden müßte, entsprechen, dann
sind sie als gültig zu beurteilen.
F. 8: Wir können uns bei den Handlungen, die der meistwissende
Rechtsgelehrte als vorsichtshalber Pflicht deklariert, nach ihm an den nächsten
Meistwissenden wenden. Und unsere Frage ist: Falls der Meistwissende nach ihm (die
Angelegenheit) ebenfalls (als) vorsichtshalber Pflicht deklariert, ist es dann erlaubt,
sich an den Meistwissenden nach den beiden zu wenden? Und wenn es beim Dritten auch so
ist, steht es einem dann zu, sich an den Meistwissenden nach diesen zu wenden usw.? Bitte
erläutern Sie diese Angelegenheit.
A: Es ist unbedenklich, sich an den Rechtsgelehrten zu wenden, der
keine Vorsichtsaussage in der Angelegenheit deklariert, sondern bei dieser (Angelegenheit)
ein eindeutiges Rechtsurteil fällt, unter Berücksichtigung (der Reihenfolge) des
Meistwissenden und der nächsten Meistwissenden.
Bedingungen der Nachahmung
F. 9: Ist es erlaubt, einen Rechtsgelehrten nachzuahmen, der
sich zur Vorbildfunktion (noch) nicht (öffentlich) bekannt und kein religiöses Regelwerk
herausgegeben hat?
A: Wenn der religiös Erwachsene , der gewillt ist, diesen
(Rechtsgelehrten) nachzuahmen, feststellt, daß dieser ein Rechtsgelehrter ist, welcher
die Voraussetzungen (zur Vorbildfunktion) in sich vereinigt (erfüllt), dann ist es
unbedenklich.
F. 10: Ist es für einen religiös Erwachsenen erlaubt,
jemanden, der (lediglich) in einem der religionsrechtlichen Bereiche wie dem Fasten oder
dem rituellen Gebet , selbständig Recht findet, in dem Bereich, in dem er die
selbständige Rechtsfindung durchführt, nachzuahmen .
A: Das Rechtsurteil eines (auf bestimmte Themen) eingeschränkten
Rechtsgelehrten ist ein Argument für ihn selbst. Aber die Erlaubnis für andere, ihn
nachzuahmen, ist als bedenklich zu betrachten, obwohl die Erlaubnis dazu nicht undenkbar
ist.
F. 11: Ist es erlaubt, die Wissenschaftler anderer Länder
nachzuahmen, auch wenn man diese nicht erreichen kann?
A: Die Nachahmung des Rechtsgelehrten , welcher die Voraussetzungen in
sich vereinigt (erfüllt), in religionsgesetzlichen Angelegenheiten hat nicht zur
Voraussetzung, daß der Rechtsgelehrte von den Leuten der Heimat oder Einwohnern des
Landes des religiös Erwachsenen ist.
F. 12: Unterscheidet sich die maßgebende Wahrhaftigkeit für
den Rechtsgelehrten und für das Vorbild der Nachahmung von der maßgebenden
Wahrhaftigkeit beim Leiter des Gemeinschaftsgebets in Intensität und Ausmaß?
A: Im Hinblick auf die Sensibilität und Wichtigkeit der Stellung der
Vorbildfunktion ist es eine Bedingung als vorsichtshalber Pflicht beim Vorbild der
Nachahmung , zusätzlich zur Wahrhaftigkeit , daß er sein tyrannisches Ego beherrscht und
weltliche Dinge nicht begehrt.
F. 13: Ist die Kenntnis der Umstände der Zeit und des Ortes
eine der Voraussetzungen zur selbständigen Rechtsfindung ?
A: Es ist möglich, daß diese (Kenntnis) einen Einfluß auf einige der
Angelegenheiten (bei der selbständigen Rechtsfindung) hat.
F. 14: Gemäß der Meinung seiner Eminenz, des dahingeschiedenen
Imam (Khomeini) - q.s. - muß sich das Vorbild der Nachahmung zusätzlich zu seinem Wissen
über Urteile zu Gottesdiensten und zu (religiösen) Handlungen in politischen,
wirtschaftlichen, militärischen, gesellschaftlichen und Führungsangelegenheiten
auskennen. Nachdem wir den dahingeschiedenen Imam Khomeini - q.s. - nachgeahmt haben,
sahen wir es als (unsere) Pflicht an - gemäß den Hinweisen einiger der verehrten
Wissenschaftler , und gemäß dem, was wir selbst erkannt haben - Sie bezüglich der
Vorbildfunktion nachzuahmen. Und darauf aufbauend haben wir die Führungsfunktion (für
die islamische Weltgemeinschaft) und die Vorbildfunktion (in Ihrer Person für uns)
vereinigt. Was ist Ihre Meinung (hierzu)?
A: Die Bedingungen zur Rechtmäßigkeit eines Vorbildes der Nachahmung
in den Angelegenheiten, in denen es außer für den Rechtsgelehrten und für den, der
gemäß Vorsichtsentscheidung handelt , unbedingt notwendig ist, denjenigen, der die
festgelegten Voraussetzungen in sich vereinigt, nachzuahmen, sind detailliert im tahrir-ul-wasilah
und anderen (religiösen Werken) erwähnt.
Aber die Angelegenheit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die
Analyse, wer von den rechtschaffenen (verläßlichen) Gelehrten nachzuahmen ist, obliegt
der Ansicht des religiös Erwachsenen selbst.
F. 15: Ist es eine Voraussetzung, daß das Vorbild der
Nachahmung der Meistwissende ist? Was sind die Merkmale und Erfordernisse des meisten
Wissens ?
A: Vorsichtshalber ist der Meistwissende in den Angelegenheiten, in
denen die Rechtsurteile des Meistwissenden sich von den Rechtsurteilen der anderen
unterscheiden, nachzuahmen. Das Merkmal des Meistwissenden ist, daß er fähiger ist als
die übrigen Rechtsgelehrten bei der Kenntnis vom Befehl Allahs, dem Erhabenen, und bei
der religionspezifischen Analyse der göttlichen religiösen Verpflichtungen, ausgehend
von ihren Beweisen. Und sein (des Gelehrten) Wissen über die Umstände seiner Zeit, in
dem Maß, in dem die Analyse der (verschiedenen) Themen der religionsgesetzlichen Urteile
(davon) beeinflußt werden können, und (sein Wissen) über die Erklärung der
religionsrechtlichen Meinung, welche notwendig ist für die Verdeutlichung der
religionsgesetzlichen Verpflichtungen, beeinflussen auch (maßgeblich) die selbständige
Rechtsfindung .
F. 16: Ist die Nachahmung von einem anderen als dem
Meistwissenden ungültig, bei der Eventualität, daß die meistwissende Person nicht die
maßgebenden Bedingungen für die Nachahmung erfüllt?
A: Lediglich aufgrund der Eventualität, daß der Meistwissende die
maßgebenden Bedingungen für die Nachahmung nicht erfüllen würde, ist es nicht erlaubt,
bei strittigen Angelegenheiten einen anderen als den Meistwissenden nachzuahmen, (dieses
gilt) als Vorsichtsmaßnahme .
F. 17: Wenn festgestellt wird, daß mehrere Wissenschaftler in
jeweils mehreren Angelegenheiten wissender sind (als die anderen) - so daß jeder in
bestimmten Angelegenheiten wissender ist - ist es dann erlaubt, sich nach ihnen (den
jeweiligen) zu richten?
A: Die Aufteilung bei der Nachahmung ist unbedenklich. Wenn angenommen
wird, daß jeder (Wissenschaftler) in der (bestimmten) Angelegenheit, in dem er nachgeahmt
wird, wissender ist (als die anderen), dann muß sogar die Aufteilung (bei der Nachahmung)
als Vorsichtsmaßnahme durchgeführt werden, falls sich ihre Rechtsurteile in dieser
Angelegenheit (voneinander) unterscheiden.
F. 18: Ist es erlaubt, den nicht am meisten Wissenden
nachzuahmen, falls es den Meistwissenden gibt?
A: Es ist unbedenklich, sich an den nicht am meisten Wissenden zu
wenden bei denjenigen Angelegenheiten, in denen seine Rechtsurteile sich nicht von den
Rechtsurteilen des Meistwissenden unterscheiden.
F. 19: Was ist Ihre Meinung über das meiste Wissen des
Nachzuahmenden ? Was ist Ihr Nachweis zu Ihrer These?
A: Wenn die Gelehrten , welche die Voraussetzungen zum Urteilen (im
islamischen Recht) in sich vereinigen (erfüllen), sich im Rechtsurteil unterscheiden,
dann muß der religiös Erwachsene , der (selbst) nicht Rechtsgelehrter ist, den
Meistwissenden nachahmen, (dies gilt) als Vorsichtsmaßnahme , außer sein Rechtsurteil
widerspricht der Vorsichtsentscheidung , und das Rechtsurteil des nicht am meisten
Wissenden entspricht dieser (Vorsichtsentscheidung). Und der Nachweis hierzu basiert auf
dem Verstand , und vielmehr wird durch die Beurteilung des Verstandes in dieser
Angelegenheit zwischen der Festlegung und dem Auswählen bestimmt.
F. 20: Wen müssen wir im Hinblick auf die (korrekte) Nachahmung
nachahmen?
A: Man muß den Rechtsgelehrten nachahmen, der die Voraussetzungen zum
Urteilen (im islamischen Recht) und zur Vorbildfunktion erfüllt, und daß er der
Meistwissende ist (gilt) als Vorsichtsmaßnahme.
F. 21: Ist es als Neuanfänger (der Nachahmung) erlaubt, einen
Verstorbenen nachzuahmen?
A: Es ist nicht auf die Vorsichtsmaßnahme zu verzichten, den lebenden
meistwissenden Rechtsgelehrten bei der neu beginnenden Nachahmung nachzuahmen.
F. 22: Ist die Nachahmung eines verstorbenen Rechtsgelehrten
für jemanden, der neu anfängt nachzuahmen, abhängig von (der Erlaubnis von) einem
lebenden Rechtsgelehrten?
A: Die Erlaubnis (zu erteilen), als Anfänger (der Nachahmung) einen
Verstorbenen nachzuahmen oder bei der Nachahmung eines (verstorbenen) Rechtsgelehrten zu
verbleiben, obliegt der Ansicht des lebenden meistwissenden Rechtsgelehrten.
Methoden zum Nachweis selbständiger
Rechtsfindung, meisten Wissens und Aneignung des Rechtsurteils
F. 23: Muß ich, nachdem ich die (Kenntnis von der) Eignung
eines bestimmten Rechtsgelehrten, durch die Bezeugung von zwei wahrhaftigen Personen,
(für mich) sichergestellt habe, dieses noch bei anderen Personen erfragen?
A: Es ist gültig, sich über die Eignung eines bestimmten
Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen zur Nachahmung erfüllt, auf die Bezeugung von
zwei wahrhaftigen (religiösen) Experten zu verlassen und zu stützen. Und hiernach ist
man nicht (mehr) verpflichtet, sich über andere (Wissenschaftler) zu erkundigen.
F. 24: Was sind die Methoden zum Auswählen eines Vorbildes der
Nachahmung und zur Aneignung seines Rechtsurteils ?
A: Die Feststellung der (Fähigkeit eines Gelehrten zur) selbständigen
Rechtsfindung oder des meisten Wissens eines Vorbildes der Nachahmung beruht auf Erfahrung
oder auf Aneignung von Wissen, auch wenn dieses Wissen auf der hierfür dienlichen
(allgemeinen) Verbreitung (des Wissens) beruht, oder auf dem Vertrauen (Zuversicht), oder
auf der Bezeugung von zwei Wahrhaftigen unter den (islamisch) erfahrenen Personen.
Die Methode zur Aneignung eines Rechtsurteils eines Vorbildes der
Nachahmung ist das (direkte) Hören von ihm, oder die Übermittlung durch zwei Wahrhaftige
und selbst, wenn die Übermittlung durch (nur) einen einzigen Wahrhaftigen (erfolgt), oder
die Übermittlung durch einen Vertrauenswürdigen, dessen Aussage vertraut werden kann,
oder der Rückgriff auf sein (des Rechtsgelehrten) religiöses Regelwerk , welches sicher
(frei) von Fehlern ist.
F. 25: Ist eine Bevollmächtigung bei der Wahl des Vorbildes der
Nachahmung , wie (z.B.) die Vollmacht des Sohnes an den Vater und des Schülers an seinen
Lehrer, gültig?
A: Wenn es das Ziel der Bevollmächtigung ist, den Vater, den Lehrer,
den Erzieher oder andere zu ermächtigen, den Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen in
sich vereinigt (erfüllt), zu erkunden, dann ist das unbedenklich. Die Ansicht von diesen
(Ermächtigten) zu diesem Thema ist ein Argument und religionsgesetzlich anerkannt, sofern
diese (Ansicht) zum Wissen oder zur Zuversicht (in einem selbst) führt, oder (wenn) diese
(Ansicht) die Voraussetzungen für Beweismittel und als Zeugnis erfüllt.
F. 26: Ich habe verschiedene rechtsgelehrte Wissenschaftler
über den Meistwissenden befragt. Darauf haben sie mir geantwortet, daß die Befolgung von
soundso - möge Allah seine Stellung erhöhen - befreiend von der Verpflichtung
(hinreichend) sei. Ist es mir (dementsprechend) erlaubt, mich auf deren Aussage zu
verlassen, wenn ich keine Kenntnis über sein meistes Wissen habe, oder ich dieses (meiste
Wissen) lediglich für möglich halte, oder keine Sicherheit habe, daß er der
Meistwissende ist, aufgrund der Existenz von anderen, die z.B. gleichartige Nachweise
(für andere Gelehrte) haben, usw.?
A: Wenn der religionsgesetzliche Nachweis über das meiste Wissen eines
Rechtsgelehrten , der die Voraussetzungen zum Rechtsurteilen in sich vereinigt (erfüllt),
vorgelegt wurde, und man keine Kenntnis über die Existenz eines Widerspruchs zu diesem
(Nachweis) hat, dann ist es ein religionsgesetzliches Argument , auf das man sich
verlassen kann. Und die (eigene) Kenntnis (über das meiste Wissen) oder die Sicherheit zu
erhalten ist keine Bedingung für diesen (Nachweis). Und es gibt dann keine Notwendigkeit,
die widersprechenden Aussagen zu prüfen.
F. 27: Ist es für jemanden, der keine (von einem
Rechtsgelehrten erteilte) Befugnis (zur Urteilsweitergabe) hat, und der bei manchen
Angelegenheiten in ein Mißverständnis gerät und Urteile falsch überträgt, erlaubt,
die Verantwortung zu übernehmen, Antworten zu (Fragen bezüglich) religionsgesetzlichen
Urteilen zu geben? Was ist zu tun im Falle seiner Weitergabe dieser (Urteile) durch (sein)
Lesen des religiösen Regelwerks (eines Rechtsgelehrten)?
A: Die Übernahme der Verantwortung zur Weitergabe (Übermittlung) der
Rechtsurteile von Rechtsgelehrten und die Verdeutlichung der religionsgesetzlichen Urteile
hat keine Erlaubnis zur Voraussetzung. Aber es ist nicht erlaubt, die Verantwortung
gekoppelt mit Mißverständnis und Fehler hierbei zu übernehmen. Und wenn man in einem
Fall die Angelegenheit mißverstanden (hat und) übermittelt und es danach bemerkt, dann
muß man die (betroffenen) Zuhörer über sein Mißverständnis informieren. Und auf jeden
Fall ist es dem Zuhörer nicht erlaubt, gemäß der Weitergabe des Übermittlers zu
verfahren, wenn man nicht die Zuversicht über die Richtigkeit seiner Aussage und
Weitergabe erhält.
Wechseln (eines Vorbildes der Nachahmung)
F. 28: Wir haben einen (Rechtsgelehrten), der nicht der
Meistwissende ist, um Erlaubnis gefragt, (um) bei der Nachahmung des Verstorbenen
(Rechtsgelehrten) zu bleiben. Wenn dann (gemäß der Auskunft dieses Rechtsgelehrten) die
Erlaubnis des Meistwissenden eine Bedingung hierfür ist, muß man dann zu dem
Meistwissenden wechseln und ihn um Erlaubnis bitten, um bei der Nachahmung des
Verstorbenen bleiben zu können?
A: Wenn ein Rechtsurteil des nicht am meisten Wissenden mit dem
Rechtsurteil des Meistwissenden übereinstimmt, dann ist es unbedenklich gemäß seiner
Aussage zu verfahren. Und es gibt (dann) keine Notwendigkeit dabei zum Meistwissenden zu
wechseln.
F. 29: Ist es bei neu auftretenden Angelegenheiten erlaubt, von
dem meistwissenden Rechtsgelehrten (zu einem anderen) zu wechseln, da dieser
(Meistwissende) dabei das entsprechende gültige Urteil (zu dieser neuen Angelegenheiten)
nicht religionsspezifische (ausgehend) von ihren detaillierten Beweisquellen auslegen
kann?
A: Wenn der religiös Erwachsene in der Angelegenheit nicht eine
Vorsichtsentscheidung treffen will oder dieses nicht kann, und er (in dieser
Angelegenheit) einen anderen wissenderen Rechtsgelehrten findet, der zu der erwähnten
Angelegenheit ein Rechtsurteil hat, dann muß er zu diesem (Rechtsgelehrten) wechseln und
ihn in dieser (Angelegenheit) nachahmen.
F. 30: Muß ich zum Wechseln bei einem Rechtsurteil von Imam
Khomeinis - q.s. - Rechtsurteilen (zu dem Rechtsurteil eines anderen) mich auf ein
Rechtsurteil desjenigen Rechtsgelehrten berufen, bei dem ich (vorher) die Erlaubnis
erfragt hatte, um bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben? Oder ist es auch
erlaubt, sich (hierbei) auf andere Rechstgelehrte zu berufen?
A: Zum Wechsel bedarf es nicht dem Einholen einer Erlaubnis. Also ist
es erlaubt, zu dem Rechtsgelehrten zu wechseln, der die Voraussetzungen zur gültigen
Nachahmung erfüllt.
F. 31: Ist es erlaubt (bei der Nachahmung), von dem
Meistwissenden (Rechtsgelehrten) zu demjenigen zu wechseln, der nicht der Meistwissende
ist?
A: Der Wechsel (zum nicht Meistwissenden) steht im Widerspruch zur
Vorsichtsmaßnahme . Vorsichtshalber ist es insbesondere dann nicht erlaubt, wenn die
Aussage des Meistwissenden in der Angelegenheit anders ist, als das Rechtsurteil des nicht
am meisten Wissenden.
F. 32: Ich bin aufgrund des Rechtsurteils einer der großen
Rechtsgelehrten bei der Nachahmung von Imam (Khomeini) - q.s. - (auch nach seinem Ableben)
verblieben. Und nachdem ich mich über Ihre Antworten in Rechtsfragen und Ihre verehrte
Meinung über das Verbleiben bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam - q.s. -
informiert habe, habe ich von ihm (zu Ihnen) gewechselt, und ich habe in meinen Taten nach
den Rechtsurteilen des dahingeschiedenen Imams - q.s. - (nur noch) zusätzlich zu Ihren
Rechtsurteilen verfahren. Ist mein (hier dargestellter) Wechsel bedenklich?
A: Der Wechsel von der Nachahmung eines lebenden Rechtsgelehrten zur
Nachahmung eines anderen lebenden Rechtsgelehrten ist erlaubt. Und wenn der zweite
Rechtsgelehrte nach Ansicht des religiös Erwachsenen wissender ist als der erste, dann
muß man wechseln als Vorsichtsmaßnahme , wenn dessen Rechtsurteil anders ist in der
Angelegenheit als des ersten.
F. 33: Kann sich jemand, der Nachahmender von Imam Khomeini -
q.s. - war und bei seiner Nachahmung (auch nach seinem Ableben) verblieben ist, sich bei
einer Angelegenheit wie z.B. der Annahme, ob die Stadt Teheran zu den (religiös
definierten) Großstädten gehört auf andere Vorbilder der Nachahmung berufen?
A: Dieses ist ihm erlaubt, obwohl man die Vorsichtsentscheidung nicht
unterlassen sollte, bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - zu
verbleiben, sofern man ihn als wissender einschätzt als den Lebenden.
F. 34: Ich bin ein Junge, der die Religion praktiziert. Ich war
Nachahmender vom leitenden Imam Khomeini - q.s. - noch bevor ich religiös erwachsen
wurde, jedoch ohne (speziellen) religionsgesetzlichen Nachweis, sondern (lediglich) auf
der Basis, daß die Nachahmung des Imams einwandfrei war. Nach einer Weile (nach Imam
Khomeinis Ableben) habe ich zur Nachahmung eines anderen Vorbildes gewechselt. Aber mein
Wechsel war nicht gültig, und nachdem dieses Vorbild gestorben ist, habe ich zur
Nachahmung Eurer Eminenz gewechselt. Wie ist meine Nachahmung von diesem (zweiten) Vorbild
zu beurteilen, und wie sind meine Taten insbesondere in dieser Zeitspanne zu beurteilen?
Und was ist meine religiöse Verpflichtung in der gegenwärtigen Zeit?
A: Was von Ihren vergangenen Taten als Nachahmung des dahingeschiedenen
Imam (Khomeini) - möge seine Erde gesegnet sein - zur Zeit seines gesegneten Lebens oder
nach seinem Ableben, aufgrund des Verbleibens bei seiner Nachahmung erfolgte, ist als
gültig zu beurteilen. Und was (an Handlungen) von Ihnen ausging und Nachahmung des
anderen war, und gleichzeitig dem Rechtsurteil desjenigen, den Sie (damals) hätten
nachahmen müssen, oder dem Rechtsurteil desjenigen entsprach, den Sie jetzt nachahmen
müssen, ist (ebenfalls) als gültig und einwandfrei zu beurteilen. Ansonsten müssen Sie
diese (Handlungen) nachholen. Und in der gegenwärtigen Zeit haben Sie die Wahl, bei der
Nachahmung des verstorbenen Vorbildes zu verbleiben oder zu demjenigen zu wechseln, den
Sie - gemäß den religionsgesetzlichen Maßstäben - als qualifiziert betrachten, um sich
bei der Nachahmung auf ihn zu berufen.
Verbleiben bei der Nachahmung des
Verstorbenen
F. 35: Jemand hat ein bestimmtes Vorbild nach dem Ableben des
dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - nachgeahmt. Und jetzt will er wieder den
dahingeschiedenen Imam nachahmen. Ist ihm dieses erlaubt?
A: Die Rückkehr bei der Nachahmung vom lebenden (Rechtsgelehrten), der
die Voraussetzungen zur Nachahmung in sich vereinigt (erfüllt), zum Verstorbenen ist
nicht erlaubt, als Vorsichtsmaßnahme . Wenn allerdings der Lebende die Voraussetzungen
(als Vorbild) nicht erfüllt, wäre der (erfolgte) Wechsel zu ihm ungültig , und man ist
(dementsprechend) weiterhin bei der Nachahmung des Verstorbenen (verblieben). Und man hat
(nun) die Wahl, bei seiner Nachahmung (des Verstorbenen) zu verbleiben oder zum lebenden
Rechtsgelehrten , dessen Nachahmung erlaubt ist, zu wechseln.
F. 36: Ich habe das Alter des religiös Erwachsenen während des
Lebens des Imam (Khomeini) erreicht, und ich habe ihn bei manchen Urteilen nachgeahmt.
Aber die Angelegenheit der Nachahmung war mir nicht klar. Was ist meine jetzige religiöse
Verpflichtung?
A: Wenn Sie bei Ihren gottesdienstlichen (religiösen) und anderen
Taten während des Lebens des Imam (Khomeini) - q.s. - gemäß seiner Rechtsurteile
verfahren sind, und Sie (dementsprechend), wenn auch nur bei einigen Urteilen ,
Nachahmender von ihm waren, so ist es Ihnen erlaubt, in allen Angelegenheiten bei der
Nachahmung von ihm zu verbleiben.
F. 37: Wie ist das Verbleiben bei der Nachahmung des
Verstorbenen (Rechtsgelehrten) zu beurteilen, wenn der Verstorbene wissender war (als der
Lebende)?
A: Das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen ist auf jeden
Fall erlaubt, aber es ist keine Pflicht. Man sollte jedoch nicht die Vorsichtsentscheidung
unterlassen, bei der Nachahmung des Verstorbenen, der wissender ist (als der Lebende) zu
verbleiben.
F. 38: Ist für die Erlaubnis, um bei der Nachahmung des
Verstorbenen zu verbleiben, die Erfragung beim Meistwissenden (Rechtsgelehrten)
erforderlich, oder kann man bei einem anderen Rechtsgelehrten um Erlaubnis fragen?
A: In der Angelegenheit der Erlaubnis bei der Nachahmung des
Verstorbenen zu verbleiben, muß man in dem Fall, in dem die (anderen) Gelehrten in dieser
(Angelegenheit untereinander) einig sind, nicht den Meistwissenden nachahmen.
F. 39: Jemand hat den dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. -
(zu dessen Lebzeiten) nachgeahmt. Und nach seinem Ableben hat er bei einigen
Angelegenheiten einen (anderen) Rechtsgelehrten nachgeahmt. Dann verstarb (auch) dieser
Rechtsgelehrte. Was ist jetzt seine religiöse Verpflichtung?
A: Es ist ihm erlaubt, wie früher bei der Nachahmung des ersten
Vorbildes zu verbleiben. Er hat auch bei den Angelegenheiten, bei denen er zum zweiten
gewechselt war, die Wahl zwischen dem Verbleiben bei seiner Nachahmung (des Zweiten) und
dem Wechsel von ihm zu einem lebenden Rechtsgelehrten .
F. 40: Ich habe nach dem Ableben unseres dahingeschiedenen Imam
(Khomeini) - q.s. - geglaubt, daß es gemäß seinem Rechtsurteil nicht erlaubt sei, bei
der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben. Und daher habe ich einen lebenden
Rechtsgelehrten für die Nachahmung gewählt. Ist es mir nun erlaubt, noch einmal zur
Nachahmung des dahingeschiedenen Imams - q.s. - zurückzukehren?
A: Es ist Ihnen nach dem Wechsel bei allen religionsrechtlichen
Angelegenheiten von ihm (Imam Khomeini) - q.s. - zum lebenden Rechtsgelehrten nicht (mehr)
erlaubt, zu seiner (Imam Khomeinis) Nachahmung zurückzukehren, es sei denn, das
Rechtsurteil des lebenden Rechtsgelehrten verpflichtet dazu, bei der Nachahmung des
wissenderen Verstorbenen zu verbleiben, und Sie glauben, daß der dahingeschiedene Imam
(Khomeini), möge seine Erde gesegnet sein, wissender ist als der lebende Rechtsgelehrte.
In diesem Fall müssen Sie bei der Nachahmung des Imams, möge seine Erde gesegnet sein,
verbleiben.
F. 41: Ist es mir erlaubt, mich bei einer Angelegenheit
(abwechselnd) einmal auf einen verstorbenen Rechtsgelehrten und einmal auf das
Rechtsurteil des meistwissenden lebenden (Rechtsgelehrten) zu berufen, wenn ein
Unterschied zwischen beiden (Rechtsgelehrten) in der Angelegenheit vorliegt?
A: Es ist erlaubt, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu verbleiben.
Aber nach dem Wechseln von diesem zum lebenden Rechtsgelehrten ist es nicht erlaubt,
wiederum zum Verstorbenen zurückzukehren.
F. 42: Müssen die Nachahmenden des dahingeschiedenen Imam
(Khomeini) - q.s. - die bei seiner Nachahmung verbleiben möchten, eines der lebenden
Vorbilder um Erlaubnis fragen? Oder reicht es aus, wenn die meisten Vorbilder und die
führenden Wissenschaftler sich einig sind über die Erlaubnis, bei der Nachahmung des
Verstorbenen zu verbleiben?
A: Es ist mit Berufung auf die übereinstimmende Erlaubnis der
Wissenschaftler der gegenwärtigen Zeit, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu
verbleiben, erlaubt, bei der Nachahmung des dahingeschiedenen Imam (Khomeini) - q.s. - zu
verbleiben. Und es ist (hierbei) nicht notwendig, sich auf einen bestimmten
Rechtsgelehrten zu berufen.
F. 43: Was ist Ihre verehrte Meinung zum Verbleiben bei der
Nachahmung des Verstorbenen in der Angelegenheit, bei welcher der religiös Erwachsene
während dessen Leben (nach seinem Urteil) gehandelt oder nicht gehandelt hat?
A: Das Verbleiben bei der Nachahmung des Verstorbenen ist in allen
Angelegenheiten erlaubt und einwandfrei, selbst bei denjenigen (Angelegenheiten), in denen
man (zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten) nicht danach gehandelt hat.
F. 44: Schließt das Urteil zur Erlaubnis, bei der Nachahmung
des Verstorbenen zu verbleiben, die Personen mit ein, die zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten
nicht religiös erwachsen waren, aber (bereits vorher) nach seinen Rechtsurteilen
verfahren sind?
A: Es ist unbedenklich, bei der Nachahmung des Verstorbenen zu
verbleiben, vorausgesetzt, die Nachahmung wurde von einem zu Lebzeiten des Rechtsgelehrten
erfüllt, selbst wenn es vor der eigenen religiösen Reife war.
F. 45: Wir gehören zu den Nachahmenden von Imam Khomeini - q.s.
- und wir sind (auch) nach seinem betrüblichen Ableben bei seiner Nachahmung verblieben.
Es kann (aber) sein, daß einige religiöse Angelegenheiten neu hinzukommen, insbesondere
in einer Zeit des Kampfes gegen weltliche Götzen und (gegen) Unterdrückung. Und wir
spüren in unserem Leben die Notwendigkeit, uns in allen religiösen Angelegenheiten auf
Eure Eminenz zu berufen. Deshalb wollen wir zu Ihnen wechseln und Sie (in Zukunft)
nachahmen. Ist uns das erlaubt?
A: Es ist Ihnen erlaubt, bei der Nachahmung des leitenden Imam
(Khomeini), möge seine Erde gesegnet sein, zu verbleiben. Und es gibt gegenwärtig keine
Verpflichtung für Ihren Wechsel von seiner - q.s. - Nachahmung. Und wenn die
Notwendigkeit besteht, sich über das religionsgesetzliche Urteil zu neuen Geschehnissen
zu erkundigen, dann können Sie einen Briefwechsel mit unserem Büro aufnehmen. Möge
Allah, der Erhabene, Sie zu Seiner Zufriedenheit leiten.
F. 46: Was ist die Aufgabe des religiös Erwachsenen gegenüber
einem Vorbild im Fall der Feststellung, daß ein anderes Vorbild der Meistwissende ist?
A: Man muß als Vorsichtsmaßnahme - zu dem Vorbild wechseln, bei dem
man festgestellt hat, daß dieser mehr weiß als das derzeit nachgeahmte Vorbild - (und
zwar) bei den Angelegenheiten, bei denen das Rechtsurteil des derzeitigen Vorbildes sich
vom Rechtsurteil des meistwissenden Vorbildes unterscheidet.
F. 47: In welchem Fall ist es erlaubt, daß ein Nachahmender von
seinem Rechtsgelehrten (zu einem anderen) wechselt?
A: (Es ist erlaubt) in dem Fall, in dem das andere (neue) Vorbild
wissender ist als das derzeitige Vorbild, oder diesem gleichwertig ist.
F. 48: Ist das Wechseln vom Meistwissenden (zu einem anderen)
erlaubt, wenn die Rechtsurteile des meistwissenden Vorbildes nicht zeitgemäß sind, oder
es mühsam ist, danach zu verfahren?
A: Das Wechseln vom Meistwissenden zu einem anderen Rechtsgelehrten ist
nicht erlaubt lediglich begründet auf der Einbildung, daß die Rechtsurteile des
Vorbildes , das nachgeahmt werden muß, nicht gemäß der hierzu bestehenden Umstände
seien, oder lediglich, weil das Verfahren nach seinen Rechtsurteilen mühsam sei.
Verschiedenes
F. 49: Was ist mit dem nachlässig Unwissenden gemeint?
A: Der nachlässig Unwissende ist derjenige, der seine Unwissenheit
bemerkt und über die möglichen Methoden, seine Unwissenheit zu überwinden, Kenntnis
hat, aber diesen (Methoden) nicht nachgeht.
F. 50: Was ist mit dem unfähig Unwissenden gemeint?
A: Der unfähig Unwissende ist derjenige, der grundsätzlich sein
Unwissen nicht bemerkt, oder kein Wissen über die Methoden hat, sein Unwissen zu
überwinden.
F. 51: Was bedeutet (der Begriff) vorsichtshalber Pflicht ?
A: Es bedeutet, daß die Ausführung oder das Unterlassen einer
Handlung aus der Vorsichtsmaßnahme heraus erfolgen muß.
F. 52: Weist der in Rechtsurteilen vorkommende Begriff
"bedenklich" darauf hin, daß etwas verboten ist?
A: Es ist unterschiedlich in Abhängigkeit des Falles. Wenn die
Bedenken auf eine Erlaubnis bezogen sind, dann führt das zum Verbot bezüglich der
Handlung.
F. 53: Sind die folgenden Begriffe, "bedenklich" ,
"problematisch" , "ist nicht unbedenklich", "ist
unbedenklich", Rechtsurteile oder (eine) Vorsichtsentscheidung ?
A: Sie alle sind (jeweils eine) Vorsichtsentscheidung , bis auf die
Verneinung der Bedenklichkeit , was ein Rechtsurteil ist.
F. 54: Was ist der Unterschied zwischen (den Begriffen)
"nicht erlaubt" und "verboten" ?
A: Es gibt keinen Unterschied zwischen ihnen bezüglich der Handlung.
Vorbildfunktion und Führung
F. 55: Was ist die religionsgesetzliche Aufgabe der Muslime, und
was muß getan werden, wenn bei gesellschaftlichen, politischen und kulturellen
Angelegenheiten ein Unterschied zwischen dem Rechtsurteil des Befehlshabers der Muslime
und dem Rechtsurteil eines anderen Vorbildes besteht? Und gibt es dabei eine Grenze, wann
(in welchen Fällen) zwischen den von den Vorbildern der Nachahmung und den
Hauptverantwortlichen der Gelehrten herausgegebenen Urteilen (einer der beiden) bevorzugt
wird? Wenn sich die Meinung des Vorbildes der Nachahmung beispielsweise in Angelegenheiten
der Musik von der Meinung des Hauptverantwortlichen der Gelehrten unterscheidet, welche
dieser beiden (Meinungen) zu befolgen ist dann Pflicht und ist einwandfrei?
Und welche (Urteile) sind im allgemeinen regierungsrelevante Urteile ,
bei denen das Urteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten gegenüber dem Rechtsurteil
des Vorbildes der Nachahmung zu bevorzugen ist?
A: Die Meinung des Befehlshabers der Muslime ist bei den
Angelegenheiten, die mit dem Regieren des islamischen Landes und mit den allgemeinen
Belangen der Muslime zusammenhängen, zu befolgen. Und jeder religiös Erwachsene kann das
Vorbild der Nachahmung in denjenigen Angelegenheiten befolgen, die nur den Einzelnen
betreffen.
F. 56: ...
F. 57: Wenn ich Nachahmender eines der Vorbilder bin, und der
Befehlshaber der Muslime den (Verteidigungs-) Krieg gegen die unterdrückenden
Ungläubigen oder den Jihad ausruft, und mein Vorbild, den ich nachahme, mir nicht
erlaubt, an dem (Verteidigungs-) Krieg teilzunehmen, ist es dann notwendig seine Meinung
zu befolgen?
A: Dem Befehlshaber der Muslime muß in allgemeinen Belangen wie der
Verteidigung des Islam und der Muslime gegen die angreifenden Ungläubigen und Tyrannen
gehorcht werden.
F. 58: Bis zu welcher Grenze ist es akzeptabel, das Urteil oder
Rechtsurteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten zu praktizieren? Und nach wem hat man
im Falle des Unterschieds zu der Meinung des meistwissenden Vorbildes zu verfahren, und
welche (Meinung) ist zu bevorzugen?
A: Die Befolgung des Urteils des Befehlshaber der Muslime ist eine
Pflicht für alle. Und es ist nicht möglich, daß ein unterschiedliches Rechtsurteil des
Vorbildes der Nachahmung diesem (Urteil) widerspricht.
Hauptverantwortlichkeit der
Gelehrten und das Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden
F. 59: Basiert der Glaube an die Grundlage der
Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten aus den beiden Gesichtspunkten der Bedeutung und der
Wahrhaftigkeit auf der Vernunft oder auf dem Religionsgesetz?
A: Die Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten - welche das Regieren des
wahrhaftigen Gelehrten bedeutet, der die (islamische) Religion (als Experte) kennt - ist
ein religionsgesetzlich gottesdienstliches Urteil , das auch von der Vernunft unterstützt
wird. Und es gibt eine vernunftmäßige Methode zur Feststellung von dessen
Wahrhaftigkeit, die im Grundgesetz der Islamischen Republik (Iran) erläutert ist.
F. 60: ...
F. 61: Müssen die Massenmedien im Einflußbereich der
islamischen Regierung unter der Kontrolle des Hauptverantwortlichen der Gelehrten , (oder
der Kontrolle) der Schulen der Religionswissenschaft oder (der Kontrolle) von anderen
stehen?
A: Sie müssen unter dem Befehl und der Kontrolle des Befehlshaber der
Muslime stehen. Sie werden in den Dienst des Islam und der Muslime und der Verbreitung des
wertvollen göttlichen Wissens gestellt. Sie werden dazu genutzt, die allgemeinen Probleme
der islamischen Gesellschaft zu lösen, sie ideologisch voranzubringen, die Reihen der
Muslime zu vereinigen, den Geist der Brüderlichkeit zwischen ihnen auszustreuen und
Ähnliches.
F. 62 - F. 68: ...
F. 69: Hat der Rechtsgelehrte , der die Voraussetzungen in sich
vereinigt (erfüllt) hat - in der Zeit der Verborgenheit (des zwölften Imams) - die
Befehlsverantwortung für die Durchsetzung des Strafrechts?
A: Das Strafrecht muß auch in der Zeit der Verborgenheit (des
zwölften Imam) durchgesetzt werden. Und die Befehlsverantwortung hierüber obliegt dem
Befehlshaber der Muslime.
F. 70 - F. 72: ...
F. 73: Müssen die Entscheidungen, die vom Vertreter des
Hauptverantwortlichen der Gelehrten erlassen werden, innerhalb des Gültigkeitsbereichs
seiner Vertretung befolgt werden?
A: Es ist nicht erlaubt, seinen verpflichtenden Entscheidungen in dem
vom Hauptverantwortlichen der Gelehrten ermächtigten Gültigkeitsbereich
zuwiderzuhandeln.